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Beschluss

4 A 1294/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0228.4A1294.15.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.4.2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.4.2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5.6.2014 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei als gewerberechtlich unzuverlässig gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO anzusehen. Sie habe unter der Anschrift W. Straße 895 in L. ein Bordell betrieben, ohne dieses Gewerbe bei der Beklagten angemeldet zu haben. Dabei seien seit September 2011 in der Wohnung fortlaufend Prostituierte angetroffen worden, die nicht berechtigt gewesen seien, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und/oder sich dort aufzuhalten und/oder hier einer gewerblichen Betätigung nachzugehen. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung über das konkrete Gewerbe hinaus auf alle anderen Gewerbe und Tätigkeiten als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die ausschließlich gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Ihr Zulassungsvorbringen, mit der erweiterten Gewerbeuntersagung erteile die Beklagte ihr faktisch ein Berufsverbot und verstoße gegen Art. 12 GG, verfängt nicht. Es fehlt bereits jegliche Darlegung, ob und gegebenenfalls welcher Berufstätigkeit die Klägerin nachgeht. Zum anderen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit dann gegeben ist, wenn das Verhalten des Betroffenen nicht nur die Vernachlässigung bestimmter gewerbespezifischer Pflichten zeigt, sondern schlechthin die Unfähigkeit offenbart, Gewerbe jeder Art ordnungsgemäß zu betreiben. Insoweit ist die erweiterte Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1982 – 1 C 124.80 –, GewArch 1982, 303 f. = juris, Rn. 20, 24, und Beschluss vom 19.1.1994 – 1 B 5.94 –, GewArch 1995, 115 f. = juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2015 – 4 A 730/15 –, juris, Rn. 8. Der weitere Einwand der Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts erweise sich als fehlerhaft, weil die Ausführungen der Beklagten in ihrer Ordnungsverfügung vom 5.6.2014 entgegen seiner Ansicht die erweiterte Gewerbeuntersagung nicht trügen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die maßgeblichen Erwägungen der Beklagten zur erweiterten Gewerbeuntersagung angesichts der gewerbeübergreifenden Pflichtverstöße der Klägerin zu Recht als ermessensfehlerfrei angesehen. Die Beklagte hat ihre Ermessensentscheidung hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung für alle Gewerbe und Tätigkeiten als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) zutreffend und ausreichend begründet (Seite 4, vorletzter Absatz, bis Seite 5 dritter Absatz der Ordnungsverfügung vom 5.6.2014). Sie hat aus der fortgesetzten illegalen Beschäftigung von Prostituierten in einem nicht angemeldeten und baurechtlich nicht genehmigten Bordell ohne Rechtsfehler den Schluss gezogen, dass die Klägerin grundsätzlich nicht gewillt ist, ihre Pflichten als Gewerbetreibende zu erfüllen. Damit ist sie gewerbeübergreifend unzuverlässig. Im Rahmen der Ermessenserwägungen hat die Beklagte die gegenläufigen Interessen gegeneinander abgewogen und dem Schutz der Allgemeinheit vor einer weiteren Gewerbebetätigung der Klägerin den Vorrang eingeräumt. Diesen Wertungen ist die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht im Ansatz entgegen getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.