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Beschluss

2 A 2558/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0113.2A2558.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.250,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.250,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Gründe lassen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erkennen. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den ent-scheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substan-tiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzei-gen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht hervor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 22. September 2015 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 5. Mai 2014 zur Erweiterung des auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 6, Flurstück 97, I. Straße 10 in X. vorhandenen M. -Lebensmittel-Discount-marktes auf 915,00 m 2 Verkaufsfläche positiv zu bescheiden, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dem Vorhaben stehe die am 26. August 2015 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemachte Veränderungssperre für einen Teilbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 1206 - D. - Straße/I. Straße - entgegen. Die Veränderungssperre sei formell und materiell wirksam. Der Rat der Beklagten sei sachlich zuständig gewesen, den Aufstellungsbeschluss am 30. Juni 2014 zu fassen. Zwar sei die Zuständigkeit für die verfahrensleitenden Beschlüsse zur Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 9 Abs. 1 Zuständigkeitsordnung (ZustO) dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen übertragen worden, doch habe der Rat hier von seinem in § 5 Abs. 3 ZustO vorbehaltenen Rückholrecht wirksam Gebrauch gemacht. Das in § 5 Abs. 3 ZustO normierte Rückholrecht sei hinreichend bestimmt und von § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gedeckt. Eines gesonderten oder ausdrücklichen Beschlusses des Rates über die Rückholung der Kompetenz, den Aufstellungsbeschluss zu fassen, habe es nicht bedurft. Die Veränderungssperre sei zur Sicherung der Planung erforderlich. Die Planungsabsichten seien hinreichend konkretisiert. Die Beklagte wolle insoweit den Regionalplan, in dem das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung dargestellt sei, die in dem Sachlichen Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ des Landesentwicklungsplanes NRW genannten Ziele der Raumordnung zur Beschränkung bzw. zum Ausschluss großflächigen Einzelhandels sowie ihr Einzelhandelskonzept umsetzen. Sie beabsichtige Festsetzungen i. S. d. § 1 Abs. 5 bzw. Abs. 9 BauNVO. Offensichtliche, schlechterdings nicht ausräumbare Mängel der Planung seien nicht erkennbar. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre bestehe nicht, da deren Sicherungszweck dem Vorhaben entgegenstehe. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Die Klägerin trägt ohne Erfolg vor, es fehle mangels wirksamer Ausübung des Rückholrechts an der Zuständigkeit des Rates für den Erlass des Aufstellungsbeschlusses, der der Veränderungssperre zugrundeliegt. Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen regelt in Verbindung mit dem jeweiligen Ortsrecht die Zuständigkeit der Gemeindeorgane für die Bauleitplanung oder für einzelne Verfahrensschritte im Verlaufe der Bauleitplanung. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Von dieser Ermächtigung hatte und hat der Rat der Beklagten für Planaufstellungsbeschlüsse zugunsten des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen Gebrauch gemacht. Gemäß § 9 Abs. 1 ZustO i. V. m. § 16 der Hauptsatzung der Beklagten, jeweils in der bei Erlass des Aufstellungsbeschlusses maßgeblichen Fassung, waren alle verfahrensleitenden Beschlüsse zur Aufstellung von Bauleitplänen dem genannten Ausschuss übertragen. Diese Übertragungsnorm ist inhaltlich auch hinreichend bestimmt. Vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010 - 2 B 293/10 -, juris Rn. 11 f. Sie erfasst allerdings nicht den hier in Rede stehenden Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1206 - D1. Straße/I. Straße -. Ein solcher Beschluss - wie im Übrigen auch weitere Aufstellungsbeschlüsse - wurde vorliegend durch den Rat der Beklagten am 30. Juni 2014 (einstimmig) gefasst (dort unter Tagesordnungspunkt 9). Zu diesem Zeitpunkt existierte nach der Kommunalwahl am 25. Mai 2014 (noch) kein Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen. Denn die Wahlperiode für den bisherigen Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen endete mit dem 31. Mai 2014 (vgl. § 14 Abs. 2 KWahlG NRW); auch für Ausschüsse (bzw. die ihnen angehörenden Ratsmitglieder) gilt der Grundsatz der formellen Diskontinuität mit der Folge, dass sie ihre Existenz mit dem Ablauf der Wahlperiode verlieren, auch wenn die Ratsmitglieder ihr Amt noch bis zum Zusammentritt des neuen Rats ausüben (vgl. § 42 Abs. 2 GO NRW). Vgl. hierzu [jeweils für Fraktionen] OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1990 - 15 A 2666/86 -, NWVBl 1990, 265 = juris Rn. 5, sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 2 A 11246/09 -, DVBl 2010, 526 = juris Rn. 3, beide m. w. N. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt X. am 16. Juni 2014 wurde die Beschlussfassung über die Bildung der (freiwilligen) Ausschüsse, auf die Sitzung des Rates vom 30. Juni 2014 vertagt. Die Beschlussfassung über die Bildung u. a. des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen erfolgte erst in der zuletzt genannten Ratssitzung und zwar unter TOP 13, und damit zeitlich nach dem hier in Rede stehenden Aufstellungsbeschluss (TOP 9.1). Wenn aber zu dem Zeitpunkt, in dem der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, noch kein Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen existierte, konnten ihm zu dem Zeitpunkt, an dem der Rat der Beklagten den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1206 - D1. Straße/I. Straße - fasste, auch noch keine Kompetenzen zugewiesen sein, so dass der Rat für den Planaufstellungsbeschluss seinerzeit zuständig war. Die Zuständigkeitsübertragung nach § 9 ZustO ging insoweit ins Leere. Sie setzt einen existierenden, (bereits) gebildeten Ausschuss voraus. Auf die Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen der Rat sich eine auf einen Ausschuss übertragene Kompetenz hätte zurückholen können, vgl. hierzu allgemein OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010 - 2 B 293/10 -, juris, kommt es daher nicht an. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Veränderungssperre, die mit Beschluss des Rates der Beklagten vom 4. Juli 2016, der am 17. August 2016 öffentlich bekannt gemacht worden ist, diene zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 1206, und es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme, wird von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen. Ob das Vorhaben - wie die Klägerin meint - bei einer planungsrechtlichen Beurteilung auf der Grundlage des § 34 BauGB zulässig wäre, ist angesichts dessen unerheblich. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Klägerin bezieht sich insoweit allein auf ihre im Zusammenhang mit den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln aufgeworfenen Fragen, die aus den oben genannten Gründen ohne weiteres anhand der hier einschlägigen Rechtsnormen zu beantworten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das angegriffene Urteil ist damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).