Urteil
10 D 6/16.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0308.10D6.16NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. der Stadt C. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. der Stadt C. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. (im Folgenden: Bebauungsplan). Die Antragsteller sind Inhaber eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs und teils alleinige Eigentümer, teils je hälftige Miteigentümer von sechs Ackerflächen in der Gemarkung P. im südwestlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin, das dort durch die T. begrenzt wird. Im Miteigentum der Antragsteller: Flur 7, Flurstück 1352 („S.“), im Alleineigentum des Antragstellers zu 2.: Flur 10, Flurstück 273 („P1.“) und im Alleineigentum der Antragstellerin zu 1.: Flur 10, Flurstücke 18, 92, 166, 266 und 276(„P1.“), Flur 7, Flurstück 975 („C1.“), Flur 7, Flurstück 641 („T1.“), Flur 8, Flurstück 347 („F.“) und Flur 8, Flurstück 356 („C2.“). Das etwa 6 ha große, westlich des Stadtzentrums gelegene Plangebiet umfasst die südliche Teilfläche der ehemaligen Zeche N., Schacht H. 3/4, auf der die Steinkohleförderung 1994 eingestellt, im Folgejahr die beiden Schächte verfüllt und 2003 die Tagesanlagen abgebrochen wurden. Das Plangebiet wird im Westen durch die Waldfläche „Q“, im Süden durch die Grünfläche des L., im Osten durch die Waldfläche westlich der Siedlung „U.“ und im Norden durch die Betriebsflächen der ehemaligen Bergbauberufsschule (heute D. GmbH) begrenzt. Außerdem zählt zum Plangebiet im Nordosten die ehemalige Werkszufahrt, über die das Gebiet verkehrlich erschlossen werden soll. Nach der Planbegründung dient der Bebauungsplan der Bereitstellung attraktiven Baulandes in integrierter Lage, das die Nachfrage nach unterschiedlichen Wohnformen befriedigt, um der Abwanderung vor allem junger Menschen entgegenzuwirken. Entsprechend einem 2008 erarbeiteten Leitbild sollen 130-140 Wohneinheiten in fünf sich nach Lagequalität, baulicher Dichte und Bauweise unterscheidenden Wohnquartieren geschaffen werden, welche auf die unterschiedlichen Zielgruppen zugeschnitten sind. Der Bebauungsplan setzt alle Teilgebiete (WA und WA-1) als allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von 0,8 sowie offener Bauweise fest, die ausschließlich im Süden des Plangebietes entlang der L1.‑Grünfläche auf die Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern beschränkt ist. Für die Gebäude sind einheitlich eine maximale Traufhöhe von 7,0 m über Straßenniveau und eine maximale Firsthöhe von 9,5 m über Straßenniveau vorgegeben. Die überbaubare Grundstücksfläche ist jeweils durch Baugrenzen bestimmt. Außerdem ist für einen Schutzbereich um den in der Mitte des Plangebietes gelegenen Schacht 4 und den in das Plangebiet hineinreichenden Teil des Schutzbereichs um den nördlich gelegenen Schacht 3 sowie als Abstand zum Waldsaum im Westen und Osten des Plangebietes jeweils eine von der Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. Nr. 2.1 sieht vor, dass in den drei Wohngebieten am nördlichen Rand des Plangebietes (WA-1) eine Überschreitung der Grundflächenzahl um 0,1 für Grundstücke zulässig ist, auf denen die Gebäude beidseitig ohne Grenzabstand errichtet werden. Gemäß Nr. 2.2 wird die maximal zulässige Traufhöhe gemessen zwischen der Oberkante der angrenzenden Erschließungsstraße beziehungsweise des -wegs an der Grundstücksmitte und dem oberen Schnittpunkt des verlängerten Außenmauerwerkes mit der Dachhaut; an Eckgrundstücken gilt die Erschließungsstraße beziehungsweise der -weg als Bezugsfläche, an der die Traufe errichtet wird. Die maximal zulässige Firsthöhe wird gemessen zwischen der Oberkante der angrenzenden Erschließungsstraße beziehungsweise des -wegs an der Grundstücksmitte und dem höchsten Punkt des Daches. Nach Nr. 3.1 darf die Baugrenze in Richtung Erschließungsstraße über maximal 1/3 der Fassade in einer Tiefe von bis zu 1,00 m ausnahmsweise überschritten werden. Eine Überschreitung der Baugrenze zur straßenabgewandten Seite ist zur Realisierung von Terrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von maximal 2,00 m zulässig. Nr. 3.2 trifft Regelungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen, Garagen und Carports. Nr. 4 erster Spiegelstrich bestimmt, dass Gebäudeteile unterhalb der Übergabeebene unzulässig sind. Nach Nr. 4 zweiter Spiegelstrich ist auf den nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen ab der Übergabeebene sauberes und natürliches Bodenmaterial mit einer Mindesthöhe von 1,00 m aufzubringen. Nr. 5 trifft Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und regelt Einzelheiten zu den von der Bebauung freizuhaltenden Flächen. Insbesondere sehen die allgemeinen Anforderungen unter Nr. 5.1 zweiter und dritter Spiegelstrich vor, dass eine gezielte Versickerung des Niederschlags- beziehungsweise Oberflächenwassers unzulässig ist und bei der Bebauung und Gründung die Vorgaben des Sanierungsplanes der U1. GmbH vom 24. Oktober 2012 (im Folgenden: Sanierungsplan), der gutachterlichen Stellungnahme der E. GmbH & Co. KG zum Schutz der Tagesoberfläche und der geplanten Bebauung gegen Gefahren durch schädliche Gase im Bereich der Schächte H. 3 und H. 4 vom 14. Dezember 2009 (im Folgenden: gutachterliche Stellungnahme zu schädlichen Gasen) sowie der Verbindlichkeitserklärung des Kreises V. vom 18. November 2013 zu beachten sind. Nr. 5.2 und 5.3 regeln Einzelheiten zu den Schachtschutzbereichen. Nach Nr. 6 sind die festgesetzten Nutzungen als WA-Gebiet oder Grünflächen – auch abschnittsweise – erst nach Umsetzung der Sanierung bis zur Übergabeebene zulässig. Nr. 7 trifft schließlich gestalterische Festsetzungen zu den Fassaden, zu Gebäuden im baulichen Zusammenhang und zur Vorgartenzone. Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat beschloss am 26. Mai 2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, die in Form einer Bürgerversammlung am 14. Juni 2011 und anschließender zweiwöchiger Auslegung der Planungsunterlagen erfolgte. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2011 öffentlich bekannt gemacht. Eine erste Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 26. November 2012 bis zum 14. Januar 2013. Am 3. April 2014 beschloss der Rat die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, die nach öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2014 in der Zeit vom 19. Mai bis einschließlich 23. Juni 2014 erfolgte. Im selben Zeitraum erfolgte die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die Antragsteller erhoben unter dem 20. Juni und 22. Juli 2014 Einwendungen gegen die Planung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch Gefahrstoffe aus der ehemaligen Grube, auch in Form von Gasen, die im Zusammenhang mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Bodenverdichtung freigesetzt werden könnten. Der Rat beschied in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2014 die im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen gemäß den Vorschlägen der Verwaltung und beschloss den Bebauungsplan einschließlich Begründung mit Umweltbericht als Satzung. Der Bürgermeister unterzeichnete – nach der Angabe in der Bekanntmachung am 9. Januar 2015 – die öffentliche Bekanntmachung samt Übereinstimmungserklärung und Bekanntmachungsanordnung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2015 öffentlich bekannt gemacht. Mit dem am 13. Januar 2016 eingegangenen Normenkontrollantrag tragen die Antragsteller vor, der Bebauungsplan leide im Hinblick auf die Auswirkungen der Planung auf ihre Grundstücke unter abwägungsrelevanten Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten, die sich auch auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätten. Das Entwässerungskonzept sei unzureichend. Durch die Folgen des Regenereignisses im September 2014 sei deutlich geworden, dass das Entwässerungssystem am L1. schon ohne die Verwirklichung der angegriffenen Planung nicht mehr hinreichend funktioniere. Damals sei ihr Grundstück „S.“ mit Abwasser aus dem unterirdischen Stauraumkanal überschwemmt worden, das mit Fäkalien belastet gewesen sei und ihre Feldfrüchte kontaminiert habe. Bei Umsetzung des Bebauungsplanes, dessen circa 66.000 qm große Fläche, auf der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Oberflächenwasser nicht versickern dürfe, bei 30-35 mm/qm Regen innerhalb kürzester Zeit mehr als 2.000 cbm Niederschlag in den L1. ableiten würde, würde das Entwässerungssystem kollabieren. Die Auswirkungen wären aber auch dann gravierend, wenn lediglich das Oberflächenwasser der versiegelten Hälfte des Plangebietes in den L1. abgeleitet würde. Darüber hinaus gelange auch der Teil des Schmutzwassers der über den Mischwasserkanal in der T2.-straße abgeleitet werden solle, in die L2. Die bei einem Anstieg der Wassermenge in der L3. erforderliche Erhöhung der Pumpenleistung am Pumpwerk P. sei aufgrund der Gefahr des Berstens der Leitungen infolge der dann zunehmenden Vibrationsbelastungen ausgeschlossen. Die von der Wasserbehörde des Kreises V. in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2014 zur Realisierung des Bebauungsplanes empfohlene Erweiterung des gesamten Abwassernetzes sei bei Beibehaltung der vorhandenen Leitungen daher nicht realisierbar. Bei einem Bedienungsfehler und/oder dem Ausfall auch nur einer der drei Pumpen im Pumpwerk P. würden selbst übliche Regenmengen das Entwässerungssystem weit über die Grenze seiner Belastbarkeit bringen. Zudem gehe weder aus dem Sanierungsplan noch aus der Planbegründung oder aus dem Umweltbericht hervor, wo genau und in welchem technischen Zustand sich die ausweislich des Sanierungsplans innerhalb des Plangebietes liegenden Gefahrstoffleitungen – eine Rohbenzol- und eine Grubengasleitung – befänden. In diesen Leitungen etwaig verbliebene Reste schädlicher Chemikalien könnten bei Beschädigung der Leitungen zum Beispiel durch Bagger- oder Fallplattenarbeiten in den Untergrund und damit auch in den Grundwasserstrom gelangen, wovon auch ihre Grundstücke betroffen wären. Schließlich sei im Aufstellungsverfahren nicht berücksichtigt worden, dass bei den Fallplattenarbeiten zur Verdichtung des Untergrundes, aber auch bei der Nutzung des Schachtpfropfens als Wendeplatz für circa 30 t schwere Entsorgungsfahrzeuge Erschütterungen und Schwingungen aufträten, durch die die Statik vieler der im Grubengebäude sowohl im Bereich des Schachtes als auch in den horizontalen Strecken noch vorhandenen Hohlräume derart belastet werden könnte, dass möglicherweise Sediment mit darin enthaltenen Kontaminationen in die umliegenden Bodenschichten austrete und es zu Absenkungen komme. Da Auswirkungen solcher Art horizontal nicht abgrenzbar seien, seien hiervon auch ihre Grundstücke betroffen, zumal sie jedenfalls teilweise in vergleichbarer Nähe zum Plangebiet lägen wie Grundstücke, für die der Sanierungsplan Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen empfehle. Nach Bildung zusätzlicher Hohlräume um den Schachtzylinder infolge von Schlagplattenverdichtungen könne bei ruckartigen Einbrüchen solcher Hohlräume selbst schweres, also extrem salzhaltiges Wasser über vertikale Spalten und Risse bis an die Oberfläche auch ihrer Grundstücke gedrückt werden. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. der Stadt C. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt zur Begründung aus: Der Antrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Antragsteller könnten allenfalls bezüglich des Grundstücks „S.“ von der Planung betroffen sein. Eine solche Betroffenheit sei von ihnen hinsichtlich der Entwässerung aber nicht hinreichend dargelegt worden. Soweit die Antragsteller in Bezug auf das Regenereignis im September 2014 die Überschwemmung ihres Grundstücks mit Schmutzwasser beklagten, sei zu berücksichtigen, dass bei Umsetzung des Bebauungsplans sogar eine Entlastung des Entwässerungssystems insoweit eintrete, als nur das auf den etwa die Hälfte des Plangebiets ausmachenden versiegelten Flächen anfallende Regenwasser in den L1. eingeleitet werde, während früher sowohl das auf dem Grubengelände anfallende Regenwasser als auch das Schmutzwasser der Grube über den Schmutzwasserkanal entsorgt worden sei. Im Übrigen seien die abwassertechnische Erschließung des Baugebiets vorab mit dem M. und dem Kreis V. in den Grundzügen abgestimmt und diese Abstimmung in den Sanierungsplan übernommen worden. Das endgültige Entwässerungskonzept einschließlich der Menge des in den L1. einzuleitenden Regenwassers werde im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens beim Kreis V. festgelegt. Bei dem besagten Regenereignis am 18./19. September 2014 habe es sich nach Mitteilung des Deutschen Wetterdienstes um ein Ereignis mit einer Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren und somit um höhere Gewalt gehandelt, die nicht abgewandt werden könne. Bei bestimmungsgemäßem Betrieb sei das Entwässerungssystem, an das das Plangebiet angeschlossen werden solle, seinen Aufgaben gewachsen. Ihre Behauptung, die Entwässerungsanlagen seien selbst bei Normalbelastung nicht hinreichend dimensioniert, stützten die Antragsteller auch nur auf eine mögliche fehlerhafte Bedienung der Pumpanlagen. Bei dem genannten Jahrhundertregen sei es im Übrigen auch zu keinerlei Schadstoffkontaminationen durch Schmutzwasser gekommen, da durch die Verdünnung der Schmutzwasserfracht diese gar nicht mehr klärungsfähig gewesen sei. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Gefahren insbesondere für das Grundwasser sei auf den Sanierungsplan einschließlich des Aufbereitungskonzeptes und der umfangreichen Gefährdungsabschätzungen sowie auf die gutachterliche Stellungnahme zu schädlichen Gasen zu verweisen. Die von den Antragstellern erwähnte Rohbenzolleitung verlaufe nach Auskunft der Betreiberin – wie vom Kreis V. im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange dargelegt – außerhalb des Plangebietes und sei im Übrigen ordnungsgemäß außer Betrieb genommen worden. Die Behandlung der Leitungen, die im Plangebiet verliefen, sei im Sanierungsplan geregelt. Der Sanierungsplan gehe auch auf die Fallplattenverdichtung und die Tiefenbereiche mit Entfundamentierung ein und empfehle insoweit die Festlegung eines Testfeldes, das auch die Bergbauschächte erfasse. Die von den Antragstellern angesprochene Wendeanlage sei nicht innerhalb des inneren Schachtschutzbereiches mit einem Radius von 11,50 m, in dem besondere Vorkehrungen hinsichtlich der Standsicherheit des Schachtkopfes zu berücksichtigen seien, festgesetzt, sondern innerhalb des äußeren Schachtschutzbereiches mit einem Radius von 25 m, für den lediglich Vorsorgemaßnahmen gegen mögliche Ausgasungen vorgesehen seien. Im Sanierungsplan werde auch auf die Chemie des Grundwassers und des Eluats eingegangen. Er enthalte in seiner Anlage auch den Bericht zu entsprechenden Grundwasseranalysen an fünf neuen Messstellen, die im Jahre 2011 auf Aufforderung der Genehmigungsbehörde errichtet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen (Beiakte Heft 1) und der beigezogenen Aufstellungs- und sonstigen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 2-6) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Als möglicherweise verletztes Recht der Antragsteller kommt ihr subjektives Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Belange im Rahmen der Abwägung in Betracht. Die von ihnen behaupteten Auswirkungen der Planung auf ihre zumindest teilweise in der Nähe des Plangebiets liegenden Grundstücke wegen drohender Wasserschäden durch das angeblich unzureichende Entwässerungskonzept, das der Rat der Planung zugrunde gelegt hat, können grundsätzlich abwägungsrelevant sein. Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan im Hinblick auf die im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemachten Einwendungen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert und haben den Antrag binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam. Der Bebauungsplan ist bereits formell fehlerhaft und damit unwirksam, weil er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft treten. Dies folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 – 10 D 84/13.NE –, juris, Rn. 47. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 – 4 NB 3.97 –, juris, Rn. 16. Dabei müssen fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen („Identitätsfunktion", „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“), nicht jedoch die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens („Legalitätsfunktion“). Aus dieser Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt. Es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat. Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt. Folglich genügt etwa das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung einer Rechtsnorm als Ausfertigung nicht. Weiteres, insbesondere zur Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, also des geeigneten Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht nicht vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, juris, Rn. 5. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 – 10 D 84/13.NE, juris, Rn. 51. An einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung fehlt es hier auch in der in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin vorgelegten Originalurkunde. Der Bebauungsplan enthält am unteren Rand lediglich vom Bürgermeister unterzeichnete undatierte Vermerke über die einzelnen Verfahrensschritte. Der Vermerk zum Satzungsbeschluss stellt lediglich fest, dass der Rat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan am 11. Dezember 2014 als Satzung beschlossen hat. Dieser Formulierung lässt sich schon nicht mit der notwendigen Klarheit die erforderliche Feststellung der Identität der zu verkündenden Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung entnehmen, wie es etwa bei der Verwendung des Demonstrativpronomens „dieses“ bei der Bezeichnung des beschlossenen Bebauungsplanes der Fall ist. Erst das Demonstrativpronomen stellt den eindeutigen Bezug zwischen dem Satzungsbeschluss und der Planurkunde her, auf der der Ausfertigungsvermerk angebracht ist. Darüber hinaus enthält der hier in Rede stehende Vermerk kein Datum, so dass sich aus ihm nicht ergibt, ob die möglicherweise erfolgte Prüfung der Identität der beschlossenen mit der zu verkündenden Norm zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung erfolgt ist. Ob im Aufstellungsvorgang an anderer Stelle eine Erklärung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin zur Identität der verkündeten Fassung des Bebauungsplanes mit der vom Rat beschlossenen Fassung enthalten ist, ist unerheblich, da der Ausfertigungsvermerk auf der Originalurkunde vorgenommen werden muss. Darüber hinaus weist der Bebauungsplan auch materielle Fehler auf. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO gestützte zeichnerische Festsetzung zur Trauf- und Firsthöhe der baulichen Anlagen und deren textliche Konkretisierung in Nr. 2.2 ist unbestimmt und damit unwirksam. Sie genügt nicht dem sich aus § 18 Abs. 1 BauNVO ergebenden Erfordernis, bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Nach der textlichen Festsetzung 2.2 gilt als unterer Bezugspunkt für alle Höhenangaben die Oberkante der angrenzenden Erschließungsstraße beziehungsweise des Erschließungswegs an der Grundstücksmitte. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele und örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 – 4 NB 3.95 –, juris, Rn. 3. Um als ausreichende Berechnungsgrundlage dienen zu können, müssen textliche Festsetzungen zur Höhe eindeutig sein, das heißt die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter klar und unmissverständlich benennen. Das ist hier nicht der Fall. Es ist bereits fraglich, ob der Bebauungsplan klar vorgibt, auf welche Erschließungsstraße beziehungsweise welchen Erschließungsweg bei Eckgrundstücken abzustellen ist. Zwar bestimmt Nr. 2.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen nach der Angabe der Bezugspunkte für die Traufhöhe in Satz 2, dass an Eckgrundstücken die Erschließungsstraße beziehungsweise der Erschließungsweg, an der die Traufe errichtet wird, für die Bestimmung des unteren Bezugspunktes maßgeblich ist. Bereits insoweit wäre bei Häusern mit Zeltdächern, wie sie in den WA-Gebieten ausdrücklich als eine Alternative vorgegeben sind, die für die Höhenberechnung maßgebliche Seite nicht hinreichend bestimmt. Hinsichtlich der in Abs. 2 geregelten Firsthöhe fehlt es dagegen ganz an einer ausdrücklichen Bestimmung entsprechenden Inhalts. Ob im Wege der Auslegung davon auszugehen ist, dass die Regelung für Eckgrundstücke in Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich der Firsthöhe entsprechend gilt, kann offenbleiben. Denn jedenfalls ergibt sich die Unbestimmtheit der Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen hier daraus, dass sich die Oberkante der jeweils angrenzenden Erschließungsstraße beziehungsweise des jeweils angrenzenden Erschließungswegs im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht bestimmen ließ. Die in Bezug genommenen Verkehrsflächen als Grundlage für die Festlegung der maßgeblichen Bezugspunkte waren im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt. Der Bebauungsplan setzt die Höhenlage dieser Verkehrsflächen auch nicht fest. Aus dem nach Nr. 5.1 dritter Spiegelstrich zu beachtenden Sanierungsplan ergibt sich insoweit lediglich, dass die derzeitige Geländeoberfläche in einem circa 30 m breiten Streifen entlang des L4. im Mittel um 0,5 m und im restlichen Plangebiet im Mittel um 1 m angehoben werden soll. Dies hat zur Folge, dass, solange weder die Ausbauplanung abgeschlossen noch die Erschließungsstraßen endgültig fertiggestellt sind, nicht bestimmt werden kann, wo die Bezugspunkte für die im Bebauungsplan festgesetzten Trauf- und Firsthöhen liegen. Die sich aus der fehlenden Festlegung der Höhenlage der Erschließungsstraßen beziehungsweise Erschließungswege ergebende Unbestimmtheit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „planerischen Zurückhaltung“ gerechtfertigt werden. Zwar ist es durchaus sinnvoll, bei der Planung von neuen Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von einer Festlegung der Höhenlage der Erschließungsstraße abzusehen, um so zu gewährleisten, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst wird. Eine solche planerische Zurückhaltung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Rat von der nicht von ihm bestimmten und offen gelassenen Höhenlage der Erschließungsstraße wiederum andere Festsetzungen abhängig macht. Wenn er eine solche Abhängigkeit schafft, indem er bestimmte Maße der anschließenden Bebauung auf die Höhenlage der Erschließungsstraße bezieht, so macht diese Abhängigkeit es erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2012 – 10 D 114/10.NE –, juris, Rn. 58 ff. mit weiteren Nachweisen. Unwirksam ist außerdem Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen zur Zulässigkeit einer Überschreitung der Grundflächenzahl in den Wohngebieten WA-1 am nördlichen Rand des Plangebiets um 0,1 für Grundstücke, auf denen die Gebäude beidseitig ohne Grenzabstand errichtet werden. Für die allgemeinen Wohngebiete WA-1 ist bereits eine Grundflächenzahl von 0,4 und damit die Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. Die mit Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen verbundene Überschreitung dieser Obergrenze lässt sich auf die insoweit allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommende Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht stützen. Nach dieser Vorschrift können die Obergrenzen des Abs. 1 aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kann offenbleiben, welche Anforderungen an die städtebauliche Begründung der Überschreitung zu stellen sind, nachdem der Verordnungsgeber die Vorschrift im Jahre 2013 zur Erweiterung des Spielraums der Gemeinden im Interesse der Innenentwicklung dahingehend geändert hat, dass besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung nicht mehr erfordern, sondern für diese Überschreitung lediglich städtebauliche Gründe vorliegen müssen. Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts, BT-Drs. 17/11468, S. 19. Jedenfalls fehlt es an der weiteren tatbestandlichen Voraussetzung eines Ausgleichs der negativen Folgen einer erhöhten baulichen Nutzbarkeit, zumal die Festsetzung nur diejenigen Bauflächen erfasst, auf denen beidseitig ohne Grenzabstand gebaut wird und deshalb ohnehin die seitlichen Freiflächen zwischen den Gebäuden entfallen. Anhaltspunkte für einen Ausgleich für diese verdichtete Bebauung im Zuge der Bauleitplanung, etwa durch die Festsetzung einer dafür von der Bebauung freizuhaltenden Fläche, liegen nicht vor. Die Festsetzung eines von Bebauung freizuhaltenden Schutzbereiches um den ehemaligen Schacht H. 4 dient offensichtlich nicht einem entsprechenden Ausgleich, sondern trägt den insoweit bestehenden Gefahren im Hinblick auf die Standsicherheit und mögliche Ausgasungen Rechnung. Auch lässt sich nicht erkennen, dass ein solcher Ausgleich – wie von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht – durch die Beschränkung von Nebenanlagen im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche (Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen) geschaffen worden ist, zumal die Planbegründung als Grund für diese Beschränkung die gestalterische Zielsetzung eines ruhigen Straßen- und Siedlungsbildes anführt. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass durch andere Umstände im Plangebiet oder außerhalb desselben bereits ein Ausgleich vorhanden ist. Dementsprechend hat der Rat auch weder in der Planbegründung noch an anderer Stelle des Aufstellungsvorgangs einen solchen Ausgleich der im WA-1 zugelassenen erhöhten Verdichtung der Bebauung geltend gemacht. Ferner ist die zeichnerische Festsetzung der Vorgartenzone, an die die textlichen Festsetzungen Nr. 3.2 und 7.3 anknüpfen, nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam, da das entsprechende Planzeichen auch in der Originalurkunde – anders als in den Entwürfen mit allerdings im Detail voneinander abweichenden Verläufen – jedenfalls in seiner genauen Abgrenzung nicht erkennbar ist. Schließlich ist die zeichnerische Festsetzung einer Verkehrsfläche einerseits und die zeichnerische Festsetzung einer von der Bebauung freizuhaltenden Fläche sowie die textliche Festsetzung Nr. 5.3 Satz 4 zum Verbot einer Versiegelung im äußeren Schutzbereich um den ehemaligen Schacht H1. 4 andererseits insoweit unwirksam, als sie sich inhaltlich widersprechen. Dies betrifft den Bereich, in dem die Verkehrsfläche am westlichen Rand des Schachtschutzbereichs in die von Bebauung und Versiegelung freizuhaltende Fläche hineinreicht. Da nicht auszuschließen ist, dass der Rat die aufgezeigten Fehler des Bebauungsplans gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in einem ergänzenden Verfahren beheben will, oder sich entschließt, für das Plangebiet erneut einen Bebauungsplan aufzustellen, sind noch folgende Ausführungen angezeigt: Der Bebauungsplan leidet weder hinsichtlich der Entwässerung des Plangebiets noch in Bezug auf etwaige Gefahren durch im Boden befindliche Leitungen aus der Zeit des Bergbaus oder durch Erschütterungen im Zusammenhang mit der Bodenverdichtung und der Nutzung eines Wendeplatzes in der Nähe des Schachtes 4 an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel. Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Bei ihrer Aufstellung sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Die Abwasserbeseitigung gehört daher zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Zur Beachtung dieser allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz hat der Plangeber schon bei der Planung Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verstärkt werden können. Das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum gehört im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Das gilt sowohl für das innerhalb des Plangebietes als auch das außerhalb des Plangebietes liegende Grundeigentum, soweit es belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Der Planung muss daher eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass auch Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Planbedingte Missstände, die den Grad der Eigentumsverletzung erreichen und einer Rechtfertigung vor Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG nicht Stand halten, setzen der planerischen Gestaltungsfreiheit äußerste (strikte), mit einer „gerechten Abwägung“ nicht überwindbare Grenzen. In einem solchen Fall hat der Plangeber Vorkehrungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, dass die Beeinträchtigungen jedenfalls auf das Maß zurückgeführt werden, das die Schutzgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch zulässt. Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topographischen Gegebenheiten ab. Beim Satzungsbeschluss muss der Plangeber davon ausgehen können, dass das für das Plangebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Bebauungsplan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 ‑ 4 CN 14.00 ‑, juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 10 D 72/09.NE –, juris, Rn. 71 ff. Hier konnte der Rat von einem rechtzeitigen Vorhandensein eines funktionstüchtigen Entwässerungssystems für das Plangebiet ausgehen. Wie sich aus der Planbegründung ergibt, lag bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein konkretes Konzept zur abwassertechnischen Erschließung des Plangebietes vor. Danach soll grundsätzlich das Niederschlagswasser in den L1. abgeleitet werden, während das anfallende Schmutzwasser an den existierenden und ausreichend dimensionierten I. angeschlossen werden soll. Lediglich in einem kleineren Teilbereich im Norden des Plangebietes sollen Niederschlags- und Schmutzwasser in den bestehenden Mischwasserkanal in der T2.-straße eingeleitet werden. Der Rat durfte auch davon ausgehen, dass dieses nachvollziehbare Entwässerungssystem bei Fertigstellung der geplanten Wohngebäude nicht nur vorhanden, sondern auch funktionstüchtig sein wird. Denn das Entwässerungskonzept war nicht nur, wie sich aus dem Sanierungsplan ergibt, von einem fachkundigen Ingenieurbüro erstellt worden, sondern ausweislich des Aufstellungsvorgangs mit allen maßgeblichen Entscheidungsträgern abgestimmt, insbesondere mit dem Kreis V. als zuständiger unterer Wasserbehörde und dem M. als zuständigem Wasserwirtschaftsverband. Dies hatte der Kreis V. in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2014 ausdrücklich festgestellt. Auch der M. hatte in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2014 gegen den Bebauungsplan keine Bedenken geäußert. Er hatte sich lediglich eine abschließende Stellungnahme hinsichtlich der Ableitung des Abwassers aus der kleineren nördlichen Teilfläche in den Mischwasserkanal in der T2.-straße vorbehalten und festgestellt, dass die Details des Entwässerungskonzeptes für das Niederschlagswasser noch mit ihm und dem Kreis V. abgestimmt werden müssten. Dass sich aus der Stellungnahme des Kreises V. vom 27. Juni 2014 – wie die Antragsteller vortragen – letztlich die Empfehlung zur Erweiterung des gesamten Abwassernetzes im Bereich der L3. ergibt, trifft nicht zu. Vielmehr stellt der Kreis V. lediglich fest, dass die mit dem Anschluss des Plangebietes verbundene Erweiterung des Schmutzwasser-, Mischwasser- und Niederschlagswasserkanalnetzes nach dem Wasserhaushaltsgesetz anzeigepflichtig ist und empfiehlt entsprechende Hinweise im Bebauungsplan. Angesichts dessen bestand für den Rat auch kein Anlass, die ausreichende Kapazität des L5. und des Pumpwerkes P., wo letztlich alle fraglichen Abwässer zusammenfließen, um von dort über Rohre zur T. geleitet zu werden, in Zweifel zu ziehen. Dementsprechend wurde nach den Feststellungen in dem vom Sanierungsplan in einer Vorauflage zitierten Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros L6. zur abwassertechnischen Erschließung aus September 2009 die Leistungsfähigkeit des L. vom M. als ausreichend dargestellt und die Einleitung des Niederschlagswassers ohne Rückhaltung vom M. und von der unteren Wasserbehörde des Kreises V. ausdrücklich befürwortet. Zweifel an der grundsätzlich ausreichenden Aufnahmekapazität ergaben sich auch nicht wegen der Auswirkungen des mit dem Normenkontrollantrag angesprochenen Regenereignisses im September 2014, das zu einer vorübergehenden Überschwemmung des unmittelbar südlich des Pumpwerks P. gelegenen Grundstücks „S.“ der Antragsteller geführt hatte. Denn bei dem damaligen Starkregen am 18./19. September 2014 handelte es sich offenbar um ein sehr seltenes Ereignis, auf das ein Entwässerungssystem nicht ausgerichtet sein muss. Vergleichbare Starkregen in der jüngeren Vergangenheit sind nicht bekannt. Der Deutsche Wetterdienst hat in seiner von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme vom 31. Oktober 2014 festgestellt, dass dieses Regenereignis, bei dem 66,15 mm/qm Niederschlag innerhalb von gut sechs Stunden fielen, mit einer Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren berechnet worden sei. Schließlich musste sich dem Rat eine besondere planbedingte Überschwemmungsgefahr für die Grundstücke in der Umgebung des Plangebiets, wie sie die Antragsteller mit dem Normenkontrollantrag prognostizieren, nicht aufdrängen. Die Antragsteller gehen hinsichtlich des aus dem Plangebiet abzuleitenden Niederschlagswassers bereits unzutreffend davon aus, dass für die Berechnung der fraglichen Wassermenge die gesamte Fläche des Plangebiets anzusetzen ist. Die Planbegründung und das ihr zugrundeliegende Entwässerungskonzept sprechen zwar allgemein vom Niederschlagswasser, doch meint dies nach der Definition des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG lediglich das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Nichts anderes ergibt sich auch aus der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 zweiter Spiegelstrich des Bebauungsplans, demzufolge eine gezielte Versickerung des Niederschlags- beziehungsweise Oberflächenwassers unzulässig ist. Auch diese Festsetzung bezieht sich begrifflich nur auf das Niederschlagswasser im oben genannten Sinne. Zusätzlich kommt die Beschränkung auf das auf die versiegelten Flächen fallende Regenwasser sprachlich durch die Vorgabe zur Unzulässigkeit einer gezielten Versickerung zum Ausdruck, da das auf unversiegelten Flächen niedergehende Wasser regelmäßig nicht gezielt versickert wird. Bei einer zu erwartenden Versiegelung des Plangebietes von etwa 50 % (vgl. Bl. 47 des Sanierungsplanes) sind die in den L1. einzuleitenden Wassermengen entsprechend geringer als von den Antragstellern angenommen. Die sich unter diesen Umständen für die angeführten Regenereignisse von 20 bis 35 mm/qm ergebenden Wassermengen (660 cbm beziehungsweise 1.155 cbm innerhalb weniger Stunden) sind absolut gesehen zwar beachtlich, müssen aber ins Verhältnis gesetzt werden zur Leistung des Pumpwerks P., die nach Zeitungsberichten jedenfalls bei 8,2 cbm pro Sekunde liegt, so dass allein diese Wassermenge in gut zwei Minuten abgeführt würde. Vgl. I1.- Anzeiger vom 15. Februar 2007, „Kosten bleiben für die Ewigkeit“, abgerufen unter…………. am 3. März 2017. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Rat in seine Abwägung Gefahren nicht hinreichend eingestellt hat, die von den in etwaigen unterirdischen Leitungen im Plangebiet möglicherweise noch verbliebenen Schadstoffen ausgehen könnten. Soweit die Antragsteller insoweit geltend machen, dass nach dem Sanierungsplan innerhalb des Plangebiets eine Rohbenzolleitung verlaufe, in der sich unter Umständen noch hochgiftiges Rohbenzol befinde, das infolge der im Plangebiet ermöglichten Bautätigkeit in das Grundwasser oder in den L1. gelangen und so ihre Grundstücke gefährden könnte, bestehen keine Anhaltspunkte für die Realitätsnähe eines solchen Szenarios. Im Sanierungsplan heißt es zwar, dass parallel zum L1. bis zum ehemaligen L7. der Grube eine nicht mehr in Betrieb befindliche Rohbenzolleitung der I2. AG verlaufe, doch ergibt sich aus einer im Aufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Kreises V. vom 14. November 2014, dass diese Leitung weiter westlich außerhalb des Plangebietes liegt. Die von der Antragsgegnerin hierzu im Normenkontrollverfahren nachgereichten Unterlagen bestätigen dies. Zudem ergibt sich daraus, dass die Leitung bereits Ende 1976 stillgelegt, entsprechend den Vorgaben des TÜV mit Stickstoff gespült und soweit nicht abgebaut und verschrottet vollständig mit Wasser gefüllt worden ist. Die von den Antragstellern erwähnte Grubengasleitung soll nach dem Sanierungsplan in derselben Trasse wie die Rohbenzolleitung liegen und dürfte damit ebenfalls außerhalb des Plangebietes verlaufen. Auch diese Leitung ist nach dortigen Feststellungen außer Betrieb. Im Übrigen sieht der Sanierungsplan, dessen Vorgaben nach Nr. 5.1 dritter Spiegelstrich des Bebauungsplans bei der Bebauung und Gründung zu beachten sind, vor, dass im Zuge der Baureifmachung der Fläche aufgefundene Reste alter Leitungen zu dokumentieren und zurückzubauen sind. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die für die Herrichtung des Baugrundes vorgesehene Fallplattenverdichtung oder das Befahren der Schutzzone um den verschlossenen Schacht 4 mit tonnenschweren Entsorgungsfahrzeugen zu Schwingungen führen könnten, die vorhandene Hohlräume in den Schächten, Strecken oder Streben so belasten, dass es zu Senkungen und Einstürzen kommt, die insbesondere durch den damit einhergehenden Sedimentaustrag auch Grundstücke der Antragsteller schädigen könnten. Wie die Antragsgegnerin dargelegt hat, liegt die Wendeanlage am Schacht 4 nicht im inneren Schachtschutzbereich mit einem Radius von 11,50 m, der allein aus Gründen der Standsicherheit von Verkehrsflächen freizuhalten ist (Nr. 5.2 der textlichen Festsetzungen). Sie ist lediglich mit ihrem Rand im äußeren Schachtschutzbereich mit einem Radius von 25 m festgesetzt, in dem ausschließlich Vorsorgemaßnahmen gegen mögliche Ausgasungen der Schächte zu treffen sind. Auch die Gefahr eines Einsturzes von Hohlräumen innerhalb des Bergwerkgebäudes infolge der zur Ertüchtigung des Baugrundes vorgesehenen Bodenverdichtung durch Fallplatten ist nicht ansatzweise erkennbar. Denn ausweislich des Sanierungsplanes führt das Fallplattenverfahren in der Regel lediglich zu einer Tiefeneinwirkung von 4‑6 m unterhalb der Verdichtungsebene. Der von den Antragstellern angesprochene Hohlraum direkt unter der Schachtraumverfüllung liegt, da letztere bis zu einer Teufe von gut 490 m reicht, extrem weit außerhalb dieses Bereiches. Für die Annahme von sonstigen bergbaubedingten Hohlräumen deutlich oberhalb dieser Höhe fehlt es angesichts der in der gutachterlichen Stellungnahme zu schädlichen Gasen angeführten Tiefen der Schachtzugänge an jeglichen Hinweisen. Gleiches gilt für die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung der Antragsteller, dass es infolge der Fallplattenverdichtung zu einem solchen Druck auf in der Grube anstehendes kontaminiertes Wasser kommen könnte, dass dieses bis an die Oberfläche auch ihrer Grundstücke gedrückt würde. Soweit die Antragsteller für ihr Grundstück „S.“ eine Gefährdung der hochempfindlichen Feinwurzelbereiche durch die bei der Fallplattenverdichtung erzeugten Schwingungen befürchten, fehlt es hierfür ebenfalls an einer tatsächlichen Grundlage. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen im Sanierungsplan zum Einflussbereich der Verdichtungsarbeiten. Dieser Einflussbereich wird ausdrücklich mit 20-30 m bemessen und nur insoweit werden Beweissicherungsmessungen an den Bestandsgebäuden an der Nordseite der Projektfläche empfohlen. Die im nächsten Absatz angeregte regelmäßige Setzungsmessung an Neubauten, die die Antragsteller im sich östlich an das Plangebiet anschließenden Bereich „U.“ und damit weiter entfernt verorten, knüpft offensichtlich nicht an die zuvor behandelten Schwingungsemissionen an, sondern dient der Kontrolle, ob es nach der Bodenverdichtung mittels Fallplatten noch zu einer erheblichen Setzung des Bodens kommt. Dementsprechend sieht der Sanierungsplan Messungen an den betreffenden Neubauten selbst und nicht etwa an Bestandsbauten in der Umgebung vor. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.