Beschluss
1 A 2739/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0206.1A2739.15.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 39.780,17 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 39.780,17 Euro festgesetzt. Gründe Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ein Beamter kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung von seinem Dienstherrn auf der Grundlage seines Beamtenverhältnisses Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung bzw. verspätete Beförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch, ihn mit Blick auf seine im Jahr 2010 unterbliebene Beförderung im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher so zu stellen, als ob er zum 1. Juni 2010 nach Besoldungsgruppe A 16 befördert worden wäre, zustehe und auch nicht verwirkt sei. Was die Beklagte dagegen einwendet, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. a) Das gilt zunächst für den Einwand, es liege schon keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs vor, da der Kläger mangels Erfüllung einer zwingenden laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzung (Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten nach §§ 32 Nr. 2, 34 BLV) nicht habe verlangen können, in die aus Anlass der Beförderungsaktion nach Besoldungsgruppe A 16 im Jahr 2010 getroffene Auswahlentscheidung einbezogen zu werden. Dieses Vorbringen, das isoliert auf die Auswahlentscheidung betreffend die Vergabe des entsprechenden Statusamtes abstellt, verfehlt bereits die bestehenden Darlegungsanforderungen. Denn es setzt sich nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Verletzung des klägerischen Bewerbungsverfahrensanspruchs auch deshalb anzunehmen sei, weil die Beklagte bereits auf einer der eigentlichen Beförderungsauswahlentscheidung vorgelagerten Ebene, namentlich bei der Vergabe von nach A 16 bewerteten Beförderungsdienstposten, u.a. dadurch gegen den Leistungsgrundsatz verstoßen habe, dass sie unzulässigerweise auf einen Bewerbervergleich unter Einbeziehung auch der Beamten verzichtet habe, die – wie der Kläger – einen ihrem Statusamt entsprechend nach A 15 bewerteten Dienstposten innegehabt hätten (S 6 ff. UA). Einer Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen hätte es vorliegend jedoch– selbst wenn man insoweit der seitens des Klägers bestrittenen Auffassung der Beklagten zu dessen fehlender Erprobung folgen wollte – nicht zuletzt deshalb bedurft, weil es sich bei den in Rede stehenden Beförderungsdienstposten – worauf das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang ebenfalls hingewiesen hat (S. 10 UA) – ggf. um für den Kläger höherwertige Dienstposten handelte, auf denen er im Falle seiner Auswahl die von der Beklagten vermisste Erprobung hätte absolvieren können. Vgl. zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch eine unter Verletzung des Leistungsgrundsatzes erfolgten Vergabe von Beförderungsdienstposten auch: Senatsurteil vom 19. Januar 2017 – 1 A 303/15 –, demnächst abrufbar bei juris. b) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch sei nicht verwirkt. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung der Sache nach damit begründet, dass allein das Verstreichen eines ca. dreijährigen Zeitraums zwischen der Beförderungsrunde 2010 und der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs im Jahr 2013 hierzu nicht genüge (Zeitmoment), da es mangels (hinreichender) Kenntnisse des Klägers von der Beförderungsrunde 2010 bzw. der konkreten Beförderungssituation an für eine Verwirkung zudem erforderlichen Umständen fehle, unter denen dem Kläger seine Untätigkeit in dem Sinne vorgeworfen werden könne, dass die Beklagte nicht mehr mit einer Verfolgung des Anspruchs ihr gegenüber habe rechnen müssen (Umstandsmoment). Vgl. allgemein zum Vorliegen eines Zeit- und eines Umstandsmoments als Voraussetzungen einer Verwirkung: Senatsurteil vom 27. April 2016 – 1 A 2309/14 –, juris, Rn 72 ff. Was die Beklagte dem entgegen hält, greift nicht durch. Sie zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen – ungeachtet der Frage der Bemessung des zur Erfüllung des Zeitmoments erforderlichen Untätigkeitszeitraums – jedenfalls keine Umstände auf, unter denen vom Kläger hätte erwartet werden können, früher etwas zur Wahrung seines Rechts zu unternehmen. Insoweit verfängt weder ihr Vorbringen, allgemeine Informationen über das Beförderungsverfahren (Beförderungs- bzw. Konzernrichtlinien) und die Beförderungsrunden (Beförderungsstichtage) seien jeweils bekannt gegeben worden bzw. über das konzerninterne Personalportal zugänglich gewesen, noch ihr Vortrag, dem Kläger habe es aufgrund des aus seinem Beamtenstatus folgenden Dienst- und Treueverhältnisses oblegen, die angebotenen Informationsmöglichkeiten zu nutzen und systemische Mängel des Beförderungssystems frühzeitig gegenüber zu rügen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in seinem Urteil vom 27. April 2016 – 1 A 2309/14 –, juris, Rn. 83 ff., 86, 93 und 97 das in einem Verfahren ergangen ist, an dem sowohl die Beklagte als auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers für den damaligen Kläger beteiligt waren. 2. Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die insoweit von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einen ausreichenden Zeitraum zur Begründung des Zeitmoments im Rahmen der Verwirkung in beamtenrechtlichen Schadensersatzfällen darstellt, rechtfertigt die Zulassung nicht. Sie ist – anders als insoweit erforderlich – keiner verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich. Denn die Bemessung der Dauer des für die Verwirkung eines solchen Anspruchs u.a. erforderlichen längeren Zeitraums der Untätigkeit hängt stets von einer Gewichtung und Abwägung der konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls ab. Ebenso: OVG Thür., Urteil vom 28. Juni 2016 – 2 KO 31/16 –, juris, Rn. 73. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).