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Beschluss

13 A 1801/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0109.13A1801.16A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das auch in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2015 - 13 A 493/15.A -, und vom 7. Juli 2014 - 13 A 791/14.A -, jeweils juris. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 10 B 38.11 -, juris, Rn. 2. Gemessen daran begründet das Zulassungsvorbringen hier keine Gehörsverletzung. a. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Kommandant H. ihn als Leibeigenen bzw. Sklaven betrachtet habe, mit dem er machen könne, was er wolle, und dass er - der Kläger - deshalb aus Sicht des Kommandanten zu der sozialen Gruppe der Leibeigenen bzw. Sklaven gehöre, mithin ein flüchtlingsrelevantes Merkmal erfülle, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu seiner Tätigkeit für den Kommandanten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Der diesbezügliche klägerische Vortrag wird sowohl im Tatbestand des Urteils wiedergegeben (Urteilsabdruck, S. 2 und 3) als auch in den Entscheidungsgründen an mehreren Stellen ausführlich gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 5 und 7). Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers insoweit, worauf der Kläger selbst hinweist, als glaubhaft angesehen bzw. als wahr unterstellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht tatsächliches Vorbringen des Klägers übersehen oder übergangen hätte. Mit dem Einwand, es habe sich aufdrängen müssen, dass bei dem Kläger ein flüchtlingsrelevantes persönliches Merkmal vorliege, zielt das Zulassungsvorbringen vielmehr darauf ab, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger befürchteten Beeinträchtigungen durch den Kommandanten knüpften schon nicht an ein asyl- bzw. flüchtlingsrelevantes persönliches Merkmal an (Urteilsabdruck, S. 5 Mitte) in Frage zu stellen. Der Sache nach rügt der Kläger damit - zulassungsrechtlich unerheblich - eine vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Gericht. b. Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Kommandant gedroht habe, den Kläger zu töten, weil dieser gegen die Anordnung des Kommandanten verstoßen habe, das Haus nicht zu verlassen. Die vom Kläger geltend gemachte befürchtete Bedrohung und Verfolgung durch den Kommandanten H. hat das Verwaltungsgericht in seine Entscheidungserwägungen eingestellt (Urteilsabdruck S. 7 und 8). Dass die Bedrohung nach dem Vortrag des Klägers (in erster Linie) aus dem Grund erfolgte, dass der Kläger entgegen einer Anordnung das Haus verlassen hatte, musste das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich erwähnen. Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe „nur darauf abgestellt, dass die Familie des Klägers seither offenbar unbehelligt weiter in Mazar-e-Sharif“ wohne und zudem außer Betracht gelassen, dass dem Kläger selbst die Tötung durch den Kommandanten drohe und nicht seiner Familie, ist schon in der Sache nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat den erstgenannten Aspekt nur als „ein aussagekräftiges Indiz“ gegen die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit genannt, dass der Kommandant den Kläger in Kabul aufspüren und ihm rechtlich relevante Beeinträchtigungen zufügen werde. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht andere Umstände wie die Art der vom Kläger innegehabten Stellung im Haus des Kommandanten und die behauptete Kenntnis des Klägers von geheimen Informationen berücksichtigt (Urteilsabdruck, S. 7). Dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen wäre, (nur) die Familie des Klägers werde bedroht, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. c. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe sowohl seinen Vortrag, er sei über geheime Angelegenheiten wie etwa die Entführung des Sohnes des Besitzers der L.-Bank informiert gewesen, als auch sein Vorbringen dazu, wie Kommandant H. und Gouverneur B. zusammenarbeiteten, übergangen. Mit beidem hat sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt (Urteilsabdruck, S. 7 und 8) und insbesondere auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Fotos in seine Erwägungen einbezogen. Soweit der Kläger die diesbezügliche Würdigung des Gerichts, diese Umstände führten nicht dazu, das Risikoprofil des Klägers in einem Maße zu verschlechtern, dass von einem internen Schutz in Kabul nicht ausgegangen werden könne, für fehlerhaft hält, berührt dies - erneut - nicht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1705/13.A -, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris, Rn. 8. Danach zeigt das Zulassungsvorbringen eine Abweichung nicht auf. Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, er könne internen Schutz in Kabul erlangen. Es weiche damit von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Im Hinblick auf den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zeigen diese Darlegungen schon deshalb keine Divergenz auf, weil das Verwaltungsgericht den Anspruch nach § 3 AsylG selbständig tragend mit der Begründung verneint hat, die vom Kläger befürchteten Bedrohungen durch den Kommandanten H. knüpften schon nicht an ein flüchtlingsrelevantes persönliches Merkmal (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) an (Urteilsabdruck, S. 5 Mitte). Ist eine Entscheidung aber - wie hier hinsichtlich des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden dieser tragenden Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 196 m. w. N. Das ist hier nicht der Fall, weil nach den obigen Ausführungen die vom Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an der Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal, erhobene Verfahrensrüge nicht durchgreift. Aber auch im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist die Berufung nicht wegen einer Divergenz im oben genannten Sinne zuzulassen. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht nicht von den in der Antragsschrift genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 - ab. In diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des in dieser Norm geregelten Abschiebungsverbots auch dann erfüllt sein könnten, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecke. In diesem Fall sei Bezugspunkt für die nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. erforderliche Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr; das sei in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren werde. Von diesen Rechtssätzen ist das Verwaltungsgericht - im Rahmen der Prüfung des (heute dem Tatbestand des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU entsprechenden) § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG - weder ausdrücklich noch konkludent abgewichen. Es hat sie seiner Prüfung vielmehr sogar ausdrücklich zugrunde gelegt (Urteilsabdruck, S. 9). Die genannten Rechtssätze kamen im vorliegenden Fall allerdings nicht zur Anwendung, weil das Verwaltungsgericht die Frage nach dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG offen gelassen hat, eine Gefahrenprognose mithin gar nicht vorgenommen hat. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass jedenfalls gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3e AsylG eine interne Schutzmöglichkeit für den Kläger, nämlich in Kabul, bestehe (Urteilsabdruck, S. 10 oben). Dies führt unabhängig von der Frage, ob für den Kläger in seiner Herkunftsregion eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts besteht, zum Ausschluss des subsidiären Schutzes. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz aufgestellt, bei der Prüfung der erforderlichen Gefahrenprognose sei nicht auf die Herkunftsregion des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen, sondern auf die Lage in Kabul als den voraussichtlichen Zielort einer Abschiebung, führt auch dieser Einwand nicht zum Erfolg der Divergenzrüge. Er ist der Sache nach nicht zutreffend. Ein derartiger Rechtssatz ist dem angegriffenen Urteil nicht zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, bei der Prüfung des internen Schutzes in Kabul müssten die Voraussetzungen des Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie EU nicht geprüft werden. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU entsprechenden) § 3e Abs. 1 AsylG - unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtssätze des Urteils des erkennenden Senats vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 189 ff., die ausdrücklich den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - benannten Zumutbarkeitsmaßstab in Bezug nehmen - ausführlich geprüft und deren Vorliegen im vorliegenden Fall bejaht hat. Sofern der Kläger die Anwendung dieser Rechtssätze für fehlerhaft hält - hierfür sprechen die umfangreichen Ausführungen dazu, dass und warum eine interne Schutzmöglichkeit für den Kläger in Kabul nicht bestehe -, kann die Divergenzrüge hierauf nicht mit Erfolg gestützt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).