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Beschluss

12 E 853/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0313.12E853.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt des Klagebegehrens, die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Eingliederungshilfe die für den Besuch einer Privatschule in den Schuljahren 2009/2010 bis 2015/2016 geschuldeten Elternbeiträge zu übernehmen, biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Hier besteht (nahezu) keine Erfolgsaussicht. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen begründet, warum der Beklagten bis einschließlich des Schuljahres 2013/14 kein Antrag auf Übernahme der Privatschulkosten vorlag. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme eines entsprechenden konkludenten Antrags. Zwar tritt es zu, dass der Formular-Antrag vom 29. April 2009 keine Beschränkung auf Maßnahmen der Dyskalkulie-Förderung enthält, was im Übrigen auch für das dem Antrag beigefügte undatierte Schreiben (ohne erkennbaren Verfasser) gilt, mit dem wohl von der Beklagten gestellte Fragen zur Situation des Klägers beantwortet werden. Dies führt indes nicht auf einen konkludenten Antrag auf Übernahme der Privatschulkosten. Gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere, dass die Privatschulkosten (Elternbeiträge) weder in dem Antrag noch in dem zugehörigen Schreiben auch nur erwähnt werden, obwohl der Kläger bereits bei Antragstellung die Privatschule besuchte und sich die Mutter verpflichtet hatte, monatlich einen (freiwilligen) "Elternhilfe-Beitrag" zu zahlen. Auch darüber hinaus enthalten weder der Formular-Antrag noch das zuvor genannte Schreiben, in dem unter anderem die Probleme des Klägers nicht nur im schulischen Bereich beschrieben werden, einen Anhaltspunkt für die Annahme, der Antrag beziehe sich konkludent (auch) auf die Übernahme der Privatschulkosten. Ein anderes Verständnis des Antrags ist nicht allein deshalb geboten, weil in es in dem dem Formular-Antrag ebenfalls beigefügten sozialpädiatrischen Gutachten der S. B. vom 18. März 2009 unter anderem heißt: "Da allerdings auch die Schulfrage noch nicht abschließend geklärt ist (Finanzierung der Privatschule? Einzelfallhilfe?), sollte gemeinsam geklärt werden, welche Art der Unterstützung für H. -M. am effektivsten ist und durch das Jugendamt gewährt werden kann." Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Formular-Antrag selbst ebenso wenig wie das zuvor erwähnte Schreiben einen Hilfebedarf des Klägers beschreibt oder erkennen lässt, dem durch die Übernahme der Privatschulkosten hätte Rechnung getragen werden können. Auch das Gutachten der S. B. zielt in erster Linie auf eine lerntherapeutische (Ein- zel-) Förderung des Klägers als Maßnahme der Eingliederungshilfe und empfiehlt diese. Zudem war jedenfalls der Mutter des Klägers bei Antragstellung sowohl das Gutachten als auch die Verpflichtung zur Zahlung von "Elternhilfe-Beiträgen" bekannt. Wenn vor diesem Hintergrund weder in dem Formular-Antrag selbst noch in dem Begleitschreiben die Privatschulkosten erwähnt werden, reicht die Erwähnung einer nicht abschließend geklärten Finanzierung in dem Gutachten nicht aus, um die Übernahme der Privatschulkosten zum (konkludenten) Inhalt des Antrags zu machen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Eltern des Klägers das Schreiben der Beklagten vom 9. Dezember 2009 und die darin geäußerte Auffassung, der Antrag beziehe sich auf Eingliederungshilfe in Form einer Lerntherapie (Dyskalkulie-Förderung), nicht zum Anlass genommen haben, die Übernahme der Privatschulkosten zu thematisieren. Auch dies spricht dagegen, von einem entsprechenden konkludenten Antragsinhalt auszugehen. Hinsichtlich des Antragsinhalts hilft der Beschwerde auch nicht der Hinweis auf ein ausgefülltes "Formular vom 25.09.2009 zur Dyskalkulieförderung" - gemeint ist offensichtlich das Formular vom 25. Mai 2009, Bl. 45 bis 48 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten - weiter. Zwar trifft es zu, dass in diesem eine zu erwartende Teilhabebeeinträchtigung bejaht wird, weil beim Kläger nicht nur eine Dyskalkulie, sondern auch noch eine andere Störung vorliegt. Auch mag mit dem Kläger davon ausgegangen werden, dass damit ein zusätzlicher Eingliederungshilfebedarf aufgezeigt wurde. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagte dieses Formular dahingehend verstehen musste, der Kläger begehre zur Befriedigung dieses zusätzlichen Eingliederungshilfebedarfs die Übernahme der Privatschulkosten in Gestalt der "Elternhilfe-Beiträge". Dem steht insbesondere entgegen, dass in dem Formular unter Nr. 8 als notwendige Maßnahmen eine individuelle Betreuung in Gestalt einer intensiven pädagogischen oder sonderpädagogischen Begleitung genannt werden. Dementsprechend erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerde, spätestens mit den im Mai 2010 eingereichten weiteren Unterlagen sei hinreichend klar gewesen, dass auch die Übernahme der freiwillig zu leistenden Elternhilfebeiträge begehrt worden sei, als unzutreffend. Das weitere Beschwerdevorbringen ist irrelevant, weil es nicht auf die maßgeblichen und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts eingeht. Hinsichtlich der Schuljahre bis einschließlich 2013/2014 führt es nicht auf einen die Übernahme der Privatschulkosten einschließenden Antrag. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Schuljahres 2015/2016. In Bezug auf das Schuljahr 2014/2015 stellt der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe in fachlich vertretbarer Weise eine Übernahme der Privatschulkosten abgelehnt, nicht in Frage. Soweit er mit einem Untersuchungsbericht des Sozialpädiatrischen Zentrums der S. B. vom 2. Oktober 2012 argumentiert, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, warum dieser Bericht entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für den Zeitraum ab Herbst 2014 aussagekräftig sein sollte. Darüber hinaus wird nichts Substantiiertes ausgeführt, was die von der Beklagten insbesondere in dem Bescheid vom 6. Mai 2015 dargestellte Möglichkeit eine Beschulung des Klägers an einem öffentlichen Gymnasium in Frage stellen würde. Im Übrigen beruht die Einschätzung der Beklagten von der Machbarkeit eines Schulwechsels u. a. auf einem mit dem Kläger und seinen Eltern im Februar 2015 geführten Gespräch. Der hierüber gefertigte Vermerk vermittelt nicht den Eindruck, als würde ein Schulwechsel zwingend eine "komplette Destabilisierung" des Klägers zur Folge haben. Angesichts der von der Beklagten zur Begleitung eines Schulwechsels vorgesehenen Maßnahmen kann ferner keine Rede davon sein, die Schule und der Kläger würden mit dieser Problematik allein gelassen. Schließlich erschließt sich nicht, hinsichtlich welcher Schuljahre diesbezüglich "eine eingehende Aufklärung der Voraussetzungen des § 36a SGB VIII" erforderlich sein sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).