OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 719/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0112.12A719.16.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 25. April 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Ergebnis tragend damit begründet, dass dem Kläger deshalb keine Ausbildungsförderung für sein gegenwärtig durchgeführtes Studium zustehe, weil er sein früheres Studium ohne einen wichtigen oder unabweisbaren Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG abgebrochen habe. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf einen Berufungszulassungsgrund führt. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen jedenfalls nicht vor. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sein früheres Studium abgebrochen, also nicht lediglich unterbrochen, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht (ernstlich) in Frage gestellt. Eine Unterbrechung bedeutet, dass der Auszubildende seine Ausbildung zeitweilig nicht mehr betreibt, das ursprüngliche Ausbildungsziel jedoch nicht aufgibt, sondern nach dem Zeitraum der Unterbrechung weiterverfolgen will. Das ist nach der Vorstellung zu beurteilen, die der Auszubildende bei Ausführung seines Entschlusses gehabt und nach außen erkennbar gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 5 C 56.82 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 4. August 1988 - 5 B 119.87 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 6. März 1991 - 16 A 227/91 -, juris Rn. 10. Exmatrikuliert sich der Auszubildende, spricht dies indiziell gegen eine bloße Unterbrechung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1988 - 5 B 119.87 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 6. März 1991 - 16 A 227/91 -, juris Rn. 10. Hiervon ausgehend ist bereits aufgrund der Ende September 2007 erfolgten Exmatrikulation des Klägers von einem Abbruch des früheren Studiums auszugehen. Darüber hinaus trägt der Kläger nichts Substantielles vor, was die Annahme erlauben würde, er sei bei seiner Exmatrikulation ernsthaft von einer späteren Fortsetzung des Studiums ausgegangen. Auf das weitere Zulassungsvorbringen zu einem Fachrichtungswechsel sowie zur Förderungshöchstdauer kommt es nicht an, weil damit von vornherein keine Ergebnisunrichtigkeit des angegriffenen Urteils aufgezeigt werden kann. Denn bei den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich um nicht tragende Hilfsüberlegungen für den Fall, dass der von ihm angenommene, das Entscheidungsergebnis tragende Studienabbruch nicht vorliegt. Daran anschließend liegen auch die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO nicht vor. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen insoweit nicht ansatzweise dem Darlegungsgebot genügt, weil es sich auf eine Wiederholung des Wortlaut der genannten Zulassungsgründe beschränkt, sieht der Kläger sowohl "eine tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit" als auch eine "grundsätzliche Bedeutung" jeweils in Bezug auf einen Fachrichtungswechsel sowie die Förderungshöchstdauer. Auf Beides käme es indes in einem Berufungsverfahren nicht an, eben weil es sich lediglich um nicht tragende Hilfsüberlegungen des Verwaltungsgerichts handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).