Beschluss
13 B 1510/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0331.13B1510.16.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren allein aufgegriffenen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller im Wintersemester 2016/2017 zum Studium im Masterstudiengang Maschinenbau im 2. Fachsemester, hilfsweise im 1. Fachsemester, zuzulassen, zu Recht abgelehnt. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe keinen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können, weil er die auf der Grundlage von § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW durch § 1 Abs. 3 Satz 2 der von der Antragsgegnerin erlassenen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Maschinenbau vom 21. Oktober 2013 (Verkündungsblatt Jg. 11, 2013 S. 1159 / Nr. 153) zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 23. November 2015 (Verkündungsblatt Jg. 13, 2015 S. 745 / Nr. 139) für den Zugang zum Masterstudiengang festgesetzte Mindestnote von „gut (2,5 oder besser)“ im vorausgegangenen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nicht erfülle und auch eine durch § 1 Abs. 3 Satz 5, Abs. 5 der Prüfungsordnung vorgesehene Ausnahmeentscheidung des Prüfungsausschusses zugunsten des Antragstellers – schon wegen der Nichtigkeit dieser Regelung, jedenfalls aber auch in der Sache – nicht Betracht komme, wird durch das Beschwerdevorbringen im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist ein Anordnungsanspruch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die die allgemeine Zugangsvoraussetzung des § 49 Abs. 6 Satz 1 HG NRW ergänzende Festsetzung einer Mindestnote auf „gut (2,5 oder besser)“ durch § 1 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung unter den vorliegenden Umständen rechtswidrig und nichtig wäre. Soweit das Beschwerdevorbringen, die durch die Antragsgegnerin festgesetzte Mindestnote sei weder notwendig noch verhältnismäßig, dahin zu verstehen sein sollte, dass die Festsetzung bereits aus sich heraus rechtswidrig und nichtig sei, greift das Beschwerdevorbringen schon in Ermangelung jeder Substantiierung nicht durch. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die den Hochschulen durch § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW gestattete Festsetzung einer Mindestnote des Bachelorabschlusses als zusätzliche Zugangshürde zu einem Masterstudiengang im Grundsatz rechtmäßig und insbesondere auch mit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf freie Wahl des Berufs und der Berufsausbildungsstätte vereinbar ist. Die Festlegung einer Mindestnote des Bachelorstudiengangs stellt zwar eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung dar, die den Zugang zum Masterstudiengang im Wege einer Eignungsregel beschränkt. Der damit verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist aber durch das mit der Zugangsbeschränkung verfolgte Ziel der Qualitätssicherung des Masterstudiengangs grundsätzlich gerechtfertigt. Vgl. hierzu grundlegend OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 – 13 B 307/13 – NVwZ-RR 2013, 805 <805> = Juris Rn. 3 – 12 und vom 26. Januar 2011 ‑ 13 B 1640/10 ‑ NWVBl. 2011, 232 <233 f.> = Juris Rn. 11 – 19 jeweils zu § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW a.F. Bei der Bestimmung der konkreten Notenhürde besteht dabei ein Gestaltungsspielraum der Hochschule, der nur eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dieser Gestaltungsspielraum ist etwa überschritten, wenn die Hochschule die Mindestnote nicht anhand sachlicher Kriterien, sondern willkürlich und ohne Rücksicht auf die Lebenswirklichkeit festsetzt. Einer Plausibilisierung mit umfangreichen Zahlenwerken zu den Abschlussnoten hochschuleigener und externer Bachelorabsolventen, eines konkreten Nachweises, dass Absolventen mit schlechteren Bachelorabschlussnoten den Masterstudiengang nicht erfolgreich abschließen würden, oder einer Überprüfung der „Notenkultur“ an anderen Hochschulen bedarf es nach diesem Prüfungsmaßstab hingegen nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2016 ‑ 13 B 1516/15 ‑ NVwZ-RR 2016, 503 <503> = Juris Rn. 5 – 7 und vom 16. Mai 2013 – 13 B 307/13 – NVwZ-RR 2013, 805 <806> = Juris Rn. 14. Dafür, dass die hier beanstandete Festsetzung der Mindestnote auf „gut (2,5 oder besser)“ für den Zugang zum Masterstudiengang Maschinenbau diesen Anforderungen nicht genügt, ist mit der Beschwerde nichts vorgetragen. Das Vorbringen des Antragstellers beschränkt sich vielmehr allein auf die pauschale Behauptung, die streitige Mindestnote sei weder notwendig noch verhältnismäßig, ohne dass diese Behauptung durch weiteren Sachvortrag untermauert wird. Die Festsetzung der Mindestnote erweist sich entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen aber auch nicht deshalb als unwirksam, weil die durch § 1 Abs. 3 Satz 5, Abs. 5 der Prüfungsordnung vorgesehene Möglichkeit einer Ausnahmeentscheidung des Prüfungsausschusses in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage rechtswidrig und nichtig wäre und sich diese Nichtigkeit auch auf die Festsetzung der Mindestnote durch § 1 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung erstreckte. Das Verwaltungsgericht ist im Ausgangspunkt und unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats in ähnlichen Fallkonstellationen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 13 B 505/15 – Juris Rn. 5 – 8 m.w.N. davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf einen Zugang zum Masterstudiengang im Wege der durch § 1 Abs. 3 Satz 5, Abs. 5 der Prüfungsordnung vorgesehenen Möglichkeit einer Ausnahmeentscheidung des Prüfungsausschusses hat, weil es für diese Zugangsregelung an einer Rechtsgrundlage fehle. Nach § 46 Abs. 6 Satz 3 HG NRW sei für die Ausgestaltung des Zugangsverfahrens ausschließlich an die Qualität des ersten berufsqualifizierten Abschlusses anzuknüpfen. Ein Rückgriff auf andere Kriterien sei ebenso unzulässig wie eine Subdelegation dieser Entscheidung an einen Prüfungsausschuss. Von dieser – mit der Beschwerde nicht in Frage gestellten – Prämisse ausgehend, ist das Verwaltungsgericht sodann in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine Nichtigkeit von § 1 Abs. 3 Satz 5, Abs. 5 der Prüfungsordnung jedoch nicht im Sinne einer Gesamtnichtigkeit auch zur Nichtigkeit der durch § 1 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung festgesetzten Mindestnote führt. Ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit oder nur zur Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt nach hier maßgeblichen allgemeinen Grundsätzen davon ab, ob – erstens – die Beschrän-kung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Rege-lung des Lebenssachverhalts belässt und ob – zweitens – hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann; vgl. für eine vergleichbare Fallkonstellation OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 13 B 505/15 – Juris Rn. 10. Das Verwaltungsgericht hat diesen Maßstab erkannt und seiner weiteren Prüfung zu Grunde gelegt. Es ist weiterhin in Anwendung dieses Maßstabs zutreffend davon ausgegangen, dass die durch § 1 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung festgesetzte Mindestnote für den Bachelorabschluss auch ohne die in § 1 Abs. 3 Satz 5, Abs. 5 der Prüfungsordnung vorgesehene Ausnahmemöglichkeit eine mit höherem Recht vereinbare und sinnvolle Regelung darstellt, deren Bestand angesichts der Funktion von § 1 Abs. 3 Satz 5, Abs. 5 der Prüfungsordnung als Ausnahmeregelung zur Vermeidung sich im Einzelfall aufgrund der Notenhürde ergebender Härtefälle auch isoliert dem hypothetischen Willen des Normgebers entspricht. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Satz 5, Abs. 5 der Prüfungsordnung zielt bei verständiger Würdigung nämlich nicht darauf, die durch § 1 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsunterordnung definierte Mindestqualifikation für den Zugang zum Masterstudiengang systematisch abzusenken, sondern soll ausweislich der im Einzelnen für die Entscheidung des Prüfungsausschusses vorgegebenen Kriterien lediglich im Ausnahmefall die Möglichkeit eröffnen, Bewerber zum Masterstudiengang zuzulassen, die zwar die geforderte Mindestnote im Bachelorabschluss (geringfügig) verfehlt, aber ein über die tatsächlich erzielte Mindestnote hinausgehendes Qualifikationsniveau durch eine besonders qualifizierte Abschlussarbeit oder besonders qualifizierte Einzelleistungen im Studienschwerpunkt unter Beweis gestellt haben, ohne hierbei die Regelstudienzeit über Gebühr zu überschreiten. In Anbetracht dieses – objektiv – aus Wortlaut und Systematik ableitbaren hypothetischen Willens des Normgebers rechtfertigt das Beschwer-devorbringen keine abweichende Beurteilung. Soweit vorgetragen wird, dass bei der Festsetzung der Mindestnote von 2,5 bereits die Möglichkeit, in begründeten Aus-nahmefällen auch Bewerber mit einer schlechteren Note zum Masterstudiengang zulassen zu können, „eingepreist“ bzw. berücksichtigt gewesen sei, d.h. ohne eine solche Möglichkeit generell eine andere, deutlich schlechtere Abschlussnote im Bachelorstudiengang als Mindestnote festgesetzt worden wäre, handelt es sich um eine durch keine weiteren Tatsachen untermauerte Mutmaßung. Dieser ist die Antragsgegnerin im Übrigen mit dem – statistisch plausibilisierten – Einwand entgegengetreten, dass die Mindestnote nicht als Ergebnis einer bestimmten Rechenoperation in Abhängigkeit von der Ausnahmeregelung berechnet worden, sondern pauschalierend gesetzt worden sei, um auf der Basis damaliger Einschätzungen ein im Bachelorabschluss durchschnittlich erreichbares Notenniveau als Mindestvoraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang festzulegen. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich schließlich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht bei einer in der angefochtenen Entscheidung unterstellten Recht-mäßigkeit und Wirksamkeit von § 1 Abs. 3 Satz 5, Abs. 5 der Prüfungsordnung. Hiernach sind bei der Ausnahmeentscheidung insbesondere die Höhe der Abweichung von der Mindestnote, die Benotung der Abschlussarbeit mit der Note „gut“ oder besser, die Studiendauer sowie herausragende Einzelleistungen im Studienschwerpunkt zu berücksichtigen. Wie sich aus der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Antragsgegnerin ergibt, übt der Prüfungsausschuss das ihm durch § 1 Abs. 3 Satz 5, Abs. 5 der Prüfungsordnung eröffnete Ermessen in ständiger Verwaltungspraxis dahin aus, dass jedenfalls eine Abschlussnote von schlechter als 3,0 sowie eine Bewertung der Bachelorarbeit von schlechter als 2,5 jeweils für sich zum Ausschluss vom Masterstudiengang führt; gleiches gilt in der Regel bei einer Studiendauer von länger als das 1,5fache der Regelstudienzeit. Gemessen an dieser durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellten ständigen Verwaltungspraxis scheitert ein Zugangsanspruch des Antragstellers bereits daran, dass er in seiner Person gleich zwei der alternativ bestehenden Ausschlusstatbestände verwirklicht, da er den Bachelorabschluss lediglich mit der Abschlussnote 3,2 erlangt hat und auch seine Bachelorarbeit lediglich mit der Note 3,0 bewertet wurde. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die durch den Antragsteller parallel zu seinem Bachelorstudium erbrachten und im Durchschnitt mit der Note 2,3 bewerteten Zusatzleistungen zur Anrechnung für ein noch aufzunehmendes Masterstudium bereits aus sich heraus oder jedenfalls angesichts der damit einhergehenden zusätzlichen Belastungen als „herausragende Einzelleistungen im Studienschwerpunkt“ im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 5, Abs. 5 der Prüfungsordnung anzuerkennen oder auf sonstige Weise bei der durch den Prüfungsausschuss zu treffenden Ermessensentscheidung zu Gunsten des Antragstellers überhaupt oder jedenfalls stärker hätten gewichtet werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.