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Beschluss

12 E 158/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0316.12E158.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage, mit der der Kläger sich im Kern gegen die Vollstreckung von auf die Beklagte zu 1. übergegangenen Unterhaltsansprüchen wendet, biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, soweit die Anforderungen an diese Voraussetzungen verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2507/16 -, juris Rn. 13. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Gemessen daran sind hinreichende Erfolgsaussichten der Klage zu verneinen. Der Kläger hat mit gleichlautenden Anträgen bereits erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen daher Bezug auf die Gründe seines im Verfahren 12 B 461/16 ergangenen Beschlusses vom 21. Juni 2016 und des zugrundeliegenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2016 (21 L 3952/15). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte zu 1. im Umfang der auf sie kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 UVG) übergegangenen Ansprüche berechtigt ist und nicht willkürlich handelt, wenn sie wegen der gegenüber den minderjährigen Kindern des Klägers erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen aus dem rechtskräftigen Titel des Familiengerichts N. -S. vom 17. Oktober 2013 ‑ F - vollstreckt, der die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers beziffert. Dem setzt der Kläger mit der Beschwerde nichts entgegen, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte; namentlich ist nicht ersichtlich, dass der Unterhaltstitel zwischenzeitlich im dafür vorgesehenen Verfahren (vgl. § 238 FamFG) abgeändert worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.