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Beschluss

4 A 403/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0321.4A403.17.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten M.     und N.      aus J.          wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwälten M. und N. aus J. wird abgelehnt. Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag für einen noch zu stellenden – als statthaftes Rechtsmittel allein in Betracht kommenden – Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.1.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Zulassungsantrag wäre verfristet. Die einmonatige Antragsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) ist am 21.2.2017 abgelaufen, nachdem der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts am 21.1.2017 zugestellt worden ist (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte der Klägerin nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2016– 4 B 569/16, 4 E 423/16 –, juris, Rn. 2 f., m. w N. Daran fehlt es hier. Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin ist am 23.2.2017 und damit erst nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Überdies waren dem Gesuch nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) beigefügt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).