Beschluss
11 A 1083/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0303.11A1083.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Das ist nicht der Fall. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids im Wege des Wiederaufgreifens des durch Ablehnungsbescheid vom 7. Mai 2002 und Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2003 bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens zu Recht verneint. 1. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob dem Anspruch bereits entgegensteht, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen. Zwar spricht weiterhin vieles dafür, dass sich die Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten des Klägers geändert haben könnte, soweit er sich darauf beruft, dass die vollständige Taubheit erst nach unanfechtbarem Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetreten sei und er nach dem am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) nur noch nachweisen müsse, dass er ein einfaches Gespräch auf Deutsch habe führen können bzw. wegen seiner Behinderung nicht mehr dazu in der Lage sei. Dem dürfte auch § 51 Abs. 2 VwVfG nicht entgegenstehen. Danach ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig, wenn der Betroffene - hier der Kläger - ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Jedenfalls dann, wenn sich der Zustand der Taubheit auf beiden Ohren erst nach der bestandskräftigen Ablehnung des Aufnahmeantrags des Klägers eingestellt hat - so dürfte sein Vorbringen im Zulassungsantrag zu verstehen sein -, war der Kläger gehindert, diesen Umstand schon gegen die ablehnende Entscheidung Anfang 2003 geltend zu machen. Gleiches gilt für die Änderung der Rechtslage durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz. Ob mit Blick auf dessen Inkrafttreten am 14. September 2013 der Wiederaufgreifensantrag vom 20. Dezember 2013 innerhalb der Antragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufgreifengrunds nach § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt wurde, mag hier ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob sich der Kläger auf eine Privilegierung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG, wonach der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht an eine Frist gebunden ist, berufen kann, obwohl er sich bereits seit dem Jahr 2007 in der Bundesrepublik aufhält, mithin nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. 2. Denn auch bei Annahme eines rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrundes bliebe sein Begehren auf (nachträgliche) Erteilung eines Aufnahmebescheides ohne Erfolg. Für das Begehren des Klägers ist im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts gilt. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 ‑ 5 C 27.02 -, Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11; auch BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (294 ff., Rn. 37 ff.), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 33 ff., wonach (nur) bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BVFG für die Beurteilung der Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft aus Gründen des materiellen Rechts eine andere Rechtslage maßgeblich sein kann. Vgl. zur Maßgeblichkeit des aktuellen materiellen Rechts im Falle des Wiederaufgreifens auch OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 - 11 E 221/16 -, juris, Rn. 15, m. w. N. Da der Kläger nicht mehr über einen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet verfügt, kann ihm ein Aufnahmebescheid nur auf Grundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erteilt werden. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage erfüllt der Kläger nicht. Allerdings liegt ein Härtefall vor. Denn eine Verweisung auf die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ergebende Obliegenheit, die Erteilung des Aufnahmebescheids im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, wäre dem Kläger angesichts seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und seiner inzwischen eigenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht zumutbar. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 ‑ 5 C 3.99 -, BVerwGE 110, 99 (105 f.) = juris, Rn. 19 (zum Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG), und vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 -, BVerwGE 122, 313 (316 f.) = juris, Rn. 15 (zum Recht auf Freizügigkeit des deutschen Staatsangehörigen nach Art. 11 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Erteilung eines Aufnahmebescheids in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen jedoch einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung voraus. Der durch den Aufnahmeantrag nach außen hin betätigte Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids. Jedenfalls steht ein Aufnahmeantrag, der mehr als vier Jahre nach der endgültigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt wird, nicht mehr im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aussiedlung. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248. An einem solchen zeitlichen Zusammenhang fehlt es. Der Kläger lebt seit dem 8. April 2007 in Deutschland. Erst am 20. Dezember 2013 hat er das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens beantragt, also mehr als sechs Jahre nach seiner Wohnsitznahme im Bundesgebiet. In diesem Zusammenhang kann er sich auch nicht etwa darauf berufen, dass er seinen Spätaussiedlerwillen bereits vor der Aussiedlung betätigt habe, indem er im Jahr 1998 einen Aufnahmeantrag gestellt hat, der - wie aufgeführt - durch Bescheid und Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts im Jahr 2003 bestandskräftig abgelehnt worden ist. Der Aufnahmebewerber muss den Willen haben, nach endgültiger Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland den Spätaussiedlerstatus gemäß § 4 i. V. m. § 6 BVFG zu erwerben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (252). Dieser Spätaussiedlerwille muss bei der Aussiedlung oder ‑ in Härtefällen ‑ im zeitlichen Zusammenhang hierzu nach außen hin erkennbar betätigt werden; dies ist nur möglich durch einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler. Vgl. ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 ‑, BVerwGE 145, 248 (252); ferner Urteil vom 6. November 2014 ‑ 1 C 12.14 ‑, NVwZ-RR 2015, 273 (274 f.). Das bedeutet, dass es auf einen zu einem früheren Zeitpunkt gestellten Aufnahmeantrag und den dadurch betätigten Spätaussiedlerwillen nicht ankommt. Selbst wenn der Kläger durch das und während des von 1998 bis Anfang 2003 geführte(n) Aufnahmeverfahren(s) gegenüber der Aufnahmebehörde seinen Spätaussiedlerwillen betätigt haben mag, hat diese Betätigung des Spätaussiedlerwillens ihr Ende dadurch gefunden, dass der Kläger sein Aufnahmeverfahren nicht im Klagewege weiterverfolgt hat. Mit der bestandskräftigen Ablehnung eines Aufnahmeantrags vor der Übersiedlung entsteht eine Lage, bei der ein etwa fortbestehender Spätaussiedlerwille erneut erkennbar zu betätigen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2016 - 1 B 31.16 -, juris, Rn. 6. Auch nach der durch seinen Prozessbevollmächtigten im August 2006 erfolgten Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens hat der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, dass er weiterhin als Spätaussiedler hier Aufnahme finden möchte. Mit Blick darauf war für die Aufnahmebehörde nicht erkennbar, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland nach wie vor den Willen hatte, gerade den Spätaussiedlerstatus zu erwerben. Selbst wenn der Kläger diesen Willen auch nach der bestandskräftigen Ablehnung seines Aufnahmeantrags noch zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung nach Deutschland gehabt haben sollte, hat er ihn jedenfalls nicht mehr nach außen hin betätigt. Er hat zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung weder einen Wiederaufgreifensantrag noch einen Aufnahmeantrag gestellt, sondern ist als Ehemann einer Spätaussiedlerin und deutschen Staatsangehörigen auf ausländerrechtlicher Basis eingereist. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, seinen Spätaussiedlerwillen nicht früher betätigt zu haben, weil ein Grund für die Wiederaufnahme erst deutlich nach der Einreise entstanden sei. Nach Meinung des Klägers wäre ein im zeitlichen Zusammenhang mit der Übersiedlung gestellter Wiederaufgreifensantrag mangels Wiederaufgreifensgrund abgelehnt worden. Mit dieser Argumentation verkennt der Kläger, dass die Betätigung des Spätaussiedlerwillens nicht voraussetzt, dass der Betreffende auch mit Erfolg die Aufnahme als Spätaussiedler findet. Die Betätigung des Spätaussiedlerwillens im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes ist Voraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheides, nicht umgekehrt. Als Erteilungsvoraussetzung ist sie deshalb auch von demjenigen zu beachten, der den Aufnahmebescheid im Wege des Wiederaufgreifens begehrt. Auch in diesen Fällen kommt es für das Vorliegen und Betätigen des Spätaussiedlerwillens nicht auf den Zeitpunkt des Wiederaufgreifensantrags an, sofern nicht dieser Antrag zeitnah zur Aussiedlung gestellt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2016 - 1 B 29.16 -, juris, Rn. 6. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers unter diesen Gesichtspunkt ebenfalls zutreffend verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 (710) = juris, Rn. 13, und Urteil vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 -, Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5, S. 12 (14) = juris, Rn. 13. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 (710) = juris, Rn. 15. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne liegt nicht vor. Nach dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2003 ist der Kläger nicht deutscher Volkszugehöriger, weil es an der familiären Vermittlung der deutschen Sprache fehlt. Der Kläger verfügte nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse. Selbst wenn der Kläger aufgrund einer zum Zeitpunkt des Sprachtests bereits bestehenden Schwerhörigkeit nicht alle Fragen akustisch verstanden haben sollte, kann keine Rede davon sein, dass die Verneinung der deutschen Volkszugehörigkeit wegen Fehlens des nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung erforderlichen Bestätigungsmerkmals „schlechthin unerträglich“ war. Dies gilt umso mehr, als der Kläger es selbst in der Hand gehabt hätte, auf eine bestehende Schwerhörigkeit hinzuweisen, um den Sprachtest an seine Bedürfnisse anpassen zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).