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Beschluss

13 B 1398/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0411.13B1398.16.00
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Leitsätze

1. Der aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgenden Qualifikation muss bei der Ausgestaltung des bei einem Bewerberüberhang erforderlichen Auswahlverfahrens für ein Masterstudium ein maßgeblicher Einfluss zukommen.

2. Der „Grad der Qualifikation", an dessen Stelle bei der Vergabe von Masterstudienplätzen das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss tritt, wird, wenn der berufsqualifizierende Abschluss durch ein Bachelorzeugnis nachgewiesen wird, allein bestimmt durch die in diesem Zeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote.

3. Ein „maßgeblicher Einfluss“ kommt der Note zu, wenn sie bei der Verbindung mit anderen Auswahlkriterien das relativ stärkste - nicht aber zwingend das überwiegende - Gewicht hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgenden Qualifikation muss bei der Ausgestaltung des bei einem Bewerberüberhang erforderlichen Auswahlverfahrens für ein Masterstudium ein maßgeblicher Einfluss zukommen. 2. Der „Grad der Qualifikation", an dessen Stelle bei der Vergabe von Masterstudienplätzen das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss tritt, wird, wenn der berufsqualifizierende Abschluss durch ein Bachelorzeugnis nachgewiesen wird, allein bestimmt durch die in diesem Zeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote. 3. Ein „maßgeblicher Einfluss“ kommt der Note zu, wenn sie bei der Verbindung mit anderen Auswahlkriterien das relativ stärkste - nicht aber zwingend das überwiegende - Gewicht hat. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.