Beschluss
11 A 1286/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0411.11A1286.16A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträge abgelehnt und damit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Dies bleibt ohne Erfolg. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann aber nur dann festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich hervortreten, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Ferner gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Gleichwohl ist auch in Verfahren, in denen wie im Verwaltungsprozess der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, das Gericht zwar nicht verpflichtet, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält, darf aber eine derartige Nichtberücksichtigung nicht auf sachfremde Erwägungen stützen, einen Beweisantrag also nicht aus Gründen ablehnen, die im Prozessrecht keine Stütze finden. Für hilfsweise für den Fall ihrer Entscheidungserheblichkeit gestellte Beweisanträge gilt insoweit nichts anderes, als Art. 103 Abs. 1 GG auch verletzt wird, wenn ihnen nicht nachgegangen wird, obgleich dies im Prozessrecht keine Stütze findet. Dass diese Beweisanträge nicht unbedingt gestellt sind, entbindet das Gericht lediglich von der verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO, über sie vorab durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden, nicht aber von den sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn sie sich als erheblich erweisen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 -, juris, Rn. 13, m. w. N. Gemessen daran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Die Ablehnung der hilfsweise gestellten Beweisanträge findet eine Stütze im Prozessrecht. Der Gegenstand der Hilfsbeweisanträge ergibt sich aus dem Schriftsatz der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. Februar 2016. Danach sollte Beweis erhoben werden über die Tatsachen, dass der Kläger an einer insulinpflichtigen Diabetes und einem lumbosakralen Bandscheibenprolax leide und ein Abbruch insbesondere der Behandlung der Diabetes zwangsläufig zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zum Tod führen würde. Beweis sollte ferner erhoben werden über die Tatsachen, dass der Kläger an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung mit einer depressiven Störung leide und die Rückkehr in die Republik Kongo unabhängig von einer Behandlungsmöglichkeit eine psychische Dekompensation zur Folge hätte. Schließlich sollte Beweis zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Republik Kongo erhoben werden. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Beweistatsachen des Vorliegens einer insulinpflichtigen Diabetes und einem lumbosakralen Bandscheibenprolax beim Kläger als wahr unterstellt und ihnen damit keine Entscheidungserheblichkeit beigemessen (S. 17 des Entscheidungsabdrucks). Gegen die so begründete Ablehnung des Beweisantrags ist nichts zu bedenken. Der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung“ abzulehnen. Diese Verfahrensweise setzt voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a. E. StPO), was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage kommt. Das Gericht darf sich daher im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie „ohne jede inhaltliche Einschränkung“ in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 ‑ 2 B 32.12 -, juris, Rn. 12, m. w. N. Gegen diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen. Es ist in seinen Entscheidungsgründen weder von der Wahrunterstellung abgerückt noch hat es sich in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Annahme gesetzt. Gegenteiliges zeigt auch der Zulassungsantrag nicht auf. Die Frage der Folgen eines Behandlungsabbruchs war aus Sicht des Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, da es davon ausging (S. 17 des Entscheidungsabdrucks), dass das für die Behandlung der Diabetes benötigte Insulin in der Republik Kongo erhältlich und für den Kläger mit Blick auf seine Erwerbsmöglichkeiten auch verfügbar sei. Darauf, dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Republik Kongo hinter europäischem Standard zurückblieben, kam es für das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise ebenfalls nicht an, weil auf eine medizinische Versorgung auf europäischem Niveau kein Anspruch bestehe. Diese Erwägung hat im Übrigen inzwischen Eingang in die gesetzlichen Bestimmungen zum zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen gefunden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. 2. Den auf das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung mit einer depressiven Störung und einer sich daraus ergebenden Gefahr der psychischen Dekompensation im Falle der Rückkehr gerichteten Hilfsbeweisantrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt (S. 14 ff. des Entscheidungsabdrucks), ein traumaauslösendes Ereignis sei bereits nicht glaubhaft gemacht. Fehle ein solches, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch eine darauf beruhende posttraumatische Belastungsstörung mit komorbider Affektiver Störung (Depression) nicht bestehen. Ein Wiedererleben von traumatischen Ereignissen setze insoweit voraus, dass diese tatsächlich stattgefunden hätten. Darüber hinaus genüge das vorgelegte Attest des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge E. (PSZ) vom 4. Dezember 2014 nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Substantiierung des Sachvortrags und eines Sachverständigenbeweisantrags hinsichtlich des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag damit mit mehreren selbständig tragenden Begründungen abgelehnt. Insoweit kann der Zulassungsantrag nur Erfolg haben, wenn keiner der Ablehnungsgründe eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet. Das ist hier nicht der Fall. Gegen die unter Bezugnahme auf höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. einerseits zu den Mindestanforderungen an ein fachärztliches Attest, welches das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 ‑ 10 C 8.07 ‑, BVerwGE 129, 251 (255 f.) = juris, Rn. 15; andererseits zur gerichtlichen Prüfung, ob ein traumatisierendes Ereignis erfolgt ist, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Oktober 2006 - A 9 S 1157/06 -, juris, Rn. 3, und BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2012 - 9 ZB 10.30390 -, juris, Rn. 8, gestützten Ablehnungen des Beweisantrags ist nichts zu erinnern. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht „davon überzeugt“ ist, dass der Kläger nicht an der geltend gemachten psychischen Erkrankung leide. Denn in der Sache hat es sich bei der Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf die fehlende Substantiierung und das Fehlen eines traumatisierenden Ereignisses gestützt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Hilfsbeweisantrag „primär unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen an einen substantiierten Vortrag für das Krankheitsbild PTBS gewürdigt“ hat. Eine solche, das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung hervorhebende Betrachtungsweise hatte der Kläger selbst mit seinem Hilfsbeweisantrag vorgegeben. Zum Beleg der Richtigkeit der von ihm behaupteten Beweistatsache (der Kläger leide „an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung mit einer depressiven Störung“) stützte sich der Kläger zudem vorwiegend auf die gutachterliche Stellungnahme des PSZ vom 4. Dezember 2014. Bezog sich die begehrte Sachaufklärung durch Beweiserhebung damit vornehmlich auf ein traumabedingtes Störungsbild, durfte das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze anwenden. Diese hat das Bundesverwaltungsgericht selbst in einem Fall angewandt, in dem das vorgelegte Attest von einer „depressiven Symptomatik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung“ sprach. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 ‑ 10 C 17.07 ‑, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 31 = juris, Rn. 16. Die vorliegende Fallgestaltung ist insbesondere nicht mit den Konstellationen vergleichbar, in denen ein erstinstanzliches Gericht die Anforderungen an die Substantiierung einer posttraumatischen Belastungsstörung für auf andere psychische Erkrankungen übertragbar erklärt und entsprechend angewandt hat. Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschlüsse vom 30. März 2016 - 13a ZB 15.30248 -, vom 26. August 2014 ‑ 13a ZB 14.30219 -, und vom 26. Mai 2014 - 13a ZB 13.30310 -, alle juris. Ob dies zulässig ist, bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, juris, Rn. 54; verneinend: Bay. VGH, Beschlüsse vom 30. März 2016 ‑ 13a ZB 15.30248 -, vom 26. August 2014 - 13a ZB 14.30219 -, und vom 26. Mai 2014 - 13a ZB 13.30310 -, alle juris, bedarf hier deshalb keiner Entscheidung. Dass der depressiven Symptomatik ein eigenständiges Gewicht zukommen sollte, musste das Verwaltungsgericht auch nicht den im Zulassungsantrag in Bezug genommenen Attesten von Herrn O. vom 23. April 2014 und Herrn Dr. N. vom 16. Februar 2016 entnehmen. Die beantragte Beweiserhebung bezog sich - wie bereits dargelegt - auf die vom PSZ diagnostizierte, im Zusammenhang mit einer Traumatisierung stehende psychische Erkrankung des Klägers. Insbesondere aus dem zeitlich nach der gutachterlichen Stellungnahme des PSZ ausgestellten Attest von Herrn Dr. N. vom 16. Februar 2016 ergab sich nicht, dass die diagnostizierte schwere depressive Episode nicht als Teil eines durch eine Traumatisierung ausgelösten psychischen Störungsbildes zu verstehen sein sollte, obwohl dem Arzt die Therapie des Klägers durch das PSZ und damit - bei lebensnahem Verständnis - auch die dortige Diagnose bekannt gewesen ist. Auf die nunmehr geltend gemachte Relevanz der depressiven Symptomatik gegenüber der posttraumatischen Belastungsstörung hat sich der Kläger indes erstmals im Zulassungsverfahren berufen. Auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann sich aber derjenige nicht berufen, der es selbst versäumt hat, sich vor Gericht selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, S. 13 f. So liegt der Fall hier. Ausweislich der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19. Februar 2016, der seinerseits Bezug nimmt auf die Gründe des ablehnenden Beschlusses vom 7. November 2014, musste dem auch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Kläger bekannt sein, dass das Verwaltungsgericht die von ihm geltend gemachte und mit Attesten bekräftigte psychische Erkrankung als traumabedingt versteht. Denn die Ablehnungen stützten sich jeweils auf die fehlende Glaubhaftmachung eines traumatischen Erlebnisses. Dem ist der Kläger im Anschluss weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Soweit er im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte, wegen seiner „Depressionen“ beim PSZ in Behandlung zu sein, bestätigt dies vielmehr den Ansatz, der - wie gezeigt - auch in der gutachterlichen Stellungnahme des PSZ vom 4. Dezember 2014 zum Ausdruck gekommen ist. Dementsprechend hat der Kläger den Hilfsbeweisantrag gestellt, der die Traumafolgen und die daraus erwachsenden Rückkehrgefahren hervorhebt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts für den Fall, dass es sich bei der von Herrn Dr. N. diagnostizierten schweren depressiven Episode um eine von der posttraumatischen Belastungsstörung unabhängige Erkrankung handele, nicht an. Den auf den Eintritt einer psychischen Dekompensation im Falle der Rückkehr in die Republik Kongo gerichteten Hilfsbeweisantrag konnte das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei mangels Entscheidungserheblichkeit ablehnen, nachdem es schon ein traumatisierendes Ereignis und eine daraus folgende psychischer Erkrankung des Klägers nicht angenommen hat. Folglich konnte auch eine Beweiserhebung zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Republik Kongo unterbleiben. Mit Blick auf die nach Ablauf der Antrags- und Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AsylG eingereichten Atteste merkt der Senat an, dass es dem Kläger unbenommen bleibt, diese im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens vorzulegen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).