Urteil
10 D 12/16.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0308.10D12.16NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan 1. Änderung“ der Stadt F. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan 1. Änderung“ der Stadt F. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück X. 20 in F. (Gemarkung C., Flur 32, Flurstück 110) einen Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 983 qm zuzüglich eines Backshops mit einer Verkaufsfläche von circa 40 qm. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1. Änderung“ (im Folgenden: Bebauungsplan). Das etwa 4,3 ha große Plangebiet, das direkt an das Mittelzentrum C1. angrenzt und annähernd vollständig mit Einzelhandelsbetrieben bebaut ist, wird im Norden durch eine Grünfläche südwestlich des S., im Westen durch eine Grünanlage parallel der P.‑C2.-Straße, im Süden durch die C3. Straße und im Osten durch die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken X. 38A und 40 sowie die Straße X1. begrenzt. Es ist Teil des Bebauungsplans, der dort in seiner ursprünglichen Fassung zwei Sondergebiete festsetzte, in denen Einzelhandelsbetriebe der Branchen Lebensmittel, Möbel und Einrichtungsbedarf sowie Garten-, Bau-, und Heimwerkerartikel und sonstige Gewerbebetriebe aller Art, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig waren. Dabei war die Gesamtverkaufsfläche für sämtliche Betriebe auf 18.700 qm, davon für die Warengruppe Lebensmittel auf 3.800 qm, für die Warengruppe Möbel und Einrichtungsbedarf auf 15.000 qm und für die Warengruppe Garten-, Bau- und Heimwerkerartikel auf 10.000 qm beschränkt. Mit dem Bebauungsplan reagiert die Antragsgegnerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 – zur Unzulässigkeit einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet. Nach der Planbegründung dient der Bebauungsplan der Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Plangebiet auf der Grundlage des „Masterplans Einzelhandel 2011“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Masterplan), insbesondere dem Schutz des Stadtteilzentrums C1. (B-Zentrum), der Verhinderung einer Expansion der vorhandenen Einzelhandelsnutzungen, der Sicherung dieser Betriebe, der Offenhaltung für das produzierende und dienstleistende Gewerbe sowie dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Prostitutionsbetrieben. Der Bebauungsplan setzt sechs Sondergebiete „Einzelhandel und Gewerbe“ mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschoßflächenzahl von 2,4 fest (SO 1 bis SO 6). Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen bestimmt. Nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen sind in allen Sondergebieten Einzelhandelsbetriebe ohne Größenbeschränkung mit einem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment bei Einschränkung zentrenrelevanter Nebensortimente sowie sonstige Gewerbebetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude allgemein zulässig. Einzelhandelsbetriebe mit den unter Nr. 1.2 genannten zentrenrelevanten Kernsortimenten und zugeordneten Verkaufsflächenzahlen sind ausnahmsweise zulässig. Nicht zulässig sind sonstige Einzelhandelsbetriebe, Bordelle und vergleichbar genutzte Anlagen, in denen der gewerbsmäßigen Prostitution nachgegangen wird, Trödelmärkte und Gewerbebetriebe, die gemäß der Abstandsliste zum Abstandserlass 2007 einen Abstand zur Wohnbebauung fordern (mit einer Ausnahme für Anlagen und vergleichbare Betriebe der Abstandsklasse VII). In Nr. 1.2 werden für die SO 1 bis SO 4 und SO 6 Verkaufsflächenzahlen für zentrenrelevante Sortimente festgesetzt, die angeben, wie viele Quadratmeter Verkaufsfläche je Quadratmeter Baugrundstücksfläche maximal zulässig sind, und jedenfalls hinsichtlich des Kernsortimentes exakt dem Bestand auf dem einzelnen Grundstück entsprechen. Die Nrn. 1.2.1, 1.2.2, 1.2.5 bestimmen, dass die SO 1, SO 2 und SO 6 ausnahmsweise der Unterbringung von einem oder mehreren Einzelhandelsbetrieben des Lebensmitteleinzelhandels dienen, und legen maximale Verkaufsflächenzahlen für zentrenrelevante Sortimente, für Nahrungs- und Genussmittel (inklusive Getränke) sowie Drogerie und Kosmetik als Kernsortimente sowie für sonstige zentrenrelevante Sortimente als Nebensortimente fest. Nach Nr. 1.2.3 dient das SO 3 ausnahmsweise der Unterbringung von einem oder mehreren Einzelhandelsbetrieben des Lebensmitteleinzelhandels und des Handels mit sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten, wobei entsprechende Verkaufsflächenzahlen festgeschrieben sind. Nr. 1.2.4 sieht vor, dass das SO 4 ausnahmsweise der Unterbringung von einem oder mehreren Einzelhandelsbetrieben des Getränkehandels und des Tier-, Tiernahrungs- und Zooartikelhandels dient, wobei Verkaufsflächenzahlen für zentrenrelevante Sortimente, für Getränke und für Tiere, Tiernahrung und Zooartikel als Kernsortimente sowie für sonstige zentrenrelevante Sortimente als Nebensortimente festgelegt sind. Nr. 2.1 beschränkt die maximale Höhe baulicher Anlagen in den Sondergebieten auf 18,50 m und bestimmt als Bezugspunkt für die Ermittlung der Höhe baulicher Anlagen die gemittelte Höhe der fertig ausgebauten Verkehrsfläche an der Straßenbegrenzungslinie derjenigen Straße, zu der die betreffende Anlage gehört – und zwar zwischen den Schnittpunkten der Verlängerung der äußeren Seitenwände des Gebäudes mit der Straßenbegrenzungslinie. Nr. 3 enthält Pflanzgebote. Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Nach einem ersten Aufstellungsbeschluss aus Dezember 2008 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und Stadtplanung am 15. März 2012 die Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB sowie die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, die nach öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. März 2012 in der Zeit vom 16. April bis einschließlich 16. Mai 2012 erfolgte. Bei der Auslegung des Planentwurfs wurde festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Umweltschutzgüter durch die Festsetzung dieses Bebauungsplans bestünden, und darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen werde. Im selben Zeitraum erfolgte die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die Antragstellerin erhob mit Fax vom 15. Mai 2012 Einwendungen gegen die Planung, soweit darin die planungsrechtliche Zulässigkeit ihres Lebensmittel-Discountmarktes unter einen Ausnahmevorbehalt gestellt werde. Der Rat behandelte in seiner Sitzung vom 26. November 2014 die im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen gemäß den Vorschlägen der Verwaltung und beschloss den Bebauungsplan einschließlich der Planbegründung als Satzung sowie die Aufhebung der entgegenstehenden ursprünglichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2015 öffentlich bekannt gemacht. Mit dem am 29. Januar 2016 eingegangenen Normenkontrollantrag trägt die Antragstellerin vor: Der Bebauungsplan sei in formell-rechtlicher wie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unwirksam. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB sei fehlerhaft, da der Bebauungsplan angesichts seines hohen Maßes an Vorhabenbezogenheit die Zulässigkeit von solchen Vorhaben im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorbereite, für die wegen der Überschreitung der maßgeblichen Prüfwerte zur Geschossfläche entsprechender Einzelhandelsbetriebe jedenfalls eine Pflicht zur Vorprüfung gemäß § 3c UVPG bestanden habe. Darüber hinaus ergebe sich die Notwendigkeit einer Vorprüfung und einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch aus der Abwägungsrelevanz der mit der Planung vermutlich verbundenen Umwelteinwirkungen, mit denen jedenfalls wegen des zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehrs, aber auch mit Blick auf die Eintragung des Plangebiets als Teil der ehemaligen Zeche „X2.“ in das Altlastenkataster und den ermöglichten hohen Versiegelungsgrad der Flächen zu rechnen sei. Infolge der Fehleinschätzung der Antragsgegnerin sei in der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen hingewiesen, das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt und bewertet sowie dem Bebauungsplan kein Umweltbericht beigefügt worden. In materieller Hinsicht verletze der Bebauungsplan das Abwägungsgebot. Dies ergebe sich bereits aus der unzulässigen Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 1 BauGB und dem Verzicht auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Für die Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen mit der Beschränkung auf die aktuell genehmigte Verkaufsflächengröße fehle die städtebauliche Rechtfertigung. Überdies schränke sie ihre – der Antragstellerin – von Art. 14 GG geschützten betrieblichen Erweiterungsinteressen etwa zur Anpassung des Betriebes an ein neues Filialkonzept mit einer großzügigeren Gestaltung des Verkaufsraumes bei unverändertem Sortiment unzulässig ein. Sogar die in der Planbegründung in Bezug genommene „Einzelhandelsuntersuchung F.-C1./X1.“ des Dr. B. vom 26. April 2010 (im Folgenden: Einzelhandelsuntersuchung) empfehle für bereits bestehende Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Angebot die Zulassung von Erweiterungsmöglichkeiten in der Regel um bis zu maximal 10 % der aktuellen Verkaufsflächen. Hiervon weiche der Bebauungsplan ohne Begründung ab. Die Beschränkung der Verkaufsfläche für einzelne Sortimente auf 100 qm sei ebenso wenig städtebaulich gerechtfertigt und abwägungsgerecht. Das in der Planbegründung angegebene Ziel, die Neuansiedlung größerer Fachgeschäfte und Fachmärkte mit zentrenrelevanten Sortimenten in das B-Zentrum C1. zu lenken, könne wegen des in der Einzelhandelsuntersuchung festgestellten Mangels an potentiellen Ansiedlungsflächen nicht erreicht werden, zumal in dem damals noch leer stehenden I.-Haus inzwischen ein Lebensmittelmarkt angesiedelt worden sei. Die lediglich ausnahmsweise Zulassung des erklärtermaßen in seinem Bestand zu sichernden zentrenrelevanten Einzelhandels gemäß § 31 Abs. 1 BauGB sei rechtswidrig, da damit die Ausnahme zum Regelfall werde. Schließlich sei das Ziel, das Plangebiet für das produzierende und dienstleistende Gewerbe zugänglich zu halten, durch die explizite Zulassung des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels konterkariert. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan 1. Änderung“ der Stadt F. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin führt aus: Der Bebauungsplan sei formell ordnungsgemäß im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt worden. Die Grundzüge der Planung würden durch die Änderung nicht berührt. Sie diene lediglich der Korrektur eines Teils des geänderten Plans, verfolge jedoch das Leitbild der bisherigen Planung, nämlich die Steuerung des Einzelhandels unverändert fort. Es sei auch nicht die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verkannt worden. Weder begründe der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Landesrecht unterlägen, noch bereite er sie vor, sodass offenbleiben könne, ob Angebotsbebauungspläne überhaupt von der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst würden. Jedenfalls werde durch den Bebauungsplan keine weitere Bebauung der Grundstücke ermöglicht, da seine Festsetzungen die Verkaufsflächen der betroffenen Einzelhandelsbetriebe exakt auf die Größe festlegten, die sie bereits hätten. Im Übrigen seien alle planungsrelevanten Belange zu Umweltschutzgütern im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zusammengetragen, im Umweltbericht dokumentiert und vom Rat abgewogen worden. Der Bebauungsplan sei zur Steuerung der Einzelhandelsansiedlungen anhand der Ergebnisse der Einzelhandelsuntersuchung und des Masterplanes sowie zur Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung städtebaulich erforderlich. Er sei auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er für das Grundstück der Antragstellerin exakt die aktuell genehmigte Verkaufsflächengröße als Höchstmaß festsetze. Der Rat habe insoweit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer weiteren Schwächung des Mittelzentrums C1. zulässigerweise Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einer weiteren Entwicklung ihres Lebensmittel-Discountmarktes eingeräumt. Von der in der Einzelhandelsuntersuchung empfohlenen Festsetzung einer Erweiterungsmöglichkeit um 10 % der aktuellen Verkaufsfläche habe der Rat Abstand genommen, da sie die Entwicklungsziele der Planung weiter konterkarieren würde, indem sie es den Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten ermöglichen würde, ihre Marktposition im Plangebiet über den Bestand hinaus zu verfestigen. Dies gelte in besonderem Maße für die Antragstellerin, die die Verkaufsfläche ihres Lebensmittel-Discountmarktes nach einem gerichtlichen Vergleich im Jahre 2008 bereits um 23 % ihres damaligen Bestandes erweitert habe. Mit der festgesetzten lediglich ausnahmsweisen Zulässigkeit von zentrenrelevantem Einzelhandel solle deutlich werden, dass eine langfristige Nutzung des Plangebiets durch Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht Ziel des Bebauungsplanes sei. Die Ausnahme werde damit nicht zur Regel. Hinsichtlich der Beschränkung der Verkaufsfläche für einzelne Sortimente auf 100 qm sei zu berücksichtigen, dass sich die insoweit in den Blick genommenen Fachhändler auch im Rahmen der festgestellten kleinteiligen Leerstände ansiedeln könnten, da sie üblicherweise einen Flächenbedarf von lediglich 50 qm bis 400 qm hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 4) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Als möglicherweise verletztes Recht der Antragstellerin kommt ihr subjektives Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Belange im Rahmen der Abwägung in Betracht. Ihr Interesse an einer durch den Bebauungsplan beschränkten Erweiterungsmöglichkeit ihres im Plangebiet befindlichen Lebensmittel-Discountmarktes kann grundsätzlich abwägungsrelevant sein. Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan im Hinblick auf die im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemachten Einwendungen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert und hat den Antrag binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam. Der Bebauungsplan leidet bereits an formellen Mängeln. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB lagen nicht vor. Die sich daraus ergebenden Verfahrensfehler sind zumindest teilweise auch beachtlich. Nach § 13 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde bei der Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans, die die Grundzüge der Planung nicht berührt, das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn der Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die mit dem Bebauungsplan verbundene Änderung berührt die Grundzüge der Planung. Ob eine Planänderung die Grundzüge der bisherigen Planung berührt oder nicht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom bisherigen Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die ursprünglich angestrebte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Es muss angenommen werden können, dass die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, juris, Rn. 12. So stellt sich die Situation hier nicht dar. Der Bebauungsplan strebt im Verhältnis zu dem vorangegangenen Bebauungsplan der Stadt F. eine in beachtlicher Weise veränderte städtebauliche Ordnung an. Zwar dienen beide Pläne ausweislich ihrer Begründung im Kern der Lenkung der Einzelhandelsentwicklung am X1. und dem Schutz des Zentrums im Stadtteil C1. Auch setzt der Bebauungsplan entsprechend den bisherigen Festsetzungen für das Plangebiet Sondergebiete „Einzelhandel und Gewerbe“ fest und erlaubt dort neben sonstigen Gewerbebetrieben sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden auch Einzelhandelsbetriebe. Zu Letzteren trifft er indes in erheblichem Umfang abweichende Festsetzungen und lässt dabei eine langfristig veränderte, wenngleich in sich wenig konsistente Zielsetzung hinsichtlich der angestrebten Einzelhandelsentwicklung erkennen. So sind nunmehr Einzelhandelsbetriebe mit jeglichen nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten ohne Größenbeschränkung zulässig, während zuvor insoweit lediglich Einzelhandelsbetriebe der Branchen Möbel und Einrichtungsbedarf sowie Garten-, Bau-, und Heimwerkerartikel zulässig waren und neben einer Beschränkung der Gesamtverkaufsfläche auf 18.700 qm auch speziell für diese Warengruppen gesonderte Verkaufsflächenobergrenzen bestanden. Dabei kommt insbesondere dem Wegfall der Größenbeschränkung beachtliche Bedeutung zu, wenn man berücksichtigt, dass bereits bei der im Bebauungsplan angegebenen Größe der überbaubaren Flächen in den Sondergebieten SO 1 bis SO 4 und SO 6 und der festgesetzten Geschoßflächenzahl von 2,4 Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschoßfläche von insgesamt gut 90.000 qm zugelassen werden könnten. Darüber hinaus verändert sich durch den Bebauungsplan das städtebauliche Konzept insoweit, als dass er Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten, insbesondere mit Nahrungs- und Genussmitteln sowie Drogerie und Kosmetik nur noch als ausnahmsweise zulässig festsetzt und in seiner Begründung langfristig eine Entwicklung zu einem Einzelhandelsstandort für nicht zentrenrelevante Sortimente als wünschenswert dargestellt ist, obwohl die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ausdrücklich der Sicherung der bestehenden Einzelhandelsbetriebe dienen sollen, bei denen es sich mit Ausnahme eines Möbelmarktes ausschließlich um solche mit zentrenrelevantem Kernsortiment handelt. Demgegenüber waren Einzelhandelsbetriebe der Lebensmittelbranche zuvor – unter Beachtung entsprechender Verkaufsflächenobergrenzen – allgemein zulässig. Davon unabhängig berührt der Bebauungsplan auch die Grundzüge der Planung, weil der Bebauungsplan unwirksam war. Denn – wie in der Planbegründung zutreffend ausgeführt – waren die in dessen textlicher Festsetzung Nr. 1.3 vorgesehenen baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenzen zur Steuerung des Einzelhandels im Bereich der hier betroffenen Sondergebiete mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, juris, Rn. 14 ff. Da dieser Mangel die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt zur Folge hatte, kam seine Heilung im vereinfachten Verfahren vor vornherein nicht in Betracht, da der Rechtsverstoß, der einen Bebauungsplan insgesamt unwirksam macht, immer die Grundzüge der Planung berührt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1989 ‑ 4 NB 24.89 ‑, juris, Rn. 15; Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 13, Rn. 1; Gierke in: Brügelmann, BauGB – Kommentar, Stand: November 2016, § 13, Rn. 21. Dass der Rat nach seinem im damaligen Planungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Willen im Zweifel eine Satzung ohne die unwirksamen Festsetzungen zur Einschränkung des zentrenrelevanten Einzelhandels nicht beschlossen hätte, vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris, Rn. 5, folgt aus der besonderen Bedeutung, die der Rat in der Planbegründung den fraglichen Sondergebieten und der mit ihnen bezweckten Einzelhandelssteuerung im Verhältnis zum sonstigen Gebiet jenes Bebauungsplanes beigemessen hatte, weil damals dort der den Anlass der Planung bildende Ansiedlungsdruck in Bezug auf nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel offenbar am größten war und dieser Bereich dem zu schützenden Zentrum des Stadtteils C1. am nächsten liegt. Darüber hinaus lässt sich mangels einer allein dem Plangeber obliegenden Prüfung nicht feststellen, dass der Bebauungsplan – wie von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB weiter vorausgesetzt – nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG (im Folgenden: UVP-Pflicht) unterliegen. Der Bebauungsplan begründet zwar nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach der Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG in jedem Fall UVP-pflichtig sind. Jedenfalls in den Sondergebieten SO 2 und SO 3 dürfte er jedoch die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Vorprüfung nach § 3c UVPG zur Feststellung der UVP-Pflicht unterliegen (Nr. 18.8 in Verbindung mit Nr. 18.6.2 der Anlage 1). Die Antragsgegnerin, die einwendet, dass der Bebauungsplan keine weitere Bebauung der Grundstücke ermögliche, sondern lediglich die Verkaufsflächen der betroffenen Einzelhandelsbetriebe exakt auf die Größe festlege, die sie bereits hätten, übersieht, dass er nach der Vorstellung des Rates auch eine Bebauung mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten ermöglichen soll. Ob der Bebauungsplan aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, ist im Aufstellungsverfahren nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG untersucht worden. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ist lediglich festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Umweltschutzgüter durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bestünden, und in der Planbegründung ist ergänzend angemerkt, dass die Planung keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen verursache, ohne die für die Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG maßgeblichen in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien auch nur zu erwähnen. Insbesondere die nach § 3c Satz 6 UVPG erforderliche Dokumentation der Vorprüfung lässt sich dem Aufstellungsvorgang nicht entnehmen. Das Fehlen der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 1 BauGB führt zu einem beachtlichen Verfahrensmangel. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich, wenn ein in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BauGB bezeichneter Fehler vorliegt und dieser Fehler nicht von einer der so genannten internen Unbeachtlichkeitsklauseln erfasst wird. Der Katalog der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BauGB ist abschließend. § 13 Abs. 1 BauGB ist eine Verfahrensvorschrift im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die im Katalog der beachtlichen Verfahrensvorschriften nicht aufgeführt ist. Eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des vereinfachten Verfahrens führt allerdings zu weiteren Verfahrensfehlern, deren Beachtlichkeit ihrerseits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen ist. Dass diese Fehler auf eine Verletzung des § 13 Abs. 1 BauGB zurückgehen, führt nur dann zu ihrer Unbeachtlichkeit, wenn das Gesetz dies ‑ wie in der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung geschehen ‑ bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, juris, Rn. 18. Der Rat hat in Anwendung des vereinfachten Verfahrens darauf verzichtet, wie im Regelverfahren vorgesehen, im Rahmen der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials einen Umweltbericht zu erstellen, diesen zusammen mit dem Planentwurf öffentlich auszulegen und ihn zu einem Teil der Planbegründung zu machen (§§ 2 Abs. 3 und 4, 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3, 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8 BauGB). Hat der Plangeber infolge der Verletzung des § 13 Abs. 1 BauGB auch die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB verletzt, führt dieser Fehler nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Unwirksamkeit des Plans. Eine Verletzung dieser Vorschriften ist zwar gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB an sich beachtlich; nach der letzten Alternative des zweiten Halbsatzes ist dabei jedoch unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB oder des § 13 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind. Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB gilt unmittelbar nur für eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Sie ist jedoch nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend anzuwenden, wenn der Plangeber verkannt hat, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht vorliegen, und infolge dessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind. Wäre das Fehlen des Umweltberichts für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans stets auch dann beachtlich, wenn der Plangeber verkannt habe, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht vorliegen, liefe die diesen Fehler erfassende Unbeachtlichkeitsklausel in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung leer. Das Absehen von der Umweltprüfung sei die gesetzliche Folge der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren. Es habe gerade den Zweck, ergänzend zur Ausgestaltung der Umweltprüfung als Regelverfahren eine Ausnahme für Bebauungspläne zu ermöglichen, bei denen eine Umweltprüfung mit Umweltbericht unterbleiben könne. Etwas anderes gelte dann, wenn die Durchführung einer Umweltprüfung unionsrechtlich geboten gewesen sei oder der Plangeber bewusst gegen § 13 Abs. 1 BauGB verstoßen habe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, a.a.O., Rn. 21 ff. Die entsprechende Anwendung der Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB auf den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB geregelten Fall einer Verletzung von Vorschriften über die Begründung des Bebauungsplanes insbesondere nach den §§ 2a, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 8 BauGB ist jedoch bei dem hier festgestellten Verstoß gegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens unionsrechtlich unzulässig. Denn sie würde letztlich dazu führen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (PlanUP-RL), der für Pläne im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, eine Umweltprüfung vorschreibt, jede praktische Wirksamkeit genommen wird. § 13 BauGB stellt mit dem Verzicht auf eine Umweltprüfung (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) eine Ausnahme von der Bestimmung des deutschen Gesetzgebers nach Art. 3 Abs. 4 PlanUP-RL dar, dass eine Umweltprüfung nicht nur bei Bebauungsplänen vorgenommen wird, durch die entsprechend Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a PlanUP-RL der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) aufgeführten, hier nicht einschlägigen Projekte gesetzt wird, sondern die Aufstellung sämtlicher Bebauungspläne grundsätzlich eine Umweltprüfung erfordert (§ 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG und Nr. 1.8 der Anlage 3 zum UVPG). Die bei dieser Bestimmung gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 PlanUP-RL geforderte Sicherstellung, dass Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden, die gerade von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB geleistet werden soll, vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 17. Dezember 2003, BT-Drs. 15/2250, S. 50 f., würde verfehlt, wenn die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen unbeachtlich bliebe. Damit wäre im Ergebnis nicht gewährleistet, dass entsprechend Art. 3 Abs. 1 PlanUP-RL die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden. Daher ist Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 PlanUP-RL dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein Verstoß gegen eine qualitative Voraussetzung einer Rechtsnorm, die zur Umsetzung der PlanUP-RL aufgestellt worden ist ‑ hier § 13 Abs. 1 BauGB ‑ und nach der es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplänen keiner Umweltprüfung im Sinne der PlanUP-RL bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2013 – Rs. C-343/11 –, juris, Rn. 32 ff. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen jedenfalls auch eine Übertragung seiner oben dargestellten bisherigen Rechtsprechung zur analogen Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB auf § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB bei einem Verstoß gegen § 13 BauGB auf Fälle des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB abgelehnt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 –, juris, Rn. 30. Ein Fall, in dem die betreffende Änderung des Bebauungsplanes offensichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat und deshalb vom Schutzzweck der PlanUP-RL von vornherein nicht erfasst wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 –, juris, Rn. 27 f., ist hier nicht gegeben. Dies scheitert bereits daran, dass für den Bebauungsplan – wie gesehen – nach § 3c UVPG in Verbindung mit den Nrn. 18.8 und 18.6.2 der Anlage 1 nach nationalem Recht eine Vorprüfungspflicht zur Feststellung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen bestehen dürfte. Die maßgeblichen Prüfwerte werden nicht nur durch einzelne im Plangebiet bereits bestehende Betriebe, sondern vor allem durch solche Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten überschritten, die nach dem Bebauungsplan dort in Zukunft ohne Größenbeschränkung zulässig sein sollen. Außerdem ist der Bebauungsplan materiell fehlerhaft. Der Festsetzung der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Kernsortimenten in den Sondergebieten SO 1 bis SO 4 sowie SO 6 (Nr. 1.1 und 1.2 der textlichen Festsetzungen) fehlt die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist. Diese Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung sind nicht erfüllt. Das planerische Konzept des Rates ist insoweit offensichtlich unschlüssig, als es im Kern auf den Fortbestand von Einzelhandelsbetrieben gerade auch mit zentrenrelevanten Kernsortimenten gerichtet ist, diese aber nur ausnahmsweise zulässt. Dieser Widerspruch tritt bereits in den einzelnen textlichen Festsetzungen zu den genannten Sondergebieten und den dortigen Verkaufsflächenbegrenzungen (Nrn. 1.2.1 ff.) offen zu Tage, wenn einleitend festgestellt wird, dass das jeweilige Sondergebiet neben den allgemein zulässigen Betrieben und Anlagen ausnahmsweise der Unterbringung entsprechender Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten dient. Eine Festsetzung kann denklogisch nicht (nur) ausnahmsweise einem Zweck dienen. Denn eine Ausnahme schafft gerade die Möglichkeit, im Einzelfall von dem abzuweichen, wozu der Plan eigentlich dient. Die Ausrichtung der Planung auf den Fortbestand entsprechender Einzelhandelsbetriebe ergibt sich auch aus der Planbegründung. Mit der Planung soll die Einzelhandelsentwicklung (lediglich) dahingehend gesteuert werden, dass eine weitere Expansion der vorhandenen Einzelhandelsnutzung, insbesondere eine Erweiterung der Verkaufsfläche und einer Aufnahme weiterer zentrenrelevanter Sortimente verhindert wird. Das Plangebiet soll als Sondergebiet für den (zentrenrelevanten) Einzelhandel weiterhin genutzt werden. Das gegenwärtig vorhandene Maß an zentrenrelevantem Einzelhandel soll allerdings zum Schutz des Zentrums des Stadtteils C1. nicht überschritten werden. Die bestehenden und genehmigten Nutzungen sollen unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes weiterhin zulässig bleiben. In diesem Zusammenhang erklärt die Planbegründung es lediglich für wünschenswert, wenn sich das Plangebiet langfristig zu einem Einzelhandelsstandort für nicht zentrenrelevante Sortimente entwickeln würde, was die Verwaltung in ihrer vom Rat angenommenen Stellungnahme zu den entsprechenden Einwendungen der Antragstellerin allerdings selbst für „noch nicht absehbar oder kalkulierbar“ erklärt. Dass das planerische Konzept des Rates tatsächlich auf die weitere Existenz von Einzelhandelsbetrieben gerade auch mit zentrenrelevanten Kernsortimenten ausgerichtet ist, belegen die weiteren Ausführungen in der Planbegründung zu den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in den Sondergebieten. Diese werden mit der unmissverständlichen Feststellung eingeleitet, dass die Festsetzungen der Sicherung der bestehenden und genehmigten Einzelhandelsbetriebe in ihrer gegenwärtigen Größe dienen, soweit es sich bei deren Handelsware um zentrenrelevante Sortimente handelt. Nach den Erläuterungen zu den einzelnen Sondergebieten, dem dort vorhandenen Bestand und den daraus ermittelten Verkaufsflächenzahlen spricht sich der Rat – nunmehr offenbar losgelöst von den existierenden Betrieben – ausdrücklich für den Fortbestand dieser Branchen am X1. wegen eines veränderten Kaufverhaltens in weiten Teilen der Bevölkerung aus und stellt insoweit abschließend fest, dass aus den vorgenannten Überlegungen die Zulässigkeit sogenannter zentrenrelevanter Warengruppen resultiere. Dies alles macht deutlich, dass der Rat entgegen den eigenen Wünschen zur langfristigen Entwicklung letztlich doch die Sicherung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben gerade auch mit zentrenrelevanten Kernsortimenten beabsichtigt. Diese sollen lediglich hinsichtlich ihrer Verkaufsfläche beschränkt werden, um negative Beeinträchtigungen des Einzelhandels im Zentrum des Stadtteils C1. zu verhindern. Ein Bebauungsplan, dessen wesentliche planerische Zielsetzung solche Nutzungsmöglichkeiten sind, die nicht für allgemein, sondern nur für ausnahmsweise zulässig erklärt werden, verfehlt jedoch den ihm zukommenden planerischen Gestaltungsauftrag. Bei der Umsetzung des Planziels etwa im Fall von Bauanträgen zur Genehmigung der Wiedererrichtung eines vorhandenen oder der Neuansiedlung eines anderen Einzelhandelsbetriebes mit zugelassenem zentrenrelevantem Kernsortiment müsste die Ausnahme zur Regel werden. Für die regelmäßige Zulassung von Ausnahmen bietet § 31 Abs. 1 BauGB jedoch keine Grundlage. Bei der Zulassung von Ausnahmen muss das der Ausnahme wesenseigene Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt bleiben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2007 – 7 D 91/06.NE –, juris, Rn. 66 f; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 4 B 1756/14.N –, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 1995 – 3 S 3153/94 –, juris, Rn. 7. Darüber hinaus wird die Festsetzung der fünf Sondergebiete SO 1 bis SO 4 sowie SO 6 auf fünf der sechs Grundstücke des Plangebietes mit unterschiedlichen, weitestgehend am Bestand orientierten grundstücksbezogenen Verkaufsflächenzahlen für den Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortimenten einschließlich weiterer Differenzierungen hinsichtlich einzelner Warengruppen nicht von der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage getragen. Ob die Aufteilung des festgesetzten Sondergebiets in einzelne Teilbaugebiete, die jeweils nur ein Grundstück umfassen, zulässig ist, vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 823 und 832, der ein räumlich ausgedehntes Areal fordert, das einem eigenständigen Baugebiet zumindest nahe kommt, kann daher offenbleiben. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gibt vor, dass für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen sind. Der erforderliche wesentliche Unterschied ist hier gegeben, weil sich der betreffende Festsetzungsgehalt ‑ eine Kombination von großflächigem Einzelhandel und sonstigen Gewerbebetrieben sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden ‑ nicht mit der Festsetzung einer der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen erreichen ließe. Die festgesetzten Sondergebiete SO 1 bis SO 4 sowie SO 6 „Einzelhandel und Gewerbe“ enthalten – ebenso wie das SO 5 – auch eine ausreichende Zweckbestimmung. Es fehlt insoweit jedoch an einer zulässigen Bestimmung der Art der baulichen Nutzung. Die Festsetzung der unterschiedlichen Verkaufsflächenzahlen für die Sondergebiete SO 1 bis SO 4 sowie SO 6 ist unzulässig. Sie überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Im Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt der Plangeber freilich geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Er ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihm. Er kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bieten, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihm am besten geeignet erscheinen, um das von ihm verfolgte Planungsziel zu erreichen. Insbesondere darf er in einem von ihm zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp durch die von ihm bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffnet dem Plangeber ferner die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl (zum Beispiel 0,3/0,5 etc.) festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, juris, Rn. 16. Gegen eine Aufteilung des Plangebietes in mehrere Teilgebiete mit unterschiedlich hohen Verkaufsflächenzahlen für bestimmte Branchen bestehen daher im Grundsatz keine Bedenken. So bereits in Reaktion auf das zuvor zitierte Urteil des BVerwG: Uechtritz, Unzulässigkeit baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenbegrenzungen, BauR 2008, 1821 (1827 f.); Mampel, Verkaufsflächenbegrenzungen in Bebauungsplänen, BauR 2009, 435 (442). Allerdings muss die Definition und Differenzierung der Nutzungsarten städtebaulich begründet sein. Willkürliche Verkaufsflächengrenzen darf die Gemeinde im Bebauungsplan nicht ziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 4 BN 43.10 –, juris, Rn. 12 und Urteil vom 27. April 1990 ‑ 4 C 36.87 ‑, juris, Rn. 31. Die hier festgesetzten Verkaufsflächenzahlen für zentrenrelevante Sortimente von 0,1489 im SO 1, 0,1519 im SO 2, 0,2682 im SO 3, 0,1626 im SO 4 und 0,1390 im SO 6 einschließlich ihrer weiteren Differenzierung nach Warengruppen erscheinen in diesem Sinne willkürlich. Es handelt sich nicht mehr um die Bestimmung eines konkreten Einzelhandelsbetriebstyps. Zwar ist die Gemeinde bei Festsetzungen nach § 11 BauNVO nicht an vorgegebene Anlagetypen gebunden, die in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 4 C 36.87 –, juris, Rn. 30; Ziegler in: Brügelmann, a.a.O., § 11 BauNVO, Rn. 88, die Typisierung muss aber von einem städtebaulichen Konzept getragen werden, dass auf planungsrechtlich relevante Unterschiede zwischen den einzelnen festgesetzten Nutzungen abstellt, die sich etwa aus ihrem unterschiedlich hohen „Störpotential“ im Hinblick auf einen zu schützenden zentralen Versorgungsbereich, vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Höhn, Kontingentierung in Bebauungsplänen: Für Lärm zulässig, für Einzelhandel nicht?, DVBl. 2012, 74 (77), aber auch aus ihrem unterschiedlichen Flächenbedarf ergeben kann. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juli 2002 ‑ 1 C 10098/02 ‑, juris, Rn. 54; Ziegler, a.a.O. Der Rat verfolgt hier mit der Festsetzung der genannten Verkaufsflächenzahlen kein derartiges von planungsrechtlich relevanten Unterschieden getragenes Konzept zur Typisierung. Er will mit der einzelnen Verkaufsflächenzahl keine konkrete Nutzungsart definieren. Hintergrund der unterschiedlichen Verkaufsflächenzahlen ist vielmehr ausweislich der Planbegründung (S. 15-17) einzig und allein die Absicht, die im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Kernsortiment von der Größe her auf ihren Bestand zu setzen. Im Ergebnis werden damit sogar für die Sondergebiete SO 1, SO 2, SO 3 und SO 6, in denen jeweils Lebensmittel-Einzelhandels-betriebe (drei Discountmärkte und ein Markt mit Vollsortiment) ansässig sind, hinsichtlich der Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel (inklusive Getränke) sowie Drogerie und Kosmetik ohne weitere Begründung deutlich voneinander abweichende Verkaufsflächenzahlen festgesetzt (0,1489, 0,0759, 0,2682 und 0,1390). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.