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Beschluss

4 B 1512/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0109.4B1512.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2016 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16,12 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 20.12.2016 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16,12 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Der Vertretungszwang steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Die von dem Antragsteller genannte Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK ist auf strafrechtliche Anklage- sowie vergleichbare Verfahren zugeschnitten und gilt nicht für verwaltungsgerichtliche Verfahren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.1996 – 5 B 201.95 –, juris, Rn. 2; Czybulka, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 45 f., jew. m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. In Orientierung an Nrn. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58; www.bundesverwaltungsgericht.de) ist ein Viertel des zu vollstreckenden Betrages von 64,50 Euro anzusetzen. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.