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Beschluss

18 B 267/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0317.18B267.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 625,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 625,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Zu dessen Begründung hat das Verwaltungsgericht – soweit im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen von Belang - ausgeführt, ein Vollstreckungshindernis folge nicht aus dem Umstand, dass das Kind der Antragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit habe. Dieses könne vielmehr in die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes U. in H. mit aufgenommen werden. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Das Beschwerdevorbringen meint, das Freizügigkeitsrecht (Art. 11 Abs. 1 GG) des einige Monate alten Kindes der Antragstellerin stehe der Vollstreckung der bestandskräftigen Verteilungsentscheidung nach § 15a AufenthG entgegen. Dies ist indes nicht der Fall, wie folgende Erwägungen zeigen: Zwar schützt Art. 11 Abs. 1 GG auch das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 – 2 BvR 1075/96 –, juris Rn. 16. Das nach Art.11 Abs. 1 GG freizügigkeitsberechtigte Kind trifft aber keine Pflicht, seiner Mutter – hier der Antragstellerin – an den Ort zu folgen, an den sie verteilt wurde. Ebenso wenig ist die Antragstellerin verpflichtet, das Kind an den Zuweisungsort mitzunehmen, so dass die angegriffene Maßnahme sich von Rechts wegen auch mittelbar nicht zwingend auf das Freizügigkeitsrecht des Kindes auswirkt. Vielmehr hat die Antragstellerin das Recht, den Aufenthaltsort ihres Kindes zu bestimmen. Das elterliche Sorgerecht umfasst als Bestandteil der Personensorge nach §§ 1626 Abs. 1 Satz 2, 1631 Abs. 1 BGB auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für minderjährige Kinder. Da die Antragstellerin nach Aktenlage mit dem Vater des gemeinsamen Kindes nicht verheiratet und auch nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen des § 1626a Abs. 1 oder 2 BGB vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin allein sorgeberechtigt ist. Die Vollstreckung der Verteilungsentscheidung greift auch dann nicht in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG ein und ist deshalb nicht an den zugehörigen Grundrechtsschranken des Art. 11 Abs. 2 GG zu messen, wenn man darauf abstellt, dass sie möglicher Weise zu einem Umzug des Kindes an den Zuweisungsort der Antragstellerin führen kann. A.A. wohl OVG Bremen, Beschluss vom 8. März 2013 – 1 B 13/13 –, juris Rn. 5. Diese möglichen faktischen Auswirkungen können sich nur infolge einer bestimmten Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Antragstellerin ergeben und sind deshalb mit der gegen die Antragstellerin gerichteten Vollstreckungsmaßnahme nicht derart verknüpft, dass ein erheblicher faktischer Grundrechtseingriff anzunehmen wäre. Wollte man die Zwangsmittelfestsetzung wegen der möglichen Auswirkung auf das Mutter-Kind-Verhältnis an Art. 6 GG messen so wäre Folgendes zu berücksichtigen: In Ausübung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts hat die Antragstellerin es in der Hand, eine durch die Verteilung und deren Vollstreckung bedingte und ggf. mit Art. 6 Abs. 1 i.V. m. Abs. 2 GG nicht zu vereinbarende Trennung von Mutter und Kind zu verhindern. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass eine Aufenthaltsbestimmung für das Kind im Sinne eines Zusammenlebens mit der Antragstellerin an deren Zuweisungsort unzumutbar wäre. Bei der am Wohl des Kindes zu orientierenden (§ 1627 BGB) Ausübung des Sorgerechts hat die Antragstellerin in Rechnung zu stellen, dass sie sich aufgrund des bestandskräftigen Verteilungsbescheides des Antragsgegners ohnehin nach H. zu begeben hat und deshalb ihr Sorgerecht jedenfalls hinsichtlich der Pflege und Erziehung des Kindes unmittelbar nur dort ausüben kann. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass Belange des Kindeswohls einem Aufenthalt in H. entgegenstehen. Insbesondere ergeben sich derartige Belange nicht aus dem Aufenthaltsort des Vaters des Kindes. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners führt der Kindsvater keine Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin und dem gemeinsamen Kind, nach Aktenlage der Ausländerbehörde der Stadt Köln leistet er keinen Unterhalt und es besteht keine tatsächliche familiäre Bindung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG, die Änderungsbefugnis ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert der Senat sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (siehe Nr. 1.7.1) i.d.F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach entspricht der Streitwert in – wie hier – selbstständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme; im Übrigen – also auch bei dem hier festgesetzten unmittelbaren Zwang – beträgt er ¼ des Streitwertes der Hauptsache. Liegt der Hauptsachestreitwert bei 5.000 Euro und handelt es sich hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, ist deshalb ein Streitwert von 625 Euro anzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.