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Beschluss

4 A 685/14.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0223.4A685.14A.00
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Leitsätze

Einzelfall, in dem ein ehemaliger pakistanischer Polizist Flüchtlingsschutz wegen Terrorgefahren begehrt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt X.         aus N.      wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.2.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem ein ehemaliger pakistanischer Polizist Flüchtlingsschutz wegen Terrorgefahren begehrt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus N. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.2.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.10.2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 5 f., und vom 19.6.2012 – 16 A 1350/12.A –, juris, Rn. 6, m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfenen Fragen, ob a) die Zugehörigkeit zur Polizei als Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG anzusehen ist, b) Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU dahingehend auszulegen ist, dass die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf als Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, so dass insoweit § 3b Abs. 1 Ziff. 4 AsylVfG nicht mehr angewendet werden kann, c) Polizisten in Pakistan wegen der Zugehörigkeit zur Polizei Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylVfG ausgesetzt sind, d) K. N1. in Pakistan ein nicht staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Ziff. 3 AsylVfG als Teil eines terroristischen Netzwerkes darstellt und e) der pakistanische Staat nicht in der Lage bzw. nicht willens ist, Schutz im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylVfG durch K. N1. bzw. das terroristische Netzwerk zu gewähren, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung bzw. die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen im Streitfall nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die (damalige, glaubhaft geltend gemachte) Zugehörigkeit des Klägers zur pakistanischen Polizei habe keine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2011/95/EU begründet; diese Vorschriften setzten voraus, dass das die soziale Gruppe einende Element ein angeborenes Merkmal oder ein unveränderbarer Hintergrund sei oder dass es so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sei, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten. Hiervon ausgehend sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die weder angeborene noch unveränderbare Zugehörigkeit zur Gruppe der Polizisten für die Identität oder das Gewissen des Klägers quasi unverzichtbar wäre. Diese Bewertung hält der Kläger ausdrücklich für richtig. Er beanstandet lediglich, nicht berücksichtigt sei dabei, dass die Formulierung in § 3b Abs. 1 Nr. 4 a) und b) AsylG nicht abschließend sei und deshalb eine bestimmte soziale Gruppe nicht nur nach „geschützten Merkmalen“, sondern auch nach der „sozialen Wahrnehmung“ gekennzeichnet sein könne, was für einen Beruf wie den der Polizisten in Betracht komme. Vgl. etwa Treiber, in: GK-AufenthG, § 60 Rn. 173. Selbst wenn der Beruf des Polizisten nach diesem rechtlichen Ansatz theoretisch auch dann eine bestimmte soziale Gruppe darstellen kann, wenn in der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder ein grundsätzlich nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2011/95/EU erforderliches angeborenes Merkmal oder ein unveränderbarer Hintergrund besteht, noch ein für die Identität oder das Gewissen so bedeutsames Merkmal, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten, zeigt der Kläger nicht auf, weshalb es ausnahmsweise abweichend von der gesetzlichen Regel („insbesondere“) gerechtfertigt sein sollte, gerade die (besonders wehrhafte) Gruppe der pakistanischen Polizisten nach der sozialen Wahrnehmung durch die Gesellschaft oder den Verfolger als abgrenzbare Gruppe anzusehen, an deren Zugehörigkeit eine flüchtlingsschutzrechtlich erhebliche Verfolgung gerade des Klägers anknüpfen könnte. Insoweit genügt es nicht, die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, der Kläger sei nach eigenen Angaben nicht – wie von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG vorausgesetzt – wegen seiner Zugehörigkeit zur Polizei bzw. zur Gruppe der Polizeiangehörigen, sondern wegen seiner persönlichen Mitwirkung an Verhaftungen bzw. aufgrund seiner Aussagen in Strafverfahren bedroht bzw. beschossen worden. Dieser Einwand des Klägers erschöpft sich in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigt. Soweit damit sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend gemacht sein sollten, stellen diese keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dar. Der ebenfalls geltend gemachte Umstand, dass in Pakistan zahlreiche Polizisten allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Polizei verfolgt würden, führt ebenfalls nicht zu einem grundsätzlichen Klärungsbedarf. Denn der Kläger behauptet selbst nicht, dass die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung, insbesondere die erforderliche Verfolgungsdichte, gegeben sein könnten. Um zu belegen, dass der Kläger als Mitglied der Gruppe der Polizisten verfolgt worden sei, obwohl dies nach der im Zulassungsverfahren zu Grunde zu legenden Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall gewesen ist, genügt das durch Zeitungsberichte belegte Vorbringen nicht, dass es in Pakistan zahlreiche Polizisten gibt, die allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Polizei Verfolgungshandlungen durch Terroristen ausgesetzt sind. Aus dem Vorbringen des Klägers ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich aus Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2011/95/EU ergeben können sollte, dass der nahezu wörtlich hieran ausgerichtete § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht mehr anzuwenden sei. Auch hinsichtlich der Frage, ob K. N1. in Pakistan ein nicht staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG als Teil eines terroristischen Netzwerkes darstelle, ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht hinreichend aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat dies deshalb verneint, weil nicht ersichtlich sei, dass der pakistanische Staat dort nicht in der Lage oder nicht willens wäre, im Sinne des § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylVfG Schutz vor Verfolgung durch K. N1. zu bieten. Ein solcher Schutz erfordere keine flächendeckende Verhinderung jeglicher Straftaten, sondern eine generelle Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der zuständigen staatlichen Organe. Der Kläger trägt selbst vor, K. N1. sei schon 2002 in Pakistan verboten worden und ihre Mitglieder würden dort verhaftet. Der geltend gemachte Klärungsbedarf hinsichtlich der Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates besteht nicht schon deshalb, weil die Organisation ein Hauptquartier und ein Seminar in Bahawalpur im Punjab ungestört habe betreiben können und Vermutungen bestünden, dass der Gründer sich unter offiziellem Schutz dort in einem Haus aufhalte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3c Nr. 3 AsylG sowie des Art. 6 Buchstabe c) der Richtlinie 2011/95/EU kann von nichtstaatlichen Akteuren nur dann Verfolgung ausgehen, wenn der Staat und die den Staat wesentlich beherrschenden Organisationen erwiesenermaßen (Unterstreichung durch das Gericht) nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung i. S. d. § 3d AsylG zu bieten. Nach dem Vorbringen des Klägers, das selbst massives staatliches Vorgehen gegen die Terrorgruppe erkennen lässt, besteht nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, in einem Berufungsverfahren könne der Nachweis erbracht werden, der Staat sei erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig. Der Umstand, dass neben massivem Vorgehen im Übrigen vereinzelte staatliche Stellen nicht konsequent gegen K. N1. vorgehen und diese Organisation an bestimmten Orten ungestört agieren lassen, lässt die vom Verwaltungsgericht angenommene generelle Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit noch nicht als grundsätzlich klärungsbedürftig erscheinen. Für die generelle Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit jedenfalls in weiten Landesteilen spricht im Übrigen auch die Feststellung der Verwaltungsgerichts, die Aktivitäten von K. N1. konzentrierten sich auch ausweislich des vom Kläger vorgelegten Erkenntnismaterials auf lndien und auf die Region Jammu und Kashmir; sie beherrsche weder Pakistan noch den Punjab. Die schon vom Verwaltungsgericht gewürdigten Erkenntnisse, wonach K. N1. die bedeutendste islamische Organisation der Mujahedin von Pakistan und Teil eines islamistischen Terrornetzwerks sei, die eine größere terroristische Bedrohung für Indien und Pakistan und westliche Ziele in diesen Ländern darstelle, stehen nicht im Widerspruch zur durch anderweitige Tatsachen nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Würdigung des Verwaltungsgerichts, ihre Aktivitäten konzentrierten sich auf Indien und auf die Region Jammu und Kashmir. Anhaltspunkte dafür, dass diese Organisation auch in den übrigen Landesteilen Pakistans eine beherrschende Funktion ausübe, vor der der Staat keinen hinreichenden Schutz biete, hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der letzten von ihm aufgeworfenen Frage der zur Lage von Angehörigen religiöser Minderheiten erstellten UNHCR-Richtlinie vom 14.5.2012 die generelle Aussage entnimmt und auf sich bzw. die Gruppe der Polizisten bezieht, vor dem Hintergrund der weiten geographischen Reichweite einiger bewaffneter militanter Gruppen komme realisierbarer interner Schutz grundsätzlich nicht für Personen in Betracht, die gefährdet seien, von diesen Gruppen verfolgt zu werden (Seite 13), würdigt er lediglich die Erkenntnisquellen anders als das Verwaltungsgericht. Er legt aber keine Erkenntnisse vor, aus denen sich grundsätzlicher Klärungsbedarf bezogen auf realisierbaren internen Schutz für Polizeibedienstete ergibt, die auf örtlicher Ebene in das Blickfeld von Terrororganisationen geraten sind. Die Richtlinien verhalten sich hierzu nicht ausdrücklich. In ihrer Einleitung ist vielmehr ausdrücklich klargestellt, die Tatsache, dass die Richtlinien in ihrem Umfang auf Angehörige religiöser Minderheiten in Pakistan beschränkt seien, habe keinen Einfluss auf die Prüfung von Anträgen von Asylsuchenden aus Pakistan mit anderen Profilen haben sollen. Auch den sonstigen Erkenntnissen, die der Kläger vorgelegt hat, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine landesweite Verfolgungsgefahr durch Terrororganisationen für Polizisten in Pakistan entnehmen, der sie nicht jedenfalls durch Ausscheiden aus dem aktiven Polizeidienst entgehen können. Diesen Erkenntnissen lassen sich nennenswerte Terrorgefahren, ausgehend auch von anderen Terrororganisationen, vor allem für Polizeieinheiten im aktiven Dienst und Einrichtungen der Sicherheitskräfte entnehmen. Vgl. dazu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 1.7.2011 – 508-516.80/3 PAK –, S. 19. Soweit der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG i. V. m. Art. 15c der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung von Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für diese Schlussfolgerung ergeben könnte. Sind gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung ausgesetzt und der Staat sei auch nicht erwiesenermaßen schutzunfähig oder schutzunwillig, Zulassungsgründe nicht geltend gemacht, ist die Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger aufgeworfenen weiteren Fragen ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2016 – 4 A 2604/15.A –, juris, Rn. 3 f. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sämtliche vorgelegten Quellen belegten, dass K. N1. in Pakistan existiere, dass Polizisten ein bevorzugtes Ziel dieser Gruppe und anderer Terroristen darstellten und der Staat keinen Schutz biete bzw. die Terrorgruppen von den pakistanischen Behörden sogar geduldet würden; ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen habe es die angeführten UNHCR Richtlinien, wonach wegen der weiten geographischen Reichweite einiger bewaffneter Gruppen realisierbarer interner Schutz grundsätzlich nicht für Personen in Betracht komme, die gefährdet seien, von diesen Gruppen verfolgt zu werden, auch wenn die dortige Analyse vorwiegend religiöse Minderheiten betreffe. Mit diesen Darlegungen ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger vorgelegten Erkenntnisquellen zur Kenntnis genommen und gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 3, dritter Absatz, S. 7, zweiter und dritter Absatz, S. 8, zweiter und dritter Absatz, S. 11, vierter Absatz). Ausgehend von dem im Zulassungsverfahren maßgeblichen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dem Kläger drohe keine Verfolgung wegen eines flüchtlingsschutzrechtlich relevanten persönlichen Merkmals, ergaben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Gesichtspunkte, mit denen sich das Verwaltungsgericht zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes intensiver hätte befassen müssen. Die im Laufe des Zulassungsverfahrens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgelegten ärztlichen Atteste zum Gesundheitszustand des Klägers sowie sonstigen Erkenntnismittel waren in diesem Verfahren nicht berücksichtigungsfähig. Es steht dem Kläger frei, diese neuen Erkenntnisse im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend zu machen. Zum Beginn der Dreimonatsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2008 – BVerwG 10 C 25.07 –, NVwZ 2009, 595, Rn. 13 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.