Beschluss
7 B 114/17.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0328.7B114.17NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, mit dem die Antragsteller begehren, den Bebauungsplan Nr. der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 21/17.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Für die Entscheidung des Senats kommt es nicht darauf an, ob dieser Prüfungsmaßstab im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu verstehen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.9.2015 - 4 VR 2.15 ‑ BRS 83 Nr. 58; OVG NRW, Beschluss vom 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE -, juris. Der Antrag hat so oder so keinen Erfolg. Durchgreifende Mängel des angegriffenen Plans vermag der Senat bei der gebotenen summarischen Beurteilung mit Blick auf das Antragsvorbringen nicht festzustellen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die geltend gemachten verkehrsbedingten Lärmimmissionen. Ausweislich der das Plangebiet betreffenden Schalltechnischen Untersuchung der L1. Schalltechnik vom 15.3.2016 ist an der Grenze des Plangebiets zum Grundstück der Antragsteller in der hier nur problematischen Nachtzeit mit planbedingten Verkehrsimmissionen von 40 bis 45 dB(A) zu rechnen. Somit wird der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für reine Wohngebiete (nachts 49 dB(A)) deutlich, nämlich um mindestens 4 dB(A) unterschritten. Die geltend gemachte Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 führt nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht zur Annahme eines offensichtlichen Fehlers. Zwar bedürfen derartige Überschreitungen einer besonderen abwägenden Rechtfertigung durch den Plangeber. Ob die Planbegründung die Überschreitung der Orientierungswerte rechtfertigt, ist aber der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht zugänglich und bleibt der abschließenden Prüfung in dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Schalluntersuchung ist nach summarischer Prüfung auch nicht offensichtlich zu Lasten der Antragsteller fehlerhaft. Soweit diese rügen, die erst nach der Gutachtenerstellung beschlossene Veränderung der Erschließungssituation wirke sich nachteilig auf ihre Rechte aus, ist zu berücksichtigen, dass der Gutachter zwar tatsächlich nur von der Erschließung über die L 11 ausgegangen ist, jedoch für den in Höhe des Grundstücks der Antragsteller liegenden Planstraßenabschnitt 100 % des Neuverkehrs zugrunde gelegt und damit eine Art „worst case“ Szenario betrachtet hat. Ob sich das Ergebnis des Schallgutachtens durch die nunmehr vorgesehene zweite Anbindung an die I.--------straße zu Lasten der Antragsteller verschiebt, muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Selbiges gilt für die weiteren geltend gemachten Mängel, wie fehlende Ausgleichsmaßnahmen bzw. fehlende Absicherung des Artenschutzackers, zu hohe Verdichtung im Plangebiet und einer zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht abgeschlossenen Untersuchung der Bodendenkmale. Eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Folgenabwägung fällt nicht zugunsten der Antragsteller aus. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen überwiegen die gegenläufigen Interessen nicht deutlich, also nicht so schwer, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten wäre. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keine derartige schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller dar. Sonstige schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO haben die Antragsteller ebenfalls nicht aufgezeigt. Die Antragsbegründung beschränkt sich im Wesentlichen auf Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans, ohne eine daraus folgende schwerwiegende Betroffenheit der Antragsteller deutlich zu machen. Aus obigen Gründen ist auch nicht mit planbedingten unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen. Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die die Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, vermag der Senat auch im Übrigen nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist mit Blick auf die vorstehenden Gründe sonst ersichtlich, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre. Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich überwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat legt einen Betrag von 10.000 Euro zugrunde, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.