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Beschluss

20 A 598/16.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0403.20A598.16PVL.00
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Leitsätze

Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient nicht der Sanktionierung von Fehlverhalten eines Beteiligten.

Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung von Pflichtverletzungen ist im perso-nalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht anzuerkennen.

Nichts Anderes gilt für einen auf einen abgeschlossenen Sachverhalt bezogenen Feststellungsantrag, die Dienststelle habe durch die Verletzung eines Beteiligungs- oder Informationsrechts die Arbeit des Personalrats behindert.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient nicht der Sanktionierung von Fehlverhalten eines Beteiligten. Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung von Pflichtverletzungen ist im perso-nalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht anzuerkennen. Nichts Anderes gilt für einen auf einen abgeschlossenen Sachverhalt bezogenen Feststellungsantrag, die Dienststelle habe durch die Verletzung eines Beteiligungs- oder Informationsrechts die Arbeit des Personalrats behindert. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Beteiligte seine Personalratsarbeit in den Jahren 2014 und 2015 mehrfach behindert habe, weil sie seine Beteiligungs- und Informationsrechte verletzt habe. Am 27. März 2015 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung angeführt: Zwei seiner Ersatzmitglieder seien für ein In-House-Seminar zum Thema "Grundlagen der Schwerbehindertenvertretungsarbeit (ein Überblick)" benannt worden. Die ursprünglich für einen Beschäftigten erteilte Freistellung sei später widerrufen worden, für den anderen sei keine Freistellung gewährt worden. Beide seien abgemahnt worden, nachdem sie dennoch an dem Seminar teilgenommen hätten. Im August 2014 sei er in Bezug auf den Umbau eines IT-Schulungsraumes in ein Großraumbüro für PC-Arbeitsplätze nicht rechtzeitig und nicht umfassend informiert worden. Das Mitbestimmungsverfahren sei erst nachträglich eingeleitet worden. Zwar halte er die Maßnahme für grundsätzlich sinnvoll und nachvollziehbar, doch hätte er bei rechtzeitiger Einschaltung noch Einfluss auf die Gesamtmaßnahme nehmen können. Ebenfalls im August 2014 sei in dem Raum 667040 (Controlling MKK) ein dritter Schreibtisch-Arbeitsplatz trotz arbeitssicherheitsrechtlicher Bedenken eingerichtet worden. Nur weil der Raum damals faktisch nicht mit drei Personen belegt worden sei, habe man von gerichtlichen Schritten Abstand genommen. Im Oktober 2014 habe die Beteiligte die Verfahrensanweisung zum Tragen von Dienstausweisen erst nachträglich zur Mitbestimmung vorgelegt. Ebenfalls im Oktober 2014 sei die Umsetzung der Fachärztin Dr. X. aus dem Bereich der Gastroenterologie in den Bereich ZNA erst nachträglich zur Mitbestimmung vorgelegt worden. Er habe die Maßnahme Ende November 2014 abgelehnt. Nur weil die Beschäftigte inzwischen gekündigt habe, habe man das Verfahren nicht weiter verfolgt. Bereits im September 2014 habe es die Beteiligte versäumt, rechtzeitig ein Mitbestimmungsverfahren zur Schließung der Station 10 einzuleiten. Das Mitbestimmungsverfahren sei erst Ende Oktober nachgeholt worden. Schon im Juni 2014 habe die Beteiligte ohne seine Beteiligung den Vertrag mit dem Herz- und Diabeteszentrum C. P. über die betriebsärztliche Versorgung der Beschäftigten des Krankenhauses M. -S. gekündigt. Nachdem er sein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht habe, habe sich die Beteiligte für den versehentlich nicht rechtzeitig erfolgten Antrag entschuldigt und die Zustimmung beantragt. Das Mitbestimmungsverfahren sei schließlich am 11. Februar 2015 abgeschlossen worden. Nach einem Hinweis der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat der Antragsteller seine ursprünglich angekündigten Anträge neu formuliert und ergänzt. Er hat unter anderem auf zwei weitere Fälle verwiesen, in denen es im Herbst 2014 Probleme bei der Freistellung für eine Seminarteilnahme gegeben habe. Zudem hat er ausgeführt: Zwischen März und September 2015 seien in mindestens zwölf Fällen Leiharbeitnehmer eingestellt worden, ohne dass diese Maßnahmen ihm zuvor zur Mitbestimmung vorgelegt worden seien. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Ablehnung der Freistellung seiner Ersatzmitglieder U. M1. und Q. I. , zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung "Grundlagen der Schwerbehindertenvertretungsarbeit" nach zunächst erteilter Genehmigung eine nach § 7 Abs. 1 LPVG NRW unzulässige Behinderung der Personalratsarbeit darstellt, 2. festzustellen, dass die Beteiligte seine Arbeit dadurch gesetzwidrig behindert hat, dass sie ihn hinsichtlich des Umbaus des IT-Schulungsraumes im 3. OG des K. -X1. -Klinikums zu mehreren Büros für PC-Arbeitsplätze nicht rechtzeitig und inhaltlich unzureichend informiert hat, 3. festzustellen, dass die Beteiligte seine Arbeit dadurch gesetzwidrig behindert hat, dass sie im Raum 667040 (Controlling MKK) einen dritten Schreibtisch-Arbeitsplatz eingerichtet hat, ohne ihn hierüber zuvor zu unterrichten, 4. festzustellen, dass der Erlass und die Bekanntgabe der "Verfahrensanweisung Tragen von Dienstausweisen" ohne seine vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens eine nach § 7 Abs. 1 LPVG NRW unzulässige Behinderung der Personalratsarbeit darstellt, 5. festzustellen, dass die Beteiligte seine Arbeit dadurch gesetzwidrig behindert hat, dass sie die Beschäftigte Dr. D. X. in den Bereich ZNA umgesetzt hat, ohne ihm die Maßnahme zuvor zur Mitbestimmung vorzulegen, 6. festzustellen, dass die Verkündung der Schließung der Station 10 ohne seine vorherige Unterrichtung und ohne vorherige Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens eine nach § 7 Abs. 1 LPVG NRW unzulässige Behinderung der Personalratsarbeit darstellt, 7. festzustellen, dass die Beteiligte seine Arbeit dadurch gesetzwidrig behindert hat, dass sie ohne seine vorherige Beteiligung und Information den Vertrag mit dem Herz- und Diabeteszentrum C. P. über die betriebsärztliche Versorgung der Beschäftigten des Krankenhauses M. -S. zum 31. Dezember 2014 gekündigt hat, 8. festzustellen, dass die Beteiligte seine Arbeit dadurch gesetzwidrig behindert hat, dass sie wiederholt Leiharbeitnehmer eingestellt hat, ohne ihn rechtzeitig hierüber informiert und die Maßnahme zur Mitbestimmung vorgelegt zu haben. Die Beteiligte hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie hat vortragen, aus der unterschiedlichen Rechtsauffassung der Verfahrensbeteiligten zu den vom Antragsteller geschilderten Sachverhalten könne nicht auf eine unzulässige Behinderung der Arbeit des Antragstellers geschlossen werden. Mit Beschluss vom 25. Februar 2016 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag als unzulässig abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle nach ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung eines Beteiligungsrechts an einer bestimmten, bereits abgeschlossenen Maßnahme, wenn diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtswirkung mehr entfalte. Es sei unstreitig, dass die vom Antragsteller angeführten Sachverhalte abgeschlossen seien. Dass die Umsetzung von mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen vor Einleitung bzw. Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens eine Behinderung der Personalratsarbeit darstelle, verstehe sich von selbst und bedürfe keiner gesonderten Feststellung. Mit einer entsprechenden Feststellung könne der Antragsteller auch nichts erreichen. Die Beteiligte sei sich ihrer gesetzlichen Pflichten bewusst. Dennoch komme es wohl aufgrund struktureller Probleme in der Organisation der Dienststelle immer wieder zu Problemen bei der rechtzeitigen Beteiligung des Antragstellers. Es spreche aber nichts dafür, dass sich an der Lage in der Dienststelle durch die hier letztlich begehrte Feststellung etwas ändern würde. Der Antragsteller sei auf § 79 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW i. V. m. § 23 Abs. 3 BetrVG zu verweisen, wenn er in Zukunft (erneut) grobe Verstöße der Beteiligten gegen ihre Verpflichtungen aus dem LPVG NRW festzustellen meine. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Beteiligte räume die zum Teil offensichtlichen Gesetzesverstöße insbesondere im Zusammenhang mit der Einstellung von Leiharbeitnehmern nach wie vor nicht ein. Es bestehe daher eine konkrete Wiederholungsgefahr. Die Beteiligte habe auch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens durch ihr Verhalten mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr permanent mitbestimmungswidriges Verhalten nicht ändere. Aus diversen Vorlagen ergebe sich, dass er mehrfach erst nach der Einstellung von Leiharbeitnehmern um Zustimmung gebeten worden sei. Die Beteiligte habe auch in Bezug auf Beteiligungs- und Informationsrechte bei Fragen der betriebsärztlichen Versorgung gleichartige Verstöße wiederholt, obwohl sie sich noch kurz zuvor für ein entsprechendes Versehen entschuldigt habe. Das Rechtsschutzinteresse folge entgegen den Gründen des angefochtenen Beschlusses insbesondere aus § 79 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW i. V. m. § 23 Abs. 3 BetrVG. Ein grober Verstoß im Sinne dieser Bestimmung könne sich auch daraus ergeben, dass mit einer gewissen Beharrlichkeit gegen die gleiche Pflicht fortgesetzt verstoßen werde, auch nachdem auf die Pflichtverletzung aufmerksam gemacht worden sei. Diese Voraussetzungen lägen bei künftigen Verstößen der Beteiligten vor, falls gerichtlich festgestellt werde, dass diese in den genannten Fällen in der Vergangenheit gesetzliche Pflichten verletzt und die Personalratsarbeit behindert habe. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den erstinstanzlichen Anträgen zu entsprechen. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die Gründe des angefochtenen Beschlusses für zutreffend und führt weiter aus, sie sei sich ihrer gesetzlichen Pflichten bewusst; eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Dazu hat sie in der mündlichen Anhörung ergänzend dargelegt: Die Dauer des Einsatzes der Leiharbeitnehmer sei nicht stets von vornherein absehbar. Häufig seien zunächst lediglich Kurzeinsätze geplant, für die kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehe. Wenn sich dann später herausstelle, dass die Einsätze doch länger andauerten, leite sie unmittelbar, aber auch erst dann ein Mitbestimmungsverfahren ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in erster Instanz gestellten und im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Anträge sind unzulässig, weil dem Antragsteller insoweit das Rechtsschutzinteresse, hier in der Gestalt des Feststellungsinteresses, fehlt. Für ihn besteht kein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses ‑ insbesondere in der Gestalt des Feststellungsinteresses ‑ bezweckt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, dass Gerichte nicht für Entscheidungen in Anspruch genommen werden, die nach ihrem Ausspruch für die Verfahrensbeteiligten ohne rechtliche Auswirkungen sind. Gerichtliche Entscheidungen dienen der verbindlichen Klärung von zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Rechtsfragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 ‑ 6 P 2.02 ‑, juris, Rn. 11. Ausgehend davon fehlt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Feststellungsantrag, dass eine bestimmte, bereits abgeschlossene Maßnahme unwirksam sei oder dass an ihr ein Beteiligungsrecht bestanden habe, das Feststellungsinteresse, falls die Maßnahme im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtswirkung mehr entfaltet. In diesem Fall könnte die gerichtliche Entscheidung einem Verfahrensbeteiligten lediglich bescheinigen, dass er Recht oder Unrecht gehabt habe. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichtes, gutachterlich tätig zu werden. Das Rechtsschutzinteresse für eine fallbezogene Feststellung wird auch nicht dadurch begründet, dass sie den Verfahrensbeteiligten für künftige Fälle als Richtschnur dienen könnte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2002 ‑ 6 P 2.02 ‑, juris, Rn. 9 und 11, vom 9. Juli 2007 ‑ 6 P 9.06 ‑, juris, Rn. 13, und vom 11. März 2014 ‑ 6 PB 41.13 ‑, juris, Rn. 7. Gehört der Sachverhalt, der Anlass zur Meinungsverschiedenheit zwischen den Verfahrensbeteiligten gegeben hat, der Vergangenheit an, kann eine Klärung der streitigen Frage vielmehr nur erreicht werden, wenn dem Gericht eine daran anknüpfende abstrakte Rechtsfrage unterbreitet wird, die sich zwischen den Verfahrensbeteiligten voraussichtlich erneut stellen wird. Dem Personalrat bleibt es deshalb in solchen Fällen unbenommen, eine abstrakte Feststellung des Inhalts zu beantragen, dass in vergleichbaren Fällen ein Beteiligungsrecht besteht. Ist zu erwarten, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht, muss dem durch eine vom Ausgangsfall abgelöste Antragstellung Rechnung getragen werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2002 ‑ 6 P 2.02, juris, Rn. 9, vom 9. Juli 2007 ‑ 6 P 9.06 ‑, juris, Rn. 13, vom 11. März 2014 ‑ 6 PB 41.13 ‑, juris, Rn. 7, und vom 19. Oktober 2015 - 5 P 11.14 -, juris, Rn. 10. Nach diesen Grundsätzen ist das Rechtsschutzbedürfnis für die gestellten Anträge nicht gegeben. Der Antragsteller stellt auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede, dass sich die Anträge auf abgeschlossene und nicht rückgängig zu machende Sachverhalte beziehen. Von einer abstrakten Antragstellung hat er gleichwohl ausdrücklich abgesehen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nicht der Sanktionierung von Fehlverhalten eines Beteiligten dient und ein Bedürfnis an der gerichtlichen Feststellung auch grober Pflichtverletzungen nicht anzuerkennen ist. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsschutzinteresses und des Feststellungsinteresses bezwecken, dass Gerichte nicht für Entscheidungen in Anspruch genommen werden, die nach ihrem Ausspruch für die Verfahrensbeteiligten ohne rechtliche Auswirkung sind. Anders als in anderen gerichtlichen Verfahren können ideelle Interessen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ein Feststellungsinteresse nicht begründen. Die Verfahrensbeteiligten verteidigen hier keine subjektiven Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG. Die gerichtliche Entscheidung kann daher nicht die Aufgabe haben, den in seinen Rechten irreversibel Verletzten durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit zu rehabilitieren oder ihm wenigstens eine gewisse Genugtuung zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2002 - 6 P 2.02 -, juris, Rn. 11. Die dargestellten Anforderungen an die Antragstellung kann der Antragsteller nicht dadurch umgehen, dass er für erledigte Sachverhalte die Feststellung begehrt, die Beteiligte habe im jeweiligen Einzelfall seine Arbeit behindert. Wie insbesondere auch die Beschwerdebegründung deutlich macht, geht es dem Antragsteller mit diesen Anträgen darum, Pflichtverstöße der Beteiligten gerichtlich feststellen zu lassen. An dieser Rechtslage hat sich insbesondere auch mit der Einfügung des § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW durch die LPVG-Novelle 2011 nichts geändert. Nach dieser Bestimmung kann das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nunmehr auch auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichtet sein kann. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat diese Regelung gerade aus der Sorge heraus in das Gesetz aufgenommen, dass es dem Personalrat im Fall des Obsiegens in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren an ausreichenden Mitteln fehlt, die gerichtliche Entscheidung auch im Einzelfall tatsächlich durchzusetzen. Mit der durch § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW neu eröffneten Möglichkeit der Antragstellung steht es dem Personalrat nunmehr frei, die Unterlassung oder Durchführung einer Maßnahme zum Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zu machen und damit im Fall des Obsiegens Einfluss auf die Umsetzung der von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme zu nehmen. Aber auch ein solcher Antrag kann nur eine konkrete, nicht erledigte Maßnahme zum Gegenstand haben. Weitergehende Rechtspositionen des Personalrats oder Sanktionsmöglichkeiten eröffnet das Gesetz nicht. Deren Einräumung wird vom Gesetzgeber gerade mit Blick auf die Gründe für die Einfügung des § 79 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW und in Anbetracht des Absehens von weitergehenden Gesetzesänderungen offensichtlich auch nicht als erforderlich angesehen. Zu keinem anderen Ergebnis führt das Vorbringen des Antragstellers, das Rechtsschutzinteresse für die gestellten Anträge ergebe sich mit Blick auf künftige Verstöße der Beteiligten, um für ein zukünftiges personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einen Beleg für das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu erlangen. Unabhängig von der Frage, ob der vom Antragsteller aufgestellte Zusammenhang zwischen vermeintlichen Pflichtverstößen der Beteiligten in der Vergangenheit und der sich in einem künftigen Verfahren stellenden Frage des Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG überhaupt gegeben wäre, können bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses ebenso wie von einem konkreten Fall losgelöste Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe wiederum auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist. Vgl. dazu auch BAG, Beschluss vom 24. August 2016 - 7 ABR 2/15 -, juris, Rn. 16. Zudem ist ein Feststellungsinteresse nur gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit der Verfahrensbeteiligten insgesamt beseitigt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Verfahrensbeteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Vgl. BAG, Beschluss vom 24. August 2016 - 7 ABR 2/15 -, juris, Rn. 17. Dies wäre nach dem Vortrag des Antragstellers vorliegend aber gerade nicht der Fall. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.