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Beschluss

3 A 2347/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0220.3A2347.15A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/6 Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/6 Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.1.2017 – 13 A 1801/16.A –, juris, Rn. 3. Gemessen daran begründet das Zulassungsvorbringen keine Gehörsverletzung. 1. Die Kläger rügen zum einen, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift dann anzunehmen sei, wenn außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden bei einer Rückkehr in den Zielstaat drohten. Damit sei es vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.5.2006 – 1 B 118.05 – abgewichen. Hierin habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine erhebliche Gesundheitsgefahr ausreiche, bzw. eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, was der Fall sei, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Auch der im angegriffenen Urteil zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2006 – 13 A 2820/04.A – sei der Maßstab des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Dass ein Gehörsverstoß vorliegt, weil das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, zeigen die Kläger mit diesem Vortrag nicht auf. Auch wenn man ihr diesbezügliches Vorbringen als Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) betrachtete, rechtfertigte dies nicht die Zulassung der Berufung. Die Kläger legen nicht dar, dass es sich bei der Formulierung des Verwaltungsgerichts tatsächlich um einen vom Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden rechtlichen Ansatz handelt. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil das Verwaltungsgericht auf Seite 4 des Urteils selbst von der Voraussetzung einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustands ausgegangen ist. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der von ihnen gerügten Abweichung beruht. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Erkrankung der Kläger zu 1. und 5. am familiären Mittelmeerfieber ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Bescheinigungen bereits nicht ergebe, welche konkreten Verschlechterungen bei einer Unterbrechung der Behandlung zu befürchten wären. Zudem hat es angenommen, dass die Erkrankungen der Kläger zu 1., 4. und 5. in der Russischen Föderation behandelbar seien und die Kläger die Behandlung auch erlangen könnten. Dass das Verwaltungsgericht – unterstellt, es handelte sich überhaupt um einen abweichenden Maßstab – bei Zugrundelegung der Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit zu anderen Ergebnissen gekommen wäre, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Insbesondere genügt hierfür nicht die pauschale Behauptung, sie hätten eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes jedenfalls soweit durch fachärztliche Stellungnahmen dargetan, dass sich das Verwaltungsgericht zur Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. 2. Die weitere Rüge bleibt erfolglos, das Verwaltungsgericht habe medizinische Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen eines Behandlungsabbruchs bei den Klägern zu 1., 4. und 5. und Auskünfte sachkundiger Stellen zu den konkreten Behandlungsmöglichkeiten in der russischen Föderation einholen müssen. Auch damit wird ein Gehörsverstoß im oben dargestellten Sinne nicht dargelegt. In der Sache machen die Kläger mit diesem Vorbringen einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht geltend. Derartige Verstöße gehören aber nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, auf die § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG Bezug nimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2016 – 3 A 903/15.A ‑, und vom 7.2.2014 – 13 A 2386/13.A ‑, juris, Rn. 15. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).