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Beschluss

6 A 1256/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0213.6A1256.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die mit der Klage angegriffene Umsetzung des Klägers vom Aufgabenbereich VBZ 19 in den Bereich der zentralen Erfassungsstelle („ZESt 2000“) rechtmäßig sei und ihn nicht in seinen Rechten verletze. Zunächst erweise sich die „Wegumsetzung“ als materiell offensichtlich rechtmäßig. Der Kläger sei den Anforderungen des zuletzt innegehabten Dienstpostens offensichtlich nicht mehr gewachsen gewesen. Er habe bei den von ihm zu bearbeitenden Fällen vollständig den Überblick verloren. Eine geordnete Aktenführung sei ihm nicht mehr möglich gewesen, so dass weder er selbst noch einer seiner Vertreter die Veranlagungen habe ordnungsgemäß durchführen können. Auch die „Hin-Umsetzung“ auf den neuen Dienstposten sei im Ergebnis rechtsfehlerfrei erfolgt. Allerdings könne die ihm neu übertragene Tätigkeit nur mit Bedenken als noch amtsangemessen bewertet werden. Die Übertragung des Dienstpostens sei aber ermessensfehlerfrei, weil zu berücksichtigen sei, dass der Kläger in beiden Aufgabenbereichen, in denen er zuvor tätig gewesen sei (VBZ 5000 und VBZ 19) und seine Arbeit selbstständig habe organisieren müssen, über Jahre hinweg immer schlechtere Ergebnisse erzielt habe. Da sich der Verdacht aufdränge, dass die zunehmende Minderleistung sowie die eingetretenen Verhaltensauffälligkeiten möglicherweise krankheitsbedingt seien, hätte das beklagte Land dem Kläger schon aus Fürsorgegesichtspunkten – jedenfalls bis zur Klärung des Grundes für die Einschränkungen – kein in Zuschnitt und Wertigkeit seinem früheren Aufgabenbereich entsprechendes Dezernat übertragen können. Außerdem habe das beklagte Land die Interessen der Steuerpflichtigen sowie der Mitarbeiter des Klägers beachten müssen. Die Umsetzung weise auch keine formellen Fehler auf. Ein etwaiger Anhörungsmangel sei jedenfalls im Verlauf des Eilverfahrens (4 L 686/14) geheilt worden. Der Personalrat habe der Umsetzung ausdrücklich zugestimmt; die Gleichstellungsbeauftragte sei beteiligt worden. Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Soweit der Kläger die „kurze und knappe Formulierung“ in dem Umsetzungsschreiben vom 18. August 2014 rügt, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dies die formelle Rechtswidrigkeit der Umsetzung begründen könnte. Ohne Erfolg wendet der Kläger sich ferner gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die „Wegumsetzung“ sei materiell rechtmäßig, weil er den Anforderungen des zuletzt innegehabten Dienstpostens offensichtlich nicht mehr gewachsen gewesen sei. Diese Einschätzung beruht entgegen dem Vorbringen des Kläger nicht auf einer reinen Behauptung, sondern wird durch das Verwaltungsgericht näher begründet (vgl. S. 10 f. der Urteilsabschrift); insbesondere stützt es sich nicht allein auf die vom beklagten Land vorgelegten Fotos von August 2014, die im Arbeitszimmer des Klägers aufgenommen worden sind. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Umstand, dass die Dokumentation des am Arbeitsplatz des Klägers vorgefundenen Zustands während dessen Urlaub erfolgt ist, zur Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Umsetzung führen soll, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Dass das Verwaltungsgericht in sachlich unzutreffender Weise angenommen haben könnte, der Kläger sei den Anforderungen des zuletzt innegehabten Dienstpostens im VBZ 19 nicht mehr gewachsen gewesen, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen. Insbesondere werden die entsprechenden, in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe den Zwischenbericht der „Arbeitsgruppe Arbeitsentlastung VBZ“ nicht gewürdigt, folgt daraus keine abweichende Einschätzung. Dem Vorbringen lässt sich bereits nichts hinreichend Konkretes über den Inhalt dieses Berichts und sich daraus möglicherweise ergebende Folgerungen in Bezug auf die Arbeitsüberlastung des Klägers entnehmen. Soweit der Kläger mit dem Verweis auf den Zwischenbericht auf die in der Behörde offenbar insgesamt hohe Arbeitsbelastung abstellen will, verkennt er, dass auch das Verwaltungsgericht dies in seine Erwägungen mit einbezogen hatte (vgl. S. 10 letzter Absatz der Urteilsabschrift). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch die „Hin-Umsetzung“ auf den Dienstposten in der Zentralen Erfassungsstelle sei rechtsfehlerfrei erfolgt, wird mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dem Vortrag des Klägers lässt sich insbesondere nicht in hinreichend substantiierter Weise entnehmen, dass er – wie geltend gemacht – entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts „degradiert“ worden ist und ihm eine weitere amtsangemessene Beschäftigung verwehrt wird. Eine amtsangemessene Beschäftigung verlangt nicht zwingend, die Übertragung eines für das abstrakt-funktionelle Amt „üblichen“ Aufgabenbereiches. Ebenso wenig ist die Amtsangemessenheit der Beschäftigung nur dann anzunehmen, wenn ein möglichst breites oder gar das gesamte mit dem statusrechtlichen Amt verbundene Aufgabenspektrum abgedeckt ist. Ein anderweitiges Verständnis würde das dem Dienstherrn beim Personaleinsatz und der sachgerechten Aufgabenbewältigung zustehende organisatorische Ermessen unverhältnismäßig einschränken. Etwas anderes kann dann gelten, wenn gerade der verbleibende Aufgabenbereich üblicherweise einem niedrigeren statusrechtlichen Amt zuzuordnen ist oder er durch eine erhebliche und einseitige Verengung – etwa auf einfache Routinearbeiten – keine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Wertigkeit mehr aufweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2014 – 6 B 834/14 –, juris, Rn. 9. Daraus folgt zunächst, dass der vom Kläger geltend gemachte Umstand, die jetzige Tätigkeit in der Erfassung von „2000er Fällen“ sei mit der vorherigen Tätigkeit „VBZ 5000“ nicht vergleichbar, für sich betrachtet für die Frage der Amtsangemessenheit seiner Beschäftigung nach der Umsetzung nichts hergibt. Aber auch sonst lassen sich dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte für eine nicht mehr mit den dargestellten Grundsätzen zu vereinbarende Verengung des Aufgabenbereichs entnehmen. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf eine Email des beklagten Landes vom 19. September 2014, in der es heiße, er (der Kläger) erfülle jetzt keine Aufgaben des gehobenen Dienstes mehr. Dieser nicht näher begründeten Einschätzung stehen indessen die Angaben des beklagten Landes im gerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 21. Oktober 2014) entgegen, wonach in der Zentralen Veranlagungsstelle zahlreiche weitere Steuerinspektoren und Steueramtsinspektoren tätig seien und sich die Tätigkeit dort innerhalb der „Bandbreite“ bewege. Weshalb die Amtsangemessenheit der Beschäftigung des Klägers gleichwohl in Frage stehen könnte, lässt sich demnach ohne nähere Darlegungen nicht erkennen. Soweit sich der Kläger die „engmaschige Führung“ auf dem neuen Dienstposten anführt, ist bereits nicht erkennbar, dass es sich dabei um einen Umstand handelt, der gerade auf dem Zuschnitt dieses neu zugewiesenen Dienstpostens beruht und demnach Folge der streitgegenständlichen Umsetzungsentscheidung ist. Soweit sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 29. September 2015 gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, die Umsetzung sei formell rechtmäßig erfolgt, kann die Rüge schon deswegen nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil er diesen Gesichtspunkt erstmals nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (hier am 30. Juni 2015) vorträgt. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Es ist auch kein Verfahrensmangel dargelegt, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Zulassungsvorbringen verweist dazu lediglich auf die „nicht vorgenommene Überprüfung/Würdigung des Untersuchungsberichts des beklagten Landes und der Email“. Mit diesem Vorbringen wird schon nicht hinreichend deutlich, worin ein Verfahrensfehler liegen soll. Soweit der Kläger damit möglicherweise eine Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) rügen will, ist dafür nichts ersichtlich. Eine solche liegt nur vor, wenn sich eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Für ein solches Versäumnis ist nichts erkennbar. Soweit der Kläger eine inhaltliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den genannten Schriftstücken vermisst, verkennt er, dass dies schon keinen Verfahrensfehler zu begründen mag, sondern allenfalls eine fehlerhafte rechtliche Würdigung darstellen könnte. Für Letzteres ist aus den oben ausgeführten Gründen allerdings nichts erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).