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Beschluss

4 A 2913/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0403.4A2913.15.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der angefochtene Feuerstättenbescheid vom 5.5.2015 sei rechtmäßig. Der Beklagte hat diesen Bescheid zwar mit Bescheid vom 12.1.2016 widerrufen. Mit Blick auf den im Verfahren 4 A 2912/15 angefochtenen Leistungsbescheid vom 19.8.2015 hat sich der Bescheid vom 5.5.2015 jedoch durch den Widerruf nicht gänzlich erledigt. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen nicht vor, § 124a Abs. 5 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger behauptet, in Nordrhein-Westfalen fehlten den Schornsteinfegern mangels entsprechender Ausbildung die erforderlichen Rechtskenntnisse bezüglich des Erlasses von Verwaltungsakten. Damit legt er keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG geht ganz offensichtlich davon aus, dass jedenfalls bestimmte Schornsteinfeger, nämlich die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, zum Bescheiderlass in der Lage sind (vgl. auch § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 SchfHwG). Diese Annahme ist schon deswegen nicht zweifelhaft, weil die Erstellung eines Feuerstättenbescheides Teil des Meisterprüfungsberufsbildes ist (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f SchoMstrV). Unabhängig davon würde der Kläger nicht durch einen im Einzelfall möglicherweise nicht hinreichend qualifizierten Bescheidersteller, sondern nur durch einen im Ergebnis rechtswidrigen Bescheid in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen des in der Zulassungsbegründung angesprochenen Verstoßes gegen § 37 VwVfG NRW rechtswidrig. Der Kläger rügt insoweit unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VG Darmstadt, vgl. Urteil vom 6.12.2011 – 7 K 1813/10 –, juris, aus dem Bescheid ergebe sich nicht, welche konkreten Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen seien. Mit diesem Vorbringen dringt er nicht durch. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und ggf. zu vollstrecken ist. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Demnach ist ein Verwaltungsakt nicht schon dann unbestimmt, wenn seine Regelung für eine mit dem jeweiligen Sachbereich nicht vertraute Person nicht ohne weiteres verständlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsgehalt auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.6.2015 – 13 A 1215/12 – ZUM 2015, 910 = juris, Rn. 57 ff., m. w. N., und Beschluss vom 20.1.2017 – 4 B 57/17 –, juris, Rn. 11 f. Gemessen daran ist der angefochtene Bescheid nicht zu unbestimmt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ist im Feuerstättenbescheid festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9237, S. 34) dient der Bescheid u. a. der Information des Eigentümers darüber, welche Tätigkeiten auszuführen sind, damit er sich einen Schornsteinfegerbetrieb aussuchen kann, der die vorzunehmenden Tätigkeiten durchführt. In Übereinstimmung hiermit ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, welche Schornsteinfegerarbeiten der Kläger in Auftrag geben muss. Der Kläger wird, worauf der Feuerstättenbescheid des Beklagten auch hinweist, durch die getroffenen Regelungen verpflichtet, die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG durch einen hierzu besonders qualifizierten Fachbetrieb (§ 2 Abs. 1 SchfHwG) zu veranlassen (im Vollstreckungsfalle wird ohnehin gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG der Beklagte selbst beauftragt). Dass der Kläger mit den gegebenen Informationen zu einer solchen Auftragserteilung nicht in der Lage wäre, ist ebenso wenig ersichtlich, wie dass ein Fachbetrieb auf der Grundlage des streitigen Bescheides nicht wüsste, was zur Befolgung des Bescheides zu tun ist. In den Bescheiden wird einzeln aufgeführten Anlagen jeweils die Tätigkeit „Überprüfung gemäß Anlage 1, Nr. 3.3 zu § 1 Abs. 4 KÜO“ bzw. „Überprüfung gemäß Anlage 1, Nr. 3.1 zu § 1 Abs. 4 KÜO“ zugeordnet. Nähere Erläuterungen hierzu finden sich in der Begründung des Bescheides, insbesondere den beiden letzten Absätzen, der im Übrigen auf Vorschriften der KÜO und der 1. BImSchV verweist, die beide allgemein zugänglich sind und dem Kläger offenbar sogar vorliegen (vgl. die Anlage zu seinen Schriftsatz vom 24.6.2015). Unter der Überschrift „Hinweise“ verweist der Bescheid überdies auf Anlage 2 der KÜO, der sich weitere Einzelheiten zu den erforderlichen Maßnahmen entnehmen lassen und die dem Antragsteller aus der Vergangenheit ebenfalls bekannt ist. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht etwa deswegen rechtswidrig, weil es für ihn infolge der Nichtigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes an einer Rechtsgrundlage fehlen würde. Höchstrichterlich ist geklärt, dass Rechtsgrundlage eines Feuerstättenbescheides § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ist und diese Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 28 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2016 – 4 A 1490/14 –, juris, Rn. 8. Die weitere Annahme des Klägers, die von ihm vorgehaltenen Anlagen unterlägen keiner Überprüfungspflicht, greift nicht durch. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Feuerungsanlage der Firma W. ist der Kläger schon nicht entgegengetreten. In Bezug auf den Heizkessel der Firma W1. hat das Verwaltungsgericht angenommen, dieser sei überprüfungspflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KÜO i. V. m. Ziffer 1 und Ziffer 10 der Anlage 4 zur KÜO. Aus der Tatsache, dass die Anlage im Betriebsfall unter Unterdruck stehe, folge entgegen der Annahme des Klägers nicht, dass die Anlage nicht nach der KÜO zu überprüfen sei. Vielmehr ergebe sich aus Ziffer 3.1 der Anlage 1 zur KÜO, dass sie als raumluftabhängige Feuerstätte einmal jährlich zu überprüfen sei (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6 f.). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht sei ungeprüft den Angaben des Beklagten zum raumluftabhängigen Betrieb im Zeitpunkt des Bescheiderlasses gefolgt, legt er nicht im Ansatz dar, warum diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts unrichtig gewesen sein sollte. Aus dem Umstand, dass (auch) der Beklagte nunmehr gestützt auf angenommene geänderte tatsächliche Gegebenheiten vom raumluftunabhängigen Betrieb ausgeht, ergibt sich dies nicht ohne Weiteres. Hierdurch wird die Richtigkeit seiner entgegenstehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung bezogen auf den Überprüfungszeitpunkt nicht in Frage gestellt, auf den das Verwaltungsgericht seine Einschätzung gestützt hat, zumal der Kläger ihnen nicht substantiiert entgegengetreten ist. Aus den allgemeinen Ausführungen des Klägers zu seiner Behauptung, Brennwertkessel der Firma W1. seien (generell) nicht von Schornsteinfegern zu überprüfen, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der einzelfallbezogen begründeten angefochtenen Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.