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Beschluss

1 A 2647/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0106.1A2647.16A.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2016 – 4 A 2379/15.A –, juris, Rn. 2. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2016– 4 A 2657/15.A –, juris. Rn. 5. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung bezogen auf die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete (Tatsachen-)Frage, „[ob] von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlung des marokkanischen Staats auszugehen [ist], wenn diesem Bildmaterial über die Ausbildung an der Waffe in einem Terroristencamp zugespielt wird“, in mehrfacher Hinsicht nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn man sie zugunsten des Klägers dahingehend versteht, dass sie auf Verfolgungshandlungen gegenüber den auf dem Bildmaterial erkennbaren Personen im Rückkehrfalle bezogen ist. Der Kläger setzt sich schon nicht in hinreichendem Maße mit den durch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung herangezogenen Erkenntnismitteln auseinander. Insbesondere benennt er keine konkreten eigenen Quellen, die seine Behauptung stützen und die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der marokkanische Staat Terrorverdächtige im Zuge der Anti-Terrorismusbekämpfung nicht in einer die Flüchtlingseigenschaft begründenden Art und Weise behandele, erschüttern könnten. Vielmehr beanstandet der Kläger lediglich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene (Tatsachen-)Bewertung als nicht nachvollziehbar. Die damit sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils hat der Senat im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2016 – 4 A 2379/15.A –, juris, Rn. 10. Abgesehen davon zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht überhaupt entscheidungserheblich war und sie im Rahmen eines Berufungsverfahrens klärungsfähig ist. Denn mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbsttragend auch darauf gestützt hat, dass es die Angaben des Klägers zur Übermittlung von ihn betreffendem Bildmaterial an den marokkanischen Staat als unglaubhaft bewerte, hätte es dem Kläger oblegen, auch bezüglich dieses Begründungsstranges einen einschlägigen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG darzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 4 A 1429/16.A –, juris, Rn. 2. Hierzu lässt sich der Antragsbegründung jedoch nichts entnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).