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Beschluss

1 A 1226/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0130.1A1226.16.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.023,01 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.023,01 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Rückforderungsbescheid mit der Begründung aufgehoben, die darin getroffene Härteregelung sei ermessensfehlerhaft. Die festgesetzte Einmalzahlung könne die Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der geforderten Höhe zahlen. Die Beklagte hätte im Widerspruchsverfahren mitgeteilte Veränderungen der Vermögensverhältnisse im Widerspruchsbescheid berücksichtigen müssen. Was die Beklagte dagegen einwendet, stellt die Argumentation im erstinstanzlichen Urteil nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Dies gilt zunächst für ihre Ausführungen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Die Beklagte meint, die Frage einer Stundung beurteile sich zunächst maßgeblich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier dem Erlass des Widerspruchsbescheides. Davon ist der Sache nach allerdings auch das Verwaltungsgericht ausgegangen: Es hat der Beklagten nämlich vorgehalten, sie habe in ihrem Widerspruchsbescheid auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht ausreichend reagiert. Die Beklagte wendet weiter ein, sie habe die Klägerin mehrfach aufgefordert, Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen; dies beinhalte auch die Vorlage entsprechender Nachweise. Solche habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, nochmals Belege für die von der Klägerin vorgetragenen Angaben im Rahmen des Widerspruchsverfahrens anzufordern, weil sie hierauf zuvor mehrfach verwiesen habe. Auch mit diesem Vorbringen legt die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Es trifft zwar zu, dass das Personalamt der Bundeswehr den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiederholt aufgefordert hat, „Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen Ihrer Mandantin stets bis zum Erhalt des Leistungsbescheides selbstständig weiter anzuzeigen, um diese im Interesse Ihrer Mandantin entsprechend einfließen zu lassen“ (Schreiben vom 30. März 2011, vom 8. August 2011 und vom 14. Oktober 2011). Dieser Anzeigepflicht ist die Klägerin jedoch noch vor dem hier entscheidenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nachgekommen. Sie hat in ihrer Widerspruchsbegründung vom 10. Februar 2012 mitgeteilt, sie habe kein Depotguthaben von 25.000 Euro mehr, weil sie für 18.000 Euro ein Auto gekauft habe. Die Klägerin hatte weiter angeboten, auf Verlangen Nachweise vorzulegen. Das Personalamt der Bundeswehr hat jedoch weder ein solches Verlangen zu erkennen gegeben noch deutlich gemacht, dass die bloße Mitteilung nicht genügen könnte. Nach Aktenlage hat es auf die Widerspruchsbegründung der Klägerin vielmehr überhaupt nicht reagiert. Entgegen der Ansicht der Beklagten beinhaltet die Pflicht, wirtschaftliche Veränderungen „anzuzeigen“, dem Wortlaut zufolge nicht automatisch auch, dafür Belege einzureichen. Ferner brauchte die Klägerin auch auf Grund des bisherigen Verfahrensverlaufs nicht damit zu rechnen, die Beklagte könne neben der Anzeige einer Veränderung ihrer Vermögensverhältnisse auch unaufgefordert deren Nachweis erwarten: Nachdem die Klägerin ein Vermögen in Form von Sparguthaben und Aktien im Wert von etwa 25.000 Euro mitgeteilt hatte, hatte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2011 hierauf bezogene Nachweise angefordert. Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin ohne weiteres davon ausgehen, die Beklagte werde erforderlichenfalls erneut die Vorlage von Vermögens- oder Verwendungsnachweisen anfordern. Die Einmalrate war ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides (dort Seite 7) in der Fassung des Widerspruchsbescheides (dort Seite 10) ausschließlich an dem angenommenen Privatvermögen in Form liquider Mittel in Höhe von etwa 25.000 Euro orientiert. Diese Erwägung war schon im Tatsächlichen unrichtig, weil die Klägerin hiervon 15.000 Euro für den Erwerb eines Autos ausgegeben hatte, was der Beklagten im Übrigen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch ja auch bekannt war. Eine von unzutreffenden Tatsachen ausgehende Ermessensentscheidung ist jedoch fehlerhaft. Schließlich trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der Härtefallregelung im Hinblick auf eine wirtschaftliche Existenzgefährdung verkannt. Angesichts der Vermögensverhältnisse der Klägerin (Miteigentum an drei bebauten Grundstücken) hätte der gesamte Rückforderungsbetrag auch ohne Stundung angesetzt werden dürfen. Daher sei eine im Vergleich dazu für die Klägerin günstigere Rückzahlungsregelung jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Das verfängt nicht. Für die Überprüfung einer Ermessensentscheidung kommt es nur auf diejenigen Ermessenserwägungen an, die die Behörde tatsächlich ihrer Entscheidung ursprünglich, ergänzend oder ggf. sogar abändernd zu Grunde gelegt hat. Die hier in Rede stehenden Erwägungen spielten für den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides (insbesondere auch für die Festsetzung einer Einmalrate in Höhe von 15.000 Euro) aber keine Rolle. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um Prozessvortrag. Mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot muss die Behörde jedoch unmissverständlich deutlich machen, ob und inwieweit über ein nur prozessuales Vorbringen hinaus der Verwaltungsakt selbst geändert werden soll. Vgl. zur Unterscheidung von einer Ergänzung/Abänderung von Ermessenserwägungen zu bloßem Prozessvortrag über Ermessenserwägungen BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 –, juris, Rn. 18; Sächs. OVG, Urteil vom 10. März 2015 – 1 A 589/13 –, juris, Rn. 36 f. Der Senat ist nicht befugt, einen ermessensfehlerhaften Bescheid als rechtmäßig anzusehen, weil es andere Ermessenserwägungen geben könnte, mit denen er sich möglicherweise aufrecht erhalten ließe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).