Urteil
7 D 109/14.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0201.7D109.14NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 533 der Stadt N. in der Fassung der Satzungsbeschlüsse vom 25.9.2013 sowie vom 17.6.2015 ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 533 der Stadt N. in der Fassung der Satzungsbeschlüsse vom 25.9.2013 sowie vom 17.6.2015 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 533 der Antragsgegnerin, der den Ausbau der F.---straße zwischen T. und dem Anschluss an die Ortsumgehung X. ermöglichen soll. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung X. -Stadt, Flur 1, Flurstück (T. ). Das Grundstück grenzt unmittelbar an die in dem Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche. Unter anderem im Bereich des Grundstücks der Antragssteller sieht der Bebauungsplan die Errichtung einer 2,50 m hohen Lärmschutzwand vor. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 3.2.2010 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.9.2011 erfolgte in der Zeit vom 10.10. bis zum 10.11.2011 die Offenlegung des Planentwurfs. Am 26.9.2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung sowie die Begründung mit Umweltbericht. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 4.10.2013. Nachdem Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ersten Offenlegungsbekanntmachung entstanden waren, setzte die Antragsgegnerin das Aufstellungsverfahren zurück in den Stand der Offenlegungsbekanntmachung. Nach erneuter Offenlegungsbekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 19.9.2014 erfolgte die zweite Offenlegung in der Zeit vom 29.9. bis zum 29.10.2014. Am 17.6.2015 beschloss der Rat der Antragsgegnerin erneut den Bebauungsplan als Satzung und die Begründung mit Umweltbericht. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 26.6.2015. Bereits am 2.10.2014 hatten die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan in der Fassung des ersten Satzungsbeschlusses gestellt, den sie nunmehr (auch) gegen den Bebauungsplan in der Fassung des zweiten Satzungsbeschlusses richten. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Auch die zweite Offenlegungsbekanntmachung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Bekanntmachung erfülle im Hinblick auf die verfügbaren Umweltinformationen nicht die ihr zukommende Anstoßfunktion. Dies gelte zunächst hinsichtlich des Flächenverbrauchs und des Bodenschutzes, den schlagwortartigen Kennzeichnungen in der Offenlegungsbekanntmachung fehle es jedenfalls an der erforderlichen “Umschreibungstiefe“. Auch der pauschale Hinweis auf immerhin vier Ordner Stellungnahmen der Öffentlichkeit sei nicht geeignet, den erforderlichen Anstoß zur Befassung mit Umweltthemen zu leisten. Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Bereits die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sei zweifelhaft. Straßenplanung durch einen Bebauungsplan sei nach der Rechtsprechung nur zulässig bei Planungen mit örtlichem Bezug. Ausweislich der Begründung des streitigen Bebauungsplans solle die F.---straße künftig als Haupterschließungsstraße auch eine Zubringerfunktion für die Ortsumgehung übernehmen. Schon damit erhalte die Straße einen überörtlichen Bezug. Dies gelte aber auch deshalb, weil sie im Kreuzungsbereich mit der N1.------straße eine Achse zu den Straßen Am C. und U. Straße schaffe und damit Verkehr aus I. oder B. in Richtung U1. aufnehmen werde. Dementsprechend sei eine Aufstufung zur Kreisstraße geplant. Die Antragsgegnerin habe ferner die Ausgestaltung der F.---straße als Zubringer zur Ortsumgehung zu Unrecht für unausweichlich gehalten mit der Folge, dass sie nicht nur ihren Abwägungsspielraum unzulässig eingeengt habe, sondern es zugleich an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Straße fehle. Der Plan genüge auch nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine isolierte Straßenplanung in Abschnitten. Der Bebauungsplan erfasse nur einen Teil der Zubringerstraße, so dass die Realisierung der streitigen Planung noch nicht zu den gewünschten verkehrlichen Effekten führen könne. Es fehle infolgedessen an einer eigenen Verkehrsbedeutung des geplanten Straßenabschnitts. Ferner sei das Abwägungsmaterial nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. Die Annahme einer „Vorbelastung“ durch den Bebauungsplan Nr. 389 sei unrichtig. Zwar befinde sich auf der Planurkunde des Bebauungsplans Nr. 389 der Hinweis, dass eine Anbindung an die Umgehungsstraße möglich sei, Umfang und Auswirkungen eines solchen Anschlusses seien aber in dem damaligen Planaufstellungsverfahren nicht näher betrachtet worden. Aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 389 sei vielmehr zu entnehmen, dass hinsichtlich der Lärmbelastung und des Schallschutzes noch eine ganz andere Vorstellung bestanden habe, als sie der jetzigen Planung zugrunde liege. Die Ermittlung der Verkehrsbelastungen sei nicht hinreichend. In den Aufstellungsvorgängen befinde sich nur ein methodisch nicht nachvollziehbarer Ergebnisbericht, aber keine sachgerechte Verkehrsprognose. Die Ergebniszusammenstellung weise im Übrigen Mängel auf: Die Ist-Analyse basiere auf Zählungen in der Spitzenstunde und der daraus abgeleiteten Hochrechnung für den Tag. In der Regel sei davon auszugehen, dass in der Spitzenstunde 8-10 % der Tagesmenge abgewickelt werden. Bei der F.---straße sei indes ein Faktor von 17,45 angesetzt worden. Nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage westlich des Knotenpunkts am Recyclinghof 100 Fahrten mehr angenommen würden als östlich davon. Unplausibel seien ferner die Annahmen hinsichtlich des Knotenpunktes F.---straße /U2. -W. - Weg. Danach sollten die Bewohner der letztgenannten Straße 400 Fahrten pro Tag mehr in westlicher als in östlicher Richtung unternehmen. Aktuell erbrächten sie nur 200 Fahrten, zum Prognosezeitpunkt 2025 sollten es demgegenüber 300 sein. Die Annahme, dass im Planfall 950 Fahrten auf der ausgebauten F.---straße über den nördlichen Zweig der Umgehungsstraße abgewickelt würden, sei gleichfalls nicht plausibel, da die relevanten Verkehrsquellen und -ziele über die N1.------straße auf kürzerem Wege zu erreichen seien als über die Umgehungsstraße. Nicht berücksichtigt sei für den Planfall, dass bei Fahrten aus Richtung U1. /F1. in Richtung H. /I. sich über die F.---straße eine kürzere Verbindung ergebe; dabei seien auch die Staus auf der G. Straße zu berücksichtigen. Mit der Anbindung über die F.---straße seien nach der Prognose mit 2000 Fahrten am T1. südlich vom Markt mehr Fahrten anzunehmen als ohne diese Anbindung. Dies zeige, dass bei zusätzlichen Anbindungen der Umgehungsstraße nördlich der Angel zusätzlicher Verkehr in den Ortskern hineingezogen werde. Die Beurteilung der zu erwartenden Belastung der A.-------straße sei nicht verständlich. Entsprechendes gelte für die Annahmen hinsichtlich der Verkehrsbelastungen auf dem C1. Kamp. Bei sachgerechter Beurteilung des Lkw-Anteils werde sich voraussichtlich ergeben, dass der angestrebte Ausbau der F.---straße überdimensioniert sei und die gewünschte Entlastungswirkung nicht eintreten werde. Ein Lkw-Anteil von 6 % sei eine durch nichts belegte Behauptung. Die tatsächliche Verkehrsentwicklung auf der fertig gestellten Umgehungsstraße zeige im Übrigen eindeutig, dass die Entlastungswirkung der Umgehungsstraße geschätzt worden sei. Dies zeige sich etwa am südlichen Teil des T2. . Dort sei nach einer aktuellen Verkehrszählung die Belastung von 5600 Fahrzeugen nur auf 4700 zurückgegangen und nicht wie erwartet auf 2000 Fahrzeuge. Daran werde sich auch nichts wesentliches durch die Anbindung der F.---straße ändern. Nach alledem fehle es an einer einleuchtenden Begründung der Prognoseergebnisse, wie sie die Rechtsprechung fordere. Infolge der defizitären Ermittlung der Verkehrsströme sei auch die Ermittlung des erforderlichen Schallschutzes unzureichend. Doch auch auf der Grundlage des erstellten Schallgutachtens erweise sich der in dem Bebauungsplan vorgesehene Schallschutz als unzulänglich. Sie - die Antragsteller - müssten im Bereich der Obergeschosse ihres Hauses sowohl eine Überschreitung der Grenzwerte nach der 16. BImSchV als auch eine noch deutlichere Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 hinnehmen. Eine hinreichende Begründung sei dafür nicht gegeben worden. Der Plangeber habe auch nicht ausreichend berücksichtigt, dass ein Teil des Bebauungsplangebietes innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes 1 (X1. ) der Stadt N. liege. Nur ein ordnungsgemäß abgewogener Bebauungsplan mit einem stimmigen Umweltbericht könne die Rechtsfolge des § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz auslösen. Ein Abwägungsfehler liege auch deshalb vor, weil auf Grundlage des streitigen Bebauungsplans ein Planungstorso ohne eigenständige Verkehrsbedeutung entstehe. Auch unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsgebotes sei es notwendig gewesen, den Konflikt, der durch die Planung hervorgerufen werde, in einem einheitlichen Planverfahren für den Bereich bis zur N1.------straße zu lösen. Das Abwägungsergebnis sei schließlich deshalb zu beanstanden, weil keine hinreichend gewichtigen Aspekte dafür sprächen, den Belangen des Verkehrs gegenüber denen der schutzbedürftigen Wohnbevölkerung Vorzug zu geben. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 533 der Antragsgegnerin in der Fassung der Satzungsbeschlüsse vom 25.9.2013 sowie vom 17.6.2015 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Die Offenlegungsbekanntmachung genüge nunmehr den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die erforderliche schlagwortartige Kurz-Charakterisierung sei hinreichend erfolgt. Dies gelte auch für die mit der Realisierung des Plans verbundene Versiegelung von Acker- oder Wiesenflächen. Dieser Vorgang sei dem Begriff „Boden“ hinreichend deutlich zuzuordnen. Die Planung eines Anschlusses an eine Umgehungsstraße sei ein klassischer Fall zulässiger isolierter Straßenplanung mittels eines Bebauungsplans. Soweit sich die Antragsteller auf Auswirkungen auf Verkehrsverbindungen von U1. nach I. und B. beriefen, sei in Rechnung zu stellen, dass I. und B. Ortsteile der Antragsgegnerin seien. Dass sie - die Antragsgegnerin - nicht alternativlos geplant habe, könne man schon der Verkehrsuntersuchung entnehmen, in der neben einer „Null–Variante“ auch ein weiter nördlich liegender Zubringer zur Umgehungsstraße untersucht worden sei. Eine Überplanung des Straßenabschnitts zwischen T. und N1.------straße sei nicht nötig gewesen, weil die Straße dort schon so ausgebaut sei, dass sie den zusätzlichen Verkehr infolge einer Anbindung des Ortskerns an die Umgehungsstraße bewältigen könne; für die nötige Beseitigung der Verkehrsberuhigungshindernisse bedürfe es keiner Bauleitplanung. Auch die Kreuzung mit der N1.------straße bedürfe keiner baulichen Umgestaltung. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 389 sei darauf hingewiesen worden, dass es Ziel des Baus der L 585 N sei, den Durchgangsverkehr durch den Ortskern wesentlich einzuschränken und nördlich und südlich der bebauten Ortslage großräumig umzuleiten. Der pauschale Einwand fehlender Sachgerechtigkeit und Vollständigkeit der Verkehrsprognose könne nicht durchgreifen. Soweit die Hochrechnungen auf ganze Tage unterschiedlich seien, hänge das mit der unterschiedlichen Charakteristik der Straßen zusammen. Zufahrten zu Wohngebieten und Friedhöfen wiesen im Tagesverlauf eine andere Belastung als etwa Durchgangsstraßen auf. Dass die Umgehungsstraße für kurze Fahrten vom X2. Norden in den Süden und umgekehrt nicht genutzt werden würde, sei falsch. Geringe Umwege würden allgemein in Kauf genommen, wenn die Verbindungsstrecke schneller und komfortabler sei. Zudem werde der Autoverkehr im Ortskern auch mit verkehrsregelnden Maßnahmen zu Gunsten von Fußgängern und Radfahrern zurückgedrängt werden. Da die Verkehrsprognose nicht zu beanstanden sei, müsse gleiches auch für das Schallschutzgutachten gelten. Der erforderliche Lärmschutz sei in dem Lärmgutachten umfassend beschrieben. Auch für das Grundstück der Antragsteller werde ausreichender Lärmschutz gewährleistet; weitergehende Lärmminderungsmaßnahmen seien im Wege des passiven Lärmschutzes vorzunehmen. Der Landschaftsplan X1. enthalte eine Anpassungsklausel, wonach den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft träten. Diese Klausel entspreche inzwischen § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Die Antragsteller sind als Eigentümer eines Grundstücks, das planbedingt abwägungsrelevanten Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt ist, antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. b) Der Antrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gestellt worden. Dies gilt sowohl für den ersten als auch für den nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens gefassten zweiten Satzungsbeschluss. c) Die Antragsteller sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Sie haben in beiden Offenlegungsverfahren Einwendungen erhoben, die u.a. die Verkehrslärmproblematik betrafen und die sie im Normenkontrollverfahren weiter verfolgen. Ungeachtet dessen bedurfte es Einwendungen in der zweiten Offenlegung nicht, die im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB während des anhängigen Normkontrollverfahrens durchgeführt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2014 - 4 CN 1.13 -, BauR 2014, 1136 = BRS 82 Nr.67 2. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an zwei durchgreifenden Abwägungsmängeln (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB). a) Die Antragsgegnerin hat richtigerweise zugrundegelegt, dass im Rahmen der Abwägung auch zu untersuchen und zu bewerten war, wie sich die Herstellung der Zubringerstraße auf den nicht vom Bebauungsplan erfassten Bereich der F.---straße zwischen N1.------straße und T. auswirkt (vgl. Seite 10 der Planbegründung). Dabei ist sie aber unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass dieser Abschnitt der F.---straße seine Funktion als Zubringerstraße erfüllen könne, ohne dass es einer wesentlichen Änderung des Verkehrsweges im Sinne von § 1 der 16. BImSchV bedürfe, und deswegen bezüglich dieser Straßenstrecke kein Lärmschutz nach Maßgabe der 16. BImSchV nötig sei. Das trifft nicht zu. Die Änderung einer öffentlichen Straße ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 16. BImSchV unter anderem dann wesentlich, wenn die Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird. Eine solche Erweiterung ist im fraglichen Streckenabschnitt indes von der Antragsgegnerin als notwendige Folge der mit dem streitigen Bebauungsplan betriebenen Verkehrsplanung beabsichtigt. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Fotos ist die Fahrbahn in diesem Bereich an zwei Stellen zum Zwecke der Verkehrsberuhigung durch mit Bordsteinen gesäumte Einschnürungen auf jeweils einen Fahrstreifen verengt. Diese Fahrbahnverengungen müssen nach richtiger Einschätzung der Antragsgegnerin beseitigt werden, damit die F.---straße ihre zukünftige Funktion als Haupterschließungsstraße mit Zubringerfunktion für die Umgehungsstraße erfüllen kann. Mit der Beseitigung der Fahrbahnverengungen wird die F.---straße im fraglichen Bereich auf eine Straße mit zwei durchgehenden Fahrstreifen - bisher bestand nur ein durchgehender Fahrstreifen - erweitert. Da die Beseitigung der Fahrbahnverengungen wegen ihrer Beschaffenheit mit Eingriffen in die Bausubstanz der Verkehrsanlage verbunden ist, handelt es sich auch um eine bauliche Erweiterung im Sinne der genannten Vorschrift. Ob zugleich auch die Voraussetzungen der Nr. 2 der zitierten Norm vorliegen, bedarf hiervon ausgehend keiner weiteren Klärung. Dieser Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Es handelt sich um einen Mangel der Bewertung im Sinne dieser Vorschrift, der in den Aufstellungsvorgängen dokumentiert und deshalb offensichtlich ist sowie außerdem auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Hätte die Antragsgegnerin erkannt, dass die Anwendungsvoraussetzungen der 16. BImSchV auch bezogen auf den Streckenabschnitt zwischen N1.------straße und T. vorliegen, in dem ausweislich des Lärmschutzgutachtens die Richtwerte der 16. BImSchV maßgeblich, nämlich tags und nachts jeweils um vier dB(A) überschritten werden, hätte es der Berücksichtigung zusätzlichen Lärmschutzaufwandes bedurft; außerdem hätte die Prüfung nahegelegen, auch diesen Streckenteil in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen, um - wie im weiteren Streckenverlauf geschehen - gegebenenfalls aktive Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Der Abwägungsmangel ist auch nicht durch Zeitablauf gemäß § 215 Abs. 1 Satz Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragsteller haben den Mangel innerhalb der dort normierten Jahresfrist (noch) hinreichend gerügt. Die erforderliche Rüge erblickt der Senat in den Ausführungen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 11.6.2015. Das dortige Vorbringen genügt zunächst (noch) den inhaltlichen Anforderungen der genannten Vorschrift. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der Sachverhalt darzulegen, der die Rechtsverletzung oder den Mangel begründen soll. Diese Anforderung hat Anstoßfunktion, sie dient dem Zweck, die Gemeinde mit gezielter Information auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen und ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Fehler tatsächlich besteht und wie er gegebenenfalls behoben werden kann. Das Gesetz erlegt dem Einwender eine Mitwirkungslast auf und verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge. Dementsprechend genügt ein noch nicht begründeter Normenkontrollantrag zur Fristwahrung nicht. Andererseits dürfen keine überspannten Anforderungen an den Inhalt der Rüge gestellt werden. So kann nicht verlangt werden, dass mit der Rüge die angeblich verletzte Vorschrift bezeichnet wird oder rechtliche Darlegungen vorgebracht werden. Es genügt, wenn mit erkennbarem Rügewillen und hinreichender Klarheit ein Sachverhalt dargelegt wird, aus dem die Gemeinde erschließen kann, inwieweit es einer Überprüfung bedarf. Bei Mängeln im Abwägungsvorgang reicht es, wenn die Belange mit ihrem Tatsachengehalt konkret dargelegt werden, aus deren Behandlung im Plan der Rügende einen Abwägungsfehler ableitet; keinesfalls bedarf es der ins Einzelne gehenden Darstellung des Abwägungsvorgangs. Vgl. Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand Mai 2016, § 215 Rn. 34 m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das fragliche Vorbringen der Antragsteller noch. Sie heben a.a.O. hervor, dass sich die Antragsgegnerin der Gesamtauswirkung auf die F.---straße hätte klar werden müssen und es infolgedessen auch vor dem Hintergrund des Abwägungsgebotes notwendig gewesen sei, den Konflikt, der durch die Planung hervorgerufen werde, in einem einheitlichen Planungsverfahren bis zur N1.------straße „abzuwickeln“. Weder Schallschutz noch die übrigen Umweltbelange seien insoweit sachgerecht bewältigt; mit der Aufhebung der Tempo-30-Zonen und der Beseitigung der Straßenverengungen im Bereich zwischen T. und N1.------straße sei es nicht getan. Mit diesen Ausführungen wird das Problem eines defizitären Schallschutzes für jenen Streckenabschnitt (noch) hinreichend konkret angesprochen; der rechtlichen Einordnung in den Zusammenhang der 16. BImSchV bedurfte es nach den dargestellten Grundsätzen hingegen nicht. Die Rüge ist gemessen an § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch rechtzeitig erfolgt, obgleich bei Eingang des Schriftsatzes bei der Antragsgegnerin im Juni 2015 bereits mehr als ein Jahr seit der Bekanntgabe des Bebauungsplans in der Fassung des ersten Satzungsbeschlusses verstrichen war; ausreichend ist vielmehr, dass die Rüge während der Jahresfrist nach der Bekanntgabe des Bebauungsplans in der Fassung des zweiten Beschlusses erfolgte. § 215 Abs. 1 BauGB findet im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB modifizierte Anwendung: Beim ergänzenden Verfahren setzt die Gemeinde das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist. Die bisherigen Verfahrensschritte bleiben unberührt. Sind hierauf bezogene Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 BauGB bereits verfristet, werden sie durch die erneute Bekanntmachung des Plans nicht neu eröffnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.2.1997 - 4 BN 40.96 -, BauR 1997, 590 = BRS 59 Nr. 31. Soweit - umgekehrt - durch die Wiederholung von Verfahrensschritten Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 BauGB mit der erneuten Bekanntmachung des Plans neu begründet werden, entstehen aber auch die Rügeobliegenheiten neu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.2017 - 4 BN 18.16 -, juris. Vorliegend ist das Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB in den Stand der Offenlegungsbekanntmachung und damit in einen Verfahrensabschnitt zurückgesetzt worden, der dem Abwägungsvorgang vorausgeht. Darauf bezogene Rügen waren mithin infolge des Ablaufs der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB nach der ersten Bekanntmachung nicht ausgeschlossen. Da die Abwägung wiederholt werden musste, entstanden auch die darauf bezogenen Rügemöglichkeiten infolge der Durchführung des ergänzenden Verfahrens neu. Die Antragsteller haben auch ihrer neu begründeten Rügeobliegenheit entsprochen. Sie haben sich nämlich binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses in seiner zweiten Fassung am 26.6.2015 mit Schriftsatz vom 22.6.2016, bei der Antragsgegnerin als Telefax eingegangen am 23.6.2016, auf ihre bisherigen Rügen bezogen, also auch auf das Rügevorbringen in dem soeben erörterten Schriftsatz vom 11.6.2015. Der Mangel führt auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. b) Ein beachtlicher Abwägungsmangel liegt auch deshalb vor, weil die Belange des Schallschutzes hinsichtlich der Grundstücke T. 1-1h nicht hinreichend abgewogen worden sind. Wenn die Grenzwerte der 16. BImSchV planbedingt überschritten werden, besteht grundsätzlich Anspruch auf aktiven Schallschutz im Sinne eines Vollschutzes. Dieser Anspruch besteht nach § 41 Abs. 2 BImSchG lediglich dann nicht, wenn die Kosten der aktiven Schallschutzmaßnahmen außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen würden. Weitere Grenzen des Schutzes können sich aus anderen zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belangen ergeben. Die Verhältnismäßigkeit hat der Plangeber im Rahmen einer schutzzielorientierten Abwägung zu beurteilen, in der das Gewicht eines vollständigen aktiven Lärmschutzes für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Anwohner ausreichend zu berücksichtigen ist. Vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE -, juris; Feldhaus, BImSchG, Stand: Dezember 1998, § 41 Rn. 73. Ausweislich des Lärmgutachtens kommt es u.a. im Bereich der Grundstücke T. 1-1h auch unter Zugrundelegung der vom Plangeber gewählten Variante III (2,50 m hohe Lärmschutzwand in diesem Streckenabschnitt ) zu Überschrei-tungen der Grenzwerte der 16. BImSchV in den Obergeschossen; ein Vollschutz nach Maßgabe der 16. BImSchV ist für diesen Streckenabschnitt nach den Feststellungen des Gutachters erst durch eine Lärmschutzwand mit 4 m Höhe gewährleistet. In der Variantendiskussion des Lärmgutachtens wird bei allen Varianten im Bereich T. 1-1h eine Lärmschutzwand von lediglich 2,50 m Höhe zugrundegelegt. In der Planbegründung werden für das gewählte Lärmschutzkonzept allgemein städtebauliche, verkehrstechnische und finanzielle Gründe genannt (Planbegründung Seite 9 ff.). In der Stellungnahme zu der ersten Offenlegung, die auch dem zweiten Satzungsbeschluss mit zugrunde lag, wird allerdings auf Seite 28 zum Lärmschutz der Reihenhausbebauung T. 1-1h ausgeführt, dass zum Vollschutz der Bebauung die Lärmschutzwand auf 4 m (16. BImSchV) bzw. 5 m (DIN 18005) erhöht werden müsse, im Rahmen der Abwägung sei aber aus gestalterischen Gründen entschieden worden, eine 2,50 m hohe Lärmschutzwand festzusetzen; lediglich an einem Gebäude würden die Immissionsgrenzwerte im Dachgeschoss tags um 0,3 dB(A) überschritten. Den rechtlichen Anforderungen ist aber auch damit nicht genügt. Abgesehen davon, dass die vorzitierte Beschreibung der Grenzwertüberschreitung nicht mit den Feststellungen des Lärmgutachtens übereinstimmt, reicht der allgemeine, nicht näher substantiierte Hinweis auf gestalterische Gründe nicht aus, Gesichtspunkte zu verdeutlichen, die es im Rahmen der gebotenen schutzzielorientierten Abwägung rechtfertigen könnten, ausnahmsweise auf einen aktiven Lärmvollschutz zu verzichten. Insoweit hätte es vielmehr der konkreten Bezeichnung der beeinträchtigten Belange (z. B. Ortsbild, Belichtung und Belüftung der angrenzenden Grundstücke u.ä.), der Ermittlung des Gewichts dieser Beeinträchtigungen und schließlich einer Abwägung mit jenen Nachteilen für die betroffene Wohnbevölkerung bedurft, die mit dem Verweis auf lediglich passiven Lärmschutz verbunden sind. Für eine Unverhältnismäßigkeit eines solchen Lärmschutzes aus finanziellen Gründen ergeben die Aufstellungsvorgänge ebenfalls keinen hinreichenden Anhalt. Es fehlt sowohl an der Ermittlung der Kosten eines an den Erfordernissen der 16. BImSchV orientierten Vollschutzes im Bereich T. 1-1h als auch an einer auf den Bereich T. 1-1h beschränkten Ermittlung der Kosten des ansonsten gebotenen passiven Schallschutzes. Der insoweit gegebene Mangel der Ermittlung bzw. Bewertung im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bzw. der Abwägung (§ 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB) ist nach Maßgabe dieser Bestimmung beachtlich. Er ist nämlich offensichtlich, weil er in den Aufstellungsvorgängen dokumentiert ist, und auch auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, da bei vollständiger Ermittlung und zutreffender Bewertung bzw. sachgerechter Abwägung der maßgeblichen Belange möglicherweise weitergehender aktiver Schallschutz durch den Plangeber gewährt worden wäre, als in dem angegriffenen Bebauungsplan vorgesehen ist. Die Antragsteller haben diesen Mangel auch rechtzeitig und inhaltlich hinreichend nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügt. 3. Im Übrigen hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes. Dazu weist er auf folgendes hin: a) Der Antragsgegnerin fehlte nicht die sachliche Zuständigkeit zur Planung der Zubringerstraße mittels Bebauungsplans. Sie ist für die Bauleitplanung zuständige Planungsträgerin und zugleich nach § 47 StrWG NRW Trägerin der Straßenbaulast. Soweit - wie vorgetragen - zukünftig eine Aufstufung der Wegstrecke zur Kreisstraße geplant ist, ändert das nichts daran, dass die Straße als Gemeindestraße gebaut werden soll. Ob und inwieweit es sich um eine Ortsdurchfahrt im Sinne von § 44 Abs. 1 StrWG NRW handelt, so dass es auch im Fall der Aufstufung bei der Straßenbaulast der Antragsgegnerin bliebe, bedarf hiervon ausgehend keiner weiteren Prüfung. Dass die geplante Straße als Zubringerstraße im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 StrWG NRW möglicherweise nach § 38 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW dem Erfordernis einer Planfeststellung unterfällt, schließt es nach § 38 Abs. 4 StrWG NRW nicht aus, dass die Antragsgegnerin eine „isolierte“ Straßenplanung mittels Bebauungsplan durchführt. b) Der Bebauungsplan begegnet auch keinen formellen Bedenken. Die im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB erfolgte Offenlegungsbekanntmachung genügt den Anforderungen, die in Bezug auf den Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu beachten sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB beinhaltet das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Falles ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Dies kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartige Beschreibung der betroffenen Belange, unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der jeweiligen Betroffenheit. Vgl. Senatsbeschluss vom 29.7.2015 - 7 D 84/14.NE -, juris, m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die hier zu beurteilende Bekanntmachung. Sowohl die Planbegründung nebst Umweltbericht wie auch die vorliegenden Fachgutachten zu dem Bebauungsplan sind jeweils schlagwortartigen Charakterisierungen zugeordnet, die hinsichtlich der Gutachten zudem durch thematische Erläuterungen ergänzt werden. Die schlagwortartigen Charakterisierungen erscheinen jedenfalls mit Blick auf diese thematischen Erläuterungen auch als hinreichend konkret. Soweit der Umweltbelang „Boden“ angesprochen wird, ist damit im Hinblick auf den Planinhalt - Straßenausbau in einer teilweise landwirtschaftlich geprägten Umgebung - auch der Gesichtspunkt des Bodenverbrauchs und der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen hinreichend deutlich erfasst. Soweit auch die Einwendungen aus der ersten Offenlegung als umweltbezogene Informationen benannt sind, erscheint es hinreichend, dass die Offenlegungsbekanntmachung diese Einwendungen sämtlichen zu den übrigen Umweltinformationen benannten Themen und Belangen zuordnet. Fraglich erscheint allerdings, inwieweit die einzelnen Einwendungen tatsächlich als Umweltinformationen zu qualifizieren sind. Vgl. dazu etwa Uechtritz, Anforderungen an die Bekanntmachung bei der erneuten Auslage eines Bebauungsplanentwurfs nach § 4 a III BauGB, NVwZ 2014, 1355, 1356 m. w. N. Die Funktion der Offenlegungsbekanntmachung, dem Bürger einen Anstoß zur Beschäftigung mit den behandelten und von der schlagwortartigen Charakterisierung erfassten Umweltaspekten zu geben, wird indes nicht ernstlich gefährdet, wenn die Offenlegungsbekanntmachung - gleichsam überschießend - auch solche Einwendungsschreiben erfasst, die tatsächlich keine Umweltinformation im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthalten. c) Der Bebauungsplan weist im Übrigen auch in materieller Hinsicht keine relevanten Mängel auf. aa) Der Plan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. (a) Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen städtebaulichen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie insbesondere, ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen im Hinblick auf die Verkehrsführung umzusetzen, d.h. im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1999 - 4 CN 5.98 -, BauR 1999, 867 = BRS 62 Nr. 4. Der streitige Bebauungsplan ist in diesem Sinne erforderlich. Es ist nicht zweifelhaft, dass sein Inhalt Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts ist. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (Seite 4) ist es übergeordnetes Planungsziel, durch die Anbindung der F.---straße an die Umgehungsstraße eine erhebliche Verkehrsentlastung des Straßenzuges Am T1. - N1.------straße im Zentrum von X. zu erreichen. Dieser prägende städtebauliche Bezug wird durch das Vorbringen der Antragsteller nicht durchgreifend infrage gestellt. Auch soweit sie zusätzlichen Verkehr auf der F.---straße aus Angelmode, H. und I. in Richtung U1. befürchten, ist damit eine überörtliche Bedeutung der Verkehrsplanung nicht aufgezeigt. (b) Dem Bebauungsplan mangelt es auch nicht deshalb an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, weil er nur einen Teilabschnitt der Zubringerstraße zum Gegenstand hat. Die Bildung von Teilabschnitten einer Straße ist allerdings gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nur gerechtfertigt, wenn sie auf der Grundlage einer konzeptionellen Gesamtplanung vorgenommen wird. Jeder Abschnitt, der einer eigenständigen Planung unterworfen wird, muss seine Verkehrsfunktion erfüllen können. Mit diesen Voraussetzungen soll gewährleistet werden, dass die Teilplanung auch dann nicht sinnlos wird, wenn sich das gesamte Planungskonzept nachträglich als nicht realisierbar erweist oder aufgegeben wird. Die Teilplanung darf sich dabei nicht soweit verselbständigen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Diese grundsätzlichen Erfordernisse bedürfen jedoch der Einschränkung. So kann eine abschnittsweise Straßenplanung auch dann den rechtlichen Anforderungen genügen, wenn eine Verbindung zum vorhandenen Straßennetz noch fehlt, die Gefahr der Entstehung eines Planungstorso aber ausgeschlossen werden kann, weil ein Lückenschluss sichergestellt ist Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2002 - 4 CN 1.02 -, BauR 2003, 209 = BRS 65 Nr. 20. Letzteres ist hier der Fall. In östlicher Richtung besteht der Anschluss an die N1.------straße bereits. Hier bedarf es in baulicher Hinsicht - wie dargetan - nur der Beseitigung der Fahrbahnverengungen. In westlicher Richtung ist der Anschluss durch den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Umgehungsstraße sichergestellt, an dessen Regelungsbereich der streitige Bebauungsplan unmittelbar anschließt. Die Umgehungsstraße ist im Übrigen seit längerem jedenfalls in ihrem Hauptzug fertiggestellt. (c) Dass die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Alternativenprüfung infrage stehen könnte - wie die Antragsteller meinen -, ist nicht zu ersehen, zumal eine alternative Prüfung in mehrfacher Hinsicht erfolgt ist (vgl. Seite 19 f der Planbegründung). bb) Der Bebauungsplan dürfte auch keine weiteren durchgreifenden Abwägungsmängel aufweisen. (a) Dies gilt nach dem gegenwärtigen Sachstand zunächst für die Verkehrsprognose. Verkehrsprognosen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.5.2015 - 11 D 12/12.AK -, juris, m. w. N. Diesen Anforderungen dürfte die Verkehrsprognose genügen. Ausweislich der Aufstellungsvorgänge arbeitet die Antragsgegnerin mit einem Verkehrssimulationsmodell, das fortlaufend weiterentwickelt und gepflegt wird. Zu den wesentlichen ständig aktualisierten Eingangsdaten gehören die Strukturdaten der Stadt, differenziert nach 174 innerstädtischen und 47 Umlandverkehrszellen, das Verkehrsverhalten der Bewohner, das mehrfach durch Haushaltsbefragungen ermittelt wurde, sowie das komplette Verkehrswegenetz einschließlich des öffentlichen Nahverkehrs. Darüber hinaus werden jährlich die Verkehrsbelastungen in einem Teil des Hauptverkehrsstraßennetzes durch Zählungen vor Ort erfasst und mit den Verkehrssimulationsergebnissen abgeglichen. Im Rhythmus von fünf Jahren wird hierdurch die Verkehrsbelastung im gesamten Hauptverkehrsstraßennetz einschließlich zahlreicher untergeordneter Straßen erfasst. Dass das Simulationsmodell und seine Datenbasis den Anforderungen an eine sachgerechte Verkehrsprognose nicht genügen, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, an der Sachgerechtigkeit der Ergebnisse allein deshalb zu zweifeln, weil sich dem in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Ergebnisbericht die einzelnen Rechenvorgänge nicht entnehmen lassen. Die Prognose aufgrund des Simulationsmodells kann auch nicht dadurch infrage gestellt werden, dass die Antragsteller einzelne Tatsachen benennen, die vermeintlich nicht oder nicht richtig berücksichtigt worden sind, oder in Einzelpunkten andere prognostische Bewertungen vortragen. (b) Der Einwand, die Abwägung sei fehlerhaft, weil ein „Planungstorso“ entstehe, trifft - mit Ausnahme der Bewältigung der Schallschutzanforderungen in dem nicht überplanten Streckenabschnitt zwischen N1.------straße und T. - aus den Erwägungen zur abschnittsweisen Planung der Straße unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu. (c) Soweit die Antragsteller im Zusammenhang mit dem Zurücktreten der Festsetzungen des Landschaftsplans eine hinreichende Abwägung bezweifeln, ist nicht hinreichend aufgezeigt, worin entsprechende Abwägungsmängel zu erblicken sind. (d) Dass im Hinblick auf den Vorgängerbebauungsplan Nr. 389 und dessen Begründung ein für das vorliegende Verfahren relevanter Abwägungsfehler vorliegen könnte, ist gleichfalls nicht zu erkennen. (e) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das Abwägungsergebnis bezogen auf den Geltungsbereich des Plans fehlerhaft wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.