Beschluss
12 A 1282/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0220.12A1282.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.204,39 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.204,39 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 19. Juni 2013 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die auf Bewilligung einer höheren Betriebsprämie gerichtete Verpflichtungsklage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger kein solcher Anspruch zustehe. Die vom Beklagten in dem angegriffenen Bescheid vom 22. Dezember 2011 zugrunde gelegten Werte stünden im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und den Bestimmungen des darauf aufbauenden Gesetzes zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG). Die Bestimmungen seien weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtswidrig. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf einen Zulassungsgrund führt. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO legt er nicht dar. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 25. Dies lässt sich hier nicht feststellen. Die klägerischen Ausführungen rechtfertigen eine Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Richtigkeitszweifel schon deshalb nicht, weil es an Darlegungen dazu fehlt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis, d. h. hinsichtlich der Verneinung eines Anspruchs auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer höheren Betriebsprämie für das Jahr 2011 unrichtig ist. Zwar verdeutlicht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen hinreichend, dass er den für die rechtliche Bewertung maßgeblichen normgeberischen Beitrag nicht, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, in der innerstaatlichen Umsetzung der Agrarreform, also in den Bestimmungen des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, sondern in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der darin eröffneten Möglichkeit einer unterschiedlichen Reformumsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten sieht, und er diesbezüglich ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH für erforderlich hält, und zwar, wie sich seinen Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnehmen lässt, zur Klärung der Frage der Wirksamkeit von Art. 59 VO (EG) 1782/2003. Selbst wenn seinem Vortrag insoweit zu folgen wäre und darüber hinaus eine Unwirksamkeit des genannten Artikels angenommen würde, ergibt sich daraus nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich, aus welcher (Anspruchs-)Grundlage der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer bestimmten höheren Betriebsprämie für das Jahr 2011 folgen sollte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich solches auch nicht aus dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers erschließt. Zwar hat er dort sinngemäß geltend gemacht, dass sich der Anspruch nach entsprechender verfassungsrechtlicher Rechtsprechung unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergebe. Auch hat er das Bundesverfassungsgericht sinngemäß zutreffend dahin zitiert, dass im Fall einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Benachteiligung einer Personengruppe ein Gericht die Gleichheit ausnahmsweise selbst dadurch herstellen könne, dass es diese Gruppe in die begünstigende Regelung einbeziehe, wenn mit Sicherheit angenommen werden könne, der Gesetzgeber hätte - bei Erkenntnis des Verfassungsverstoßes - die Regelung auf alle zu berücksichtigenden Gruppen erstreckt, oder wenn es verfassungsrechtlich geboten sei, den Verstoß gerade auf diese Weise zu beseitigen. Dass ein solcher Fall hier vorliegen und zur Anwendung einer bestimmten - den Kläger im Sinne des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs begünstigenden - Regelung führen könnte, ergibt sich aus seinem Vorbringen jedoch nicht. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn seinem Vorbringen ferner noch insoweit gefolgt würde, dass die vorstehenden Ausführungen zur ausnahmsweisen Beseitigung eines Gleichheitsverstoßes durch ein Gericht selbst auch bei einer - im Mittelpunkt des Zulassungsvorbringens stehenden - verbotenen Diskriminierung auf europäischer Ebene gelten. Der pauschale Hinweis des Klägers, dass er in Konkurrenz zu Rindfleischerzeugern in den Beneluxstaaten und Frankreich stehe und diesen eine wesentliche höhere Betriebsprämie auf der Grundlage des Prämienvolumens im Bezugszeitraum jährlich bewilligt werde, gibt im Hinblick auf eine (mögliche) Anspruchsgrundlage (Regelung), die zugunsten des Klägers angewendet werden sollte und den mit der Klage geltend gemachten Anspruch trägt, nichts her. Unabhängig davon legt der Kläger nicht dar, dass der vom Verwaltungsgericht gewählte Bezugspunkt für seine Rechtsprüfung ernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist und es einer Vorlage an den EuGH bedarf. Der sinngemäße Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe (unzutreffend) die Regelung in § 6 Abs. 1 BetrPrämDurchfG an Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV gemessen und nicht geprüft, ob die Ermächtigungsregelungen in Art. 37 f. und Art. 58 ff. VO (EG) 1782/2003 gegen höherrangiges Unionsrecht - gemeint ist wohl Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV - verstießen, ist unberechtigt. Zunächst erschließt sich von vornherein nicht, warum der Kläger überhaupt auf Art. 37 f. VO (EG) 1782/2003 als von ihm so bezeichnete Ermächtigungsregelungen abstellt; die vom Kläger in der Sache kritisierten, den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Handlungsspielräume finden sich lediglich in den Art. 58 ff. VO (EG) 1782/2003. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass das Verwaltungsgericht bei seinen Prüfungen im Ausgangspunkt auf § 6 Abs. 1 BetrPrämDurchfG abgestellt hat. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Ausführungen ist es jedoch, insoweit dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers Rechnung tragend, explizit auch auf die die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingegangen und hat sich mit den vom Kläger so genannten Ermächtigungsregelungen auseinandergesetzt, und zwar nicht nur dahingehend, dass sie eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Regelungen in § 6 BetrPrämDurchfG darstellen. Jedenfalls inzident hat sich das Verwaltungsgericht auch mit der Frage der Wirksamkeit der Art. 58 f. EG (VO) 1782/2003 auseinandergesetzt und insoweit im Ergebnis unter anderem unter Hinweis auf Art. 39 Abs. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 2 Buchst. d AEUV eine Erzeugerdiskriminierung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV verneint. Auf der Grundlage dieser Auffassung bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, sich explizit mit der Frage einer Vorlage an den EuGH auseinanderzusetzen. Das Zulassungsvorbringen des Klägers zu einem Verstoß des einfachen Unionsrechts gegen höherrangiges Unionsrecht führt nicht zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln insoweit, als (wenigstens) die Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH aufgezeigt würde. Der Kläger legt nämlich eine Erzeugerdiskriminierung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV nicht hinreichend dar. Seine Ausführungen sind nicht geeignet, die diesbezüglichen (sinngemäßen) Ausführungen des Verwaltungsgerichts (ernsthaft) in Frage zu stellen, und zeigen dementsprechend auch keine Zweifel hinsichtlich der richtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger die Orientierung des angegriffenen Urteils an zwei in diesem zitierten Entscheidungen des EuGH für verfehlt hält. Dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen des Klägers kann nicht entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Vorliegens einer Diskriminierung von unzutreffenden Kriterien ausgegangen ist oder einen falschen Maßstab angelegt hat. Soweit der Kläger dem Urteil des EuGH vom 16. Dezember 2008 - C-127/07 - die Aussage entnimmt, dass die Frage, ob ein angemessenes gesetzgeberisches Ziel für eine Ungleichbehandlung vorliege und ob die vorgenommene Ungleichbehandlung in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel stehe, nicht von einem nationalen Gericht beantwortet werden könne, trifft dies so nicht zu. Dazu, wie weit die Prüfungskompetenz eines nationalen Gerichts reicht, das auch das Gemeinschaftsrecht zu beachten und anzuwenden hat, macht der EuGH in der vom Kläger zitierten Entscheidung keine Ausführungen. Dies gilt auch, soweit es dort im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung heißt, dass es dem Gemeinschaftsgesetzgeber obliege, das Vorliegen objektiver Kriterien, die als Rechtfertigung vorgebracht werden, darzutun, und dem Gerichtshof die Umstände vorzutragen, deren dieser bedarf, um das Vorliegen dieser Kriterien zu überprüfen. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008- C-127/07 -, juris Rn. 48. Das vom Kläger daraus abgeleitete Argument, in einem Verfahren vor dem nationalen Gericht sei der Unionsgesetzgeber nicht beteiligt und könne somit die von ihm als maßgebend angesehenen Gründe nicht vortragen, überzeugt nicht und trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass sich bereits nicht erschließt, was der Kläger mit einer Beteiligung des Unionsgesetzgebers an einem Verfahren genau meint, bedarf es keiner solchen "Beteiligung" und keines Vortrags des Unionsgesetzgebers selbst in einem Verfahren, um im Fall einer Ungleichbehandlung diesbezüglich vom Gesetzgeber angenommene Rechtfertigungsgründe festzustellen. Beispielsweise hat der EuGH in der anderen vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung im Rahmen der Prüfung des Diskriminierungsverbots hinsichtlich der Motive des Unionsgesetzgebers, also hinsichtlich der von diesem angenommenen Rechtfertigungsgründe schlicht auf einen Erwägungsgrund der dort in Rede stehenden Verordnung abgestellt. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. März 2013 - C-545/11 -, juris Rn. 45. In ähnlicher Weise ist das Verwaltungsgericht verfahren, indem es unter anderem auf den 33. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abgestellt hat. Die Auffassung des Klägers, der 33. Erwägungsgrund gebe hinsichtlich der Ungleichbehandlung für eine Zielsetzung des Unionsgesetzgebers nichts her, stellt die anderslautende Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend infrage. Zur Begründung seiner Auffassung, dieser Erwägungsgrund beziehe sich auf die Regelung in Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 3 i. V. m. Art. 42 Abs. 6 VO (EG) 1782/2003 und habe mit der "in dem vorliegenden Verfahren angesprochenen Problematik" nichts zu tun, trägt der Kläger nichts weiter vor. Abgesehen davon, dass bereits nicht eindeutig ist, welche Problematik der Kläger genau meint, lässt sich der Erwägungsgrund vor allem angesichts des Wortlauts seines ersten Satzes sehr wohl den Art. 58 ff. VO (EG) 1782/2003, insbesondere der in Art. 59 VO (EG) 1782/2003 vorgesehenen Möglichkeit einer regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung zuordnen. Soweit der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die in der Sache die Rechtfertigung einer (angenommenen) Ungleichbehandlung aufgrund der den Mitgliedstaaten insbesondere mit den Art. 58 f. EG (VO) 1782/2003 eingeräumten Handlungsspielräume betreffen, mit der Begründung als verfehlt abtut, sie stellten auf Überlegungen des bundesdeutschen Gesetzgebers ab, nicht aber auf die maßgeblichen Überlegungen des Unionsgesetzgebers, führt auch dies nicht auf (ernstliche) Richtigkeitszweifel. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang an einer Stelle eher beispielhaft auch auf Überlegungen des bundesdeutschen Gesetzgebers abgestellt hat, indem es auf die Bundestags-Drucksache 15/2553 Bezug genommen hat. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die gesamte diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts keine tragfähige Grundlage hat. So weist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die den Mitgliedstaaten eingeräumten, die (angenommene) Ungleichbehandlung erst bewirkenden Umsetzungsspielräume auf den dem Unionsgesetzgeber zustehenden weiten Prognose- und Gestaltungsspielraum hin, abgeleitet aus der auf Gemeinschaftsebene angestrebten Systemänderung in der Subventionierung des Agrarbereichs. Dies liegt jedenfalls auf der Linie der Rechtsprechung des EuGH. Vgl. dessen Urteil vom 16. Dezember 2008- C-127/07 -, juris Rn. 57. Die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die auf Art. 4 Abs. 2 Buchst. d, Art. 39 Abs. 2 Buchst. a AEUV aufbauen oder daran anknüpfen, betreffen offensichtlich nicht lediglich Überlegungen des bundesdeutschen Gesetzgebers. Ihnen tritt der Kläger auch sonst nicht in einer ernstliche Richtigkeitszweifel begründenden Weise entgegen. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass mit den den Mitgliedstaaten eingeräumten Umsetzungsspielräumen den Unterschieden und Eigenarten begegnet werden sollte, welche die einzelnen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Landwirtschaft aufweisen. Davon, dass solche (strukturellen) Unterschiede bestehen, wird in dem zuvor bereits behandelten Erwägungsgrund 33 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ausgegangen. Als Beispiele solcher Unterschiede hat das Verwaltungsgericht auf Abweichungen in der ländlichen Entwicklungspolitik, bei der Höhe der Zuzahlungen sowie der indirekten Subventionen in den einzelnen Mitgliedstaaten hingewiesen. Diese Unterschiede sind offensichtlich und erscheinen nicht deshalb als fraglich, weil der Kläger von einer nicht belegten Behauptung des Beklagten ausgeht und ohne weitere Detaillierung "strukturelle Unterschiede in der Landwirtschaft" zwischen Deutschland einerseits sowie den Niederlanden und Frankreich andererseits verneint. Strukturelle Unterschiede spiegeln sich im Übrigen in den unterschiedlichen nationalen Obergrenzen (Art. 41 VO (EG) 1782/2003 i. V. m. Anhang VIII) wider. Im Übrigen ist der Kläger auf die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Art. 4 Abs. 2 Buchst. d, Art. 39 Abs. 2 Buchst. a AEUV mit seinem Zulassungsvorbringen jedenfalls innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht eingegangen. Er zeigt auch nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts angesichts des insoweit anzulegenden, von diesem zutreffend dargestellten Maßstabs - vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-373/11 -, juris Rn. 40 f., m. w. N. - verfehlt ist. Soweit er bemängelt, dass die vom Verwaltungsgericht benannten strukturellen Unterschiede u. a. nicht von der Europäischen Kommission zur Begründung der Ausnahmeregelung in Art. 59 VO (EG) 1782/2003 angeführt worden seien, kommt es darauf zum einen nicht an, weil eine Ungleichbehandlung - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen und vom Kläger selbst an anderer Stelle eingeräumt - erst in der Wahl unterschiedlicher Modelle für die Berechnung der Betriebsprämie durch die verschiedenen Mitgliedstaaten gesehen werden kann. Zum anderen wird dadurch das Bestehen der vom Verwaltungsgericht angeführten Unterschiede nicht infrage gestellt. Dies gilt auch für den weiteren Hinweis des Klägers, dass für die Regelung des Art. 59 VO (EG) 1782/2003 ausschließlich politische Gründe maßgeblich gewesen seien und im Ministerrat eine Einigung auf eines der beiden Modelle nicht möglich gewesen sei. Die fehlende Einigungsmöglichkeit kann im Übrigen gerade dadurch bedingt gewesen sein, dass aufgrund der vom Verwaltungsgericht angeführten strukturellen Unterschiede Umsetzungsspielräume für die einzelnen Mitgliedstaaten geradezu zwingend erschienen sind. Der weiter vom Kläger erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die von ihm angesprochene Entkoppelung sowohl durch das so genannte Standardmodell nach Art. 37 f. VO (EG) 1782/2003 als auch durch die Regionalisierung in Art. 59 VO (EG) 1782/2003 hergeführt werde, ist ebenfalls unberechtigt. Auch wenn das Verwaltungsgericht die Art. 37 f. VO (EG) 1782/2003 nicht ausdrücklich erwähnt hat, liegt den Ausführungen zu den den Mitgliedstaaten eingeräumten Handlungs- oder Umsetzungsspielräumen die Annahme zugrunde, die durch Art. 58 ff. EG (VO) 1782/2003 eröffneten Umsetzungsmodelle stellten Alternativen zu dem sog. Standardmodell dar. Der angegriffenen Entscheidung kann jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht (rechtsfehlerhaft) davon ausgegangen ist, nur die durch Art. 58 ff. EG (VO) 1782/2003 eröffneten Umsetzungsmodelle gewährleisteten die angestrebte Entkoppelung, nicht aber das sog. Standardmodell. Einen solchen Anhaltspunkt zeigt auch der Kläger nicht auf. Die an seinen zuvor behandelten Vorwurf anknüpfenden Ausführungen des Klägers dazu, dass die beiden Modelle zu unterschiedlichen Berechnungen der Agrarsubventionen und damit auch "zu erheblich unterschiedlichen Ergebnissen was deren Höhe betrifft" führten und dass gerade diese Ungleichbehandlung im vorliegenden Verfahren gerügt werde, führen ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Dies gilt schon deshalb, weil das Zulassungsvorbringen in sich nicht stringent ist. Es verdeutlicht nämlich nicht hinreichend, worin denn nun die nach Auffassung des Klägers nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Diskriminierung liegen soll. Das zuvor behandelte Vorbringen des Klägers vermittelt eher den Eindruck, als sehe er die Diskriminierung in den den Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeräumten Umsetzungs- oder Handlungsspielräumen in Verbindung mit den von den Mitgliederstaaten dementsprechend geregelten unterschiedlichen Modellen/Berechnungssystemen. Unabhängig davon legt der Kläger zu einer Ungleichbehandlung der Erzeuger durch eine unterschiedliche Höhe der gewährten Subventionen jedenfalls nichts Substantiiertes dar. Allein der Umstand, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Umsetzungsmodelle gewählt und dementsprechend abweichende Berechnungssysteme geregelt haben, indiziert nicht die vom Kläger angenommenen erheblich abweichenden Ergebnisse hinsichtlich der Höhe der Subventionen. Angesichts der Komplexität etwa des deutschen, vor allem im Betriebsprämiendurchführungsgesetz geregelten Berechnungssystems liegt es jedenfalls nicht auf der Hand, dass die Betriebsprämien in den vom Kläger bezeichneten Mitgliedstaaten, die sich für das sog. Standardmodell entschieden haben, erheblich höher sind, zumal das Vorbringen des Kläger nichts dazu hergibt, in Bezug auf welchen Zeitraum oder welche Zeiträume sowie auf welche konkreten sächlichen Gegebenheiten wie etwa Betriebsgröße und Produktionsart er erheblich unterschiedliche Ergebnisse sieht. Zwar macht der Kläger eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung gerade auch in Bezug auf sich und seinen Betrieb geltend, zeigt jedoch auch nicht ansatzweise auf, dass in dem hier zur Überprüfung stehenden Wirtschaftsjahr 2011 ein vergleichbarer Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der Entkoppelung und des im Zuge dessen von einem anderen Mitgliedstaat gewählten (anderen) Berechnungssystems eine (erheblich) höhere Subvention (Betriebsprämie) erhalten hat. Solches kann im Übrigen auch dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden. Dieses ging, wie bereits erwähnt, nicht über die unsubstantiierte Behauptung hinaus, Rindfleischerzeugern in den Beneluxstaaten und Frankreich werde eine wesentliche höhere Betriebsprämie auf der Grundlage des Prämienvolumens im Bezugszeitraum jährlich bewilligt. Selbst wenn jedoch eine Ungleichbehandlung von Landwirten in den Mitgliedstaaten unterstellt würde, geht der Kläger nicht darauf ein, dass das Diskriminierungsverbot Ungleichbehandlungen, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen aus den Abweichungen zwischen den Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, nicht erfasst, wenn diese Rechtsvorschriften - wie hier - alle Personen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, gleichermaßen betreffen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013- C-373/11 -, juris Rn. 35 f. Aus den vorstehenden Gründen heraus erweist sich auch der vom Kläger weiter erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe "nicht ausdrücklich die bestehende Ungleichbehandlung von Landwirten in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgestellt", als nicht stichhaltig. Entsprechendes gilt für den sinngemäßen Vorwurf, die Europäische Kommission habe die Rechtszersplitterung und damit die Ungleichbehandlungen, die sich aus unterschiedlichen Umsetzungsmodellen mit unterschiedlichen Betriebsprämienhöhen ergäben, nicht in den Blick genommen, und die daraus vom Kläger abgeleitete Schlussfolgerung, die "tatsächlich vorhandene Ungleichbehandlung" basiere nicht auf zulässigen Überlegungen des europäischen Gesetzgebers. Denn zu der angeblichen "tatsächlich vorhandenen Ungleichbehandlung" in Gestalt unterschiedlicher Betriebsprämienhöhen in den einzelnen Mitgliedstaaten hat der Kläger nichts Substantielles dargelegt. Auf die Kritik des Klägers an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Kläger durch die Umstellung seines Betriebs eine höhere Betriebsprämie hätte erhalten können, kommt es nicht an, weil diese Ausführungen offensichtlich nicht tragend sind. Eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger legt bereits eine Entscheidungserheblichkeit der von ihm für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage "Verstößt Art. 59 VO 1782/2003 gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 40 Abs. 2 AEUV und ist die Regelung daher unwirksam?" nicht hinreichend dar. Es erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nämlich nicht, warum es gerade auf die Wirksamkeit von Art. 59 VO 1782/2003 ankommen sollte. Denn die gesamte Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist durch Art. 148 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 aufgehoben worden; die zuletzt genannte Verordnung gilt nach ihrem Art. 149 seit dem 1. Januar 2009. Die Regelungen zu einer regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung finden sich nunmehr in Art. 47 VO (EG) 73/2009, und zwar mit zum Teil gegenüber Art. 59 VO (EG) 1782/2003 abweichendem Inhalt. Da die Klage die Betriebsprämie für das Jahr 2011 betrifft, beruhen die insoweit maßgeblichen nationalen Berechnungsvorschriften im Betriebsprämiendurchführungsgesetz im Wesentlichen auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 47 VO (EG) 73/2009 (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010, BGBl. I S. 1720). Die Erläuterungen des Klägers, dem die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bekannt ist, dazu, warum er - nach wie vor - Art. 59 EG (VO) 1782/2003 und dessen Wirksamkeit für entscheidungserheblich hält, überzeugen nicht. Zwar trifft es zu, dass die Ermittlung der Betriebsprämien nach den Zahlungsansprüchen vorgenommen wird, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nach den dortigen Berechnungsmodellen festgesetzt wurden. Dies geschieht indes aufgrund der entsprechenden Anordnung in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) 73/2009 und nicht etwa aufgrund der Fortgeltung oder Fortwirkung gerade von Art. 59 VO (EG) 1782/2003. Unter Ausblendung der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die vom Kläger aufgeworfene Frage zudem nicht deshalb entscheidungserheblich, weil sie dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen wäre. Eine solche Vorlage kommt hier nicht in Betracht, weil der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dargelegt hat. Soweit er zur Notwendigkeit einer Vorlage führende Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Mai 2000 - C-56/99 - (Rn. 44) zu begründen versucht, dringt er auch damit nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall die dort zur Beurteilung stehenden Verordnungen den Mitgliedstaaten nicht lediglich Handlungs- oder Umsetzungsspielräume einräumten, sondern die insoweit in Betracht kommenden, in den Verordnungen geregelten Alternativen bereits selbst eine (rechtfertigungsbedürfte) Ungleichbehandlung enthielten. Vor diesem Hintergrund hat der EuGH an der vom Kläger zitierten Stelle zum Ausschluss einer verbotenen Diskriminierung gefordert, die Maßnahme müsse auf objektiven, den Erfordernissen des gesamten Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepassten Kriterien beruhen. Dies lässt sich indes auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weil eine erzeugerbezogene Ungleichbehandlung erst auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten unternommenen Umsetzungsmaßnahmen beurteilt werden kann, d. h. die unterschiedlichen Modelle bieten - wie oben bereits ausgeführt - noch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine erzeugerbezogene Ungleichbehandlung. Dementsprechend führt es hier nicht zu Zweifeln hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, was die Verneinung einer verbotenen Diskriminierung anbelangt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu den vom EuGH in der zuvor behandelten Entscheidung aufgestellten Anforderungen zur Rechtfertigung einer Diskriminierung nichts hergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 2 Satz 7 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG); mit ihm wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).