Beschluss
7 B 204/16.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0104.7B204.16NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, mit dem die Antragsteller begehren, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 15/16.NE - außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Schwere Nachteile im vorgenannten Sinne haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Die Antragsbegründung beschränkt sich im Wesentlichen auf Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans, ohne eine daraus folgende schwerwiegende Betroffenheit der Antragsteller deutlich zu machen. Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die die Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, vermag der Senat auch im Übrigen nicht zu erkennen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den planbedingten Zuwachs an Verkehrslärm, der voraussichtlich vom H1. Weg ausgehen wird. Nach der überschlägigen Berechnung der Lärmbelastung durch die Antragsgegnerin werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für reine Wohngebiete (tags 59 dB(A), nachts 49 dB(A)) deutlich, nämlich am Tag um 10 dB(A) und nachts um 8 dB(A) unterschritten. Selbst wenn die zu Grunde liegende Prognose der Verkehrsbelastung - wie die Antragsteller meinen -nach oben zu korrigieren sein sollte, erscheint eine Überschreitung der Grenzwerte unwahrscheinlich. Schwere Nachteile für die Antragsteller ergeben sich durch den Vollzug des Bebauungsplans auch nicht im Hinblick auf eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte, die sie infolge des Ausbaus des H. Weges besorgen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass der angegriffene Bebauungsplan selbst keinerlei Festsetzungen über den Ausbau des Weges im Bereich des Grundstücks der Antragsteller enthält; die fragliche Wegstrecke liegt nämlich außerhalb des Plangebiets. Hiervon ausgehend bedürfen die Antragsteller zur Verteidigung der von ihnen angeführten Eigentumsrechte nicht der Außervollzugsetzung des Planes. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass der Straßenausbau im fraglichen Bereich keineswegs notwendig die Inanspruchnahme der hälftigen Grabenfläche voraussetzt, deren Eigentum die Antragsteller für sich reklamieren. Dass es sich bei den heute vorhandenen Resten dieses früheren Straßenseitengrabens, der wohl keinen Abfluss in einen Vorfluter besitzt, (noch) um eine gemeinsame Grenzanlage im Sinne von §§ 921 f. BGB handelt, die in diesem Zustand geeignet sein müsste, dem Vorteil beider Grundstücke zu dienen, erscheint eher fernliegend. Ferner haben die Antragsteller eine die Annahme eines wichtigen Grundes rechtfertigende eigene Betroffenheit durch die ihrer Ansicht nach unzureichende Entwässerung des Plangebietes bzw. die geltend gemachten Geruchsbelästigungen nicht hinreichend dargelegt. Ebenso wenig ist hinreichend aufgezeigt oder sonst ersichtlich, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre. Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen Plans vorliegen, wird im Hauptsacheverfahren - 7 D 15/16.NE - zu klären sein. Derartige Mängel sind jedenfalls nicht offensichtlich. Dies gilt etwa im Hinblick auf das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB, vgl. zu den insoweit einschlägigen Maßstäben etwa Senatsurteil vom 28.9.2016 - 7 D 89/14.NE -, juris, die Bestimmtheit der Höhenfestsetzungen nach Nr. 1.4 f. der textlichen Festsetzungen, die sich auf einen bei 54,14 m über NN liegenden unteren Bezugspunkt stützen, und die differenzierende Festsetzung der Zahl der jeweils zulässigen Wohneinheiten unter Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen, die sich auf die unterschiedliche Größe der Einzelhäuser einerseits und der Doppel- und Hausgruppenhäuser andererseits beziehen dürfte. Die Kritik an der unter Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW getroffenen Regelung über das Fassadenmaterial dürfte schon nicht geeignet sein, die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen infrage zu stellen. Auch die vielfältigen Einwendungen gegen die der Planung zu Grunde liegende Abwägung sind nicht offensichtlich durchgreifend; sie bedürfen vielmehr näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren. Dies gilt auch im Hinblick auf die Kritik der Antragsteller an der Verkehrsprognose und der darauf beruhenden Beurteilung der Verkehrslärmbelastung. Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen so deutlich überwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Solche Erwägungen ergeben sich aus den vorstehenden Gründen weder aus dem planbedingten Verkehrslärmzuwachs noch im Hinblick auf die von den Antragstellern geltend gemachte Verletzung ihrer Eigentumsrechte durch den Straßenausbau. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; der Senat legt einen Betrag von 10.000 Euro zugrunde, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.