Beschluss
8 A 2710/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0110.8A2710.13.00
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Tenor
Der Beschluss vom 28. November 2016 wird wie folgt berichtigt:
Die Kostenentscheidung in der Beschlussformel erhält folgende Fassung:
„Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.“
Die Begründung der Kostenentscheidung auf S. 13 des Beschlussabdrucks in Nr. III. Satz 2 der Gründe erhält folgende Fassung:
„Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt, weil diese sich mit der Stellung eines Antrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt und mit ihrem Vorbringen die Sache wesentlich gefördert hat.“
Entscheidungsgründe
Der Beschluss vom 28. November 2016 wird wie folgt berichtigt: Die Kostenentscheidung in der Beschlussformel erhält folgende Fassung: „Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.“ Die Begründung der Kostenentscheidung auf S. 13 des Beschlussabdrucks in Nr. III. Satz 2 der Gründe erhält folgende Fassung: „Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt, weil diese sich mit der Stellung eines Antrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt und mit ihrem Vorbringen die Sache wesentlich gefördert hat.“ G r ü n d e : Der Beschluss vom 28. November 2016 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Begründung in Anwendung der §§ 118 Abs. 1, 122 Abs. 1 VwGO von Amts wegen wie aus der Beschlussformel ersichtlich berichtigt. Nach der gemäß § 122 Abs. 1 VwGO für Beschlüsse entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Berichtigt werden können alle Bestandteile der Entscheidung und damit auch die Kostenentscheidung. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt. Das ist entweder der Fall, wenn etwas anderes als das Gewollte ausgesagt wird oder die Aussage unvollständig geblieben ist. Erfasst werden nur Irrtümer in der Umsetzung der getroffenen Erklärung und nicht Fehler in der Willensbildung. Inhaltlich falsche Entscheidungen können nicht nach § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt werden. Eine (einem Schreib- oderRechenfehler ähnliche) Unrichtigkeit ist „offenbar“, wenn zweifelsfrei und augenfällig erkennbar ist, dass dem Gericht bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidung ein Fehler oder Versehen unterlaufen ist und in welche Richtung der Fehler korrigiert werden muss. Die Unrichtigkeit kann sich aus der Entscheidung selbst oder aus sonstigen, insbesondere für die Beteiligten erkennbaren Umständen wie dem Sitzungsprotokoll oder den Verfahrensakten ergeben. Vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 118 Rn. 7 ff.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 118, Rn. 3 ff.; Lambiris, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2013, § 118 Rn. 3 bis 5; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 118 Rn. 3 ff. Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 VwGO sind erfüllt. Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass der Ausspruch über die (fehlende) Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und die dazu angeführte Begründung offenbar unrichtig sind. Da die Beigeladene - anders als in dem o.a. Beschluss ausgeführt - im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und mit ihren Ausführungen in den Schriftsätzen vom 17. Januar 2014 und vom 10. April 2014 das Verfahren wesentlich gefördert hat, hat sie sich einem Kostenrisiko ausgesetzt. Bei dieser Sachlage entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die mit der Aktenlage vertrauten Beteiligten des Verfahrens konnten auch ohne Weiteres erkennen, dass die Kostenentscheidung fehlerhaft ist und in welche Richtung sie korrigiert werden muss, vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2005 - 1 B 02.1006 -, juris Rn. 4. Die unrichtige Kostenentscheidung beruht auf einer unzureichenden Umsetzung der Entscheidung und nicht auf einem Fehler in der Willensbildung. Den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 28. November 2016 ist zu entnehmen, dass der Senat das umfangreiche Vorbringen der Beigeladenen nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch argumentativ verarbeitet hat. Die der ständigen Handhabung des Senats bei einer solchen Sachlage widersprechende Kostenentscheidung beruht daher nicht auf einem Übersehen dieses Vortrags. Der Senat hat vielmehr hinsichtlich der Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO versehentlich die falschen Textbausteine verwendet. Die Verwendung von Textbausteinen im Rahmen der elektronischen Textverarbeitung ist in der richterlichen Arbeit - wie auch in der anwaltlichen oder behördlichen Arbeit - insbesondere bei den eher formelhaften Bestandteilen einer Entscheidung (Streitwertfestsetzung, Kostentscheidung, Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, Tenor oder Rechtsmittelbelehrung) mittlerweile allgemein üblich. Diese Übung dient - wie die elektronische Textverarbeitung insgesamt - in erster Linie der Erleichterung und der Beschleunigung der richterlichen (oder der anwaltlichen bzw. behördlichen) Arbeit. Sie weist jedoch eine spezifische Fehleranfälligkeit bei der Auswahl des Textbausteins auf. Hierbei auftretende, gleichsam „technische“ Versehen sind Schreib- oder Rechenfehlern gleichzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.