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Beschluss

11 E 839/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0109.11E839.16.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. den §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Vorschrift des § 17a GVG ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zumindest entsprechend anwendbar. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 ‑ 22 B 1409/93 -, NWVBl. 1993, 473, und vom 10. Februar 2012 - 11 B 1187/11 -, NVwZ-RR 2012, 415; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2009 ‑ 1 B 410/09 -, juris, Rn. 6, m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen. Vgl. zur Zuständigkeit des OLG Düsseldorf: Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 75 Rn. 17; Theobald/Zenke/Lange, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, S. 1217 f. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Verwaltungsrechtsweg ist im vorliegenden Fall nicht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Als bundesgesetzliche Rechtswegzuweisung bestimmt § 75 Abs. 4 Satz 1 EnWG unter anderem, dass über die Beschwerde (gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde) ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht entscheidet. Die Antragstellerin wendet sich, wie sie in der Beschwerdebegründung geltend macht, zwar nicht gegen eine „Entscheidung“ der Regulierungsbehörde. Es geht ihr also nicht um eine Entscheidung der Bundesnetzagentur, die mit Hilfe einer Anfechtungsbeschwerde angegriffen (§ 75 Abs. 1 EnWG) oder mit Hilfe einer Verpflichtungsbeschwerde herbeigeführt werden soll (§ 75 Abs. 3 EnWG). Vielmehr begehrt sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die am 28. Juni 2016 vorgenommene Veröffentlichung einer Entscheidung der Bundesnetzagentur, nämlich des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom gleichen Tage, zu unterlassen. Kern des Begehrens der Antragstellerin ist somit die Unterlassung einer schlicht hoheitlichen Tätigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 (186). Für ein solches Unterlassungsbegehren als Unterfall der in der Hauptsache zu erhebenden allgemeinen Leistungsklage bzw. der - in der Terminologie des Energiewirtschaftsrechts - allgemeinen Leistungsbeschwerde ist aber die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben, wenn das in Streit stehende Verwaltungshandeln in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nach § 75 Abs. 1 EnWG anfechtbaren Entscheidung steht. Vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVZ 35/06 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2015 - 11 E 409/15 -, juris, Rn. 6 f; zur Zulässigkeit der Leistungsbeschwerde auch Salje, Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, 2006, § 75 Rn. 19 f.; Roesen/Johanns, in: Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1, Halbband 2, 3. Aufl. 2014, § 75 Rn. 50 f. A. A. ohne Ausführungen zum Rechtsweg Danner/Theobald, Energierecht, Stand März 2016, § 74 Rn. 7. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen schlicht hoheitlichem Verwaltungshandeln und einer mit der Beschwerde nach § 75 Abs. 1 EnWG angreifbaren Entscheidung der Regulierungsbehörde liegt hier vor. Denn Inhalt der streitgegenständlichen Veröffentlichung war der - mit der Anfechtungsbeschwerde nach § 75 Abs. 1 EnWG angreifbare - Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28. Juni 2016, mit dem der Antragstellerin im Wege eines förmlichen Auskunftsverlangens gemäß § 69 EnWG die Beantwortung dort formulierter Fragen aufgegeben worden ist. Für die Beantwortung der Frage, ob diese Veröffentlichung in rechtmäßiger Weise auf § 74 Satz 2 EnWG gestützt werden konnte, sind auch der veröffentlichte Beschluss und dessen Inhalt in den Blick zu nehmen. Dieser Zusammenhang wird von der Antragstellerin auch selbst hergestellt, wenn sie etwa rügt, dass der Beschluss „auf S. 13 bei den Ausführungen der Antragsgegnerin zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin Anlass zu zahlreichen Fehlinterpretationen“ gebe oder der Inhalt des Beschlusses für sie „schwer kreditgefährdende“ Auswirkungen habe. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu § 75 EnWG darauf hingewiesen, dass eine Aufspaltung der Zuständigkeiten - Überprüfung des Inhalts des Beschlusses in Form der Beschwerde durch das Oberlandesgericht und der Frage der Veröffentlichung desselben Beschlusses als schlichtes Verwaltungshandeln - dem Sinn und Zweck des § 75 EnWG widersprechen würde. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Antragstellerin den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 28. Juni 2016 selbst nicht mit der Beschwerde nach § 75 Abs. 1 EnWG angefochten hat. Das Argument der gesetzgeberisch nicht gewollten Rechtswegspaltung wird bereits nicht dadurch entkräftet, dass im konkreten Einzelfall der - unstreitig nach § 75 Abs. 4 EnWG eröffnete - Rechtsweg zum Oberlandesgericht mit der Beschwerde nach § 75 Abs. 1 EnWG gegen den Beschluss vom 28. Juni 2016 nicht beschritten wurde. Auch der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Veröffentlichung und dem veröffentlichten Inhalt wird nicht dadurch beseitigt, dass die Antragstellerin gegen den Beschluss und die damit begründete Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft nicht vorgegangen ist. Denn soweit die Antragstellerin geltend macht, die Veröffentlichung nach § 74 Satz 2 EnWG in der erfolgten Form hätte mit Blick auf die damit verbundene „negative Publizität“ unterbleiben müssen, verknüpft sie die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung mit dem Inhalt des veröffentlichen Beschlusses. Dieser kann bei der Beurteilung der Auswirkungen der Veröffentlichung regelmäßig nicht außer Betracht bleiben. Inwieweit das zur Prüfung der Zulässigkeit der Veröffentlichung berufene Oberlandesgericht dabei die Bestandskraft des Beschlusses vom 28. Juni 2016 zu beachten hat, ist für die hier betrachtete Frage der Rechtswegzuweisung ohne Belang. Im Übrigen entspricht es der überwiegenden Meinung in der Literatur, die abdrängende Sonderzuweisung des § 75 EnWG extensiv auszulegen, insbesondere mit Rücksicht auf die hohe Komplexität der Regelungsmaterie und zahlreicher Besonderheiten des Energiewirtschaftsrechts. Vgl. Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, Vorb. § 75 Rn. 1 („ist die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit … umfassend verdrängt“); Theobald/Zenke/Lange, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, S. 1216 f.; Roesen/Johanns, in: Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1, Halbband 2, 3. Aufl. 2014, § 75 Rn. 3; Huber, in: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, 2015, § 75 Rn. 1 ff. Dagegen kann die Antragstellerin nicht einwenden, im vorliegenden Fall seien derartige Besonderheiten nicht gegeben. Denn die gesetzgeberische Grundentscheidung in Bezug auf die abdrängende Sonderzuweisung des § 75 Abs. 4 EnWG und die daran anknüpfende weite Auslegung der Norm werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich im Einzelfall weder die Komplexität der Regelungsmaterie noch die Besonderheiten des Energiewirtschaftsrechts nennenswert auf die Beurteilung des Falles auswirken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Für Verfahren der vorliegenden Art sieht Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 60,00 Euro vor. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 4 GKG).