Beschluss
2 E 108/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0104.2E108.16.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde, über die der Berichterstatter als Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Kosten des außerprozessual beratend tätig gewordenen Rechtsanwalts im konkreten Fall nicht erstattungsfähig sind, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen, sie also nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Das Beschwerdevorbringen gibt ebenso wenig wie der übrige Akteninhalt Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit aus der Sicht eines verständigen Beteiligten eine anwaltliche Beratung vier Wochen nach Erhebung und umfangreicher Begründung der Klage erforderlich geworden sein sollte, obwohl im Verfahren bis dahin nichts Verfahrensrelevantes geschehen war, namentlich die Beklagte der Klage (noch) nicht entgegengetreten war. Ebenso wenig erschließt sich die Notwendigkeit der juristischen Überarbeitung weiterer Schriftsätze, die für die Klageerhebung gerade nicht für erforderlich gehalten wurde. Dies gilt – auch unter Berücksichtigung der gerichtlichen Fürsorgepflichten nach §§ 86 ff. VwGO – nicht zuletzt mit Blick auf die Art der verfahrensbeendenden Erklärung, zumal die anwaltliche Beratungstätigkeit nach der ursprünglichen Aufstellung des Klägers selbst vom 6. Januar 2015 bereits im Oktober 2014 ihren Abschluss gefunden hat. Unabhängig davon kommt vorliegend eine Erstattung aus zwei selbstständig tragenden weiteren Erwägungen nicht in Betracht. Zum einen bleibt angesichts sich widersprechender Erklärungen der Beteiligten unklar, ob die Beratungstätigkeit durch den Kläger allein oder auch nur im Schwerpunkt im Rahmen dieses Verfahrens in Anspruch genommen wurde oder, wie die Beklagte vorgetragen hat, allein eine umfassendere außergerichtliche (vergleichsweise) Regelung von Rechtsstreitigkeiten zum Ziel hatte. Für den Vortrag der Beklagten spricht nicht zuletzt, dass ansonsten kaum verständlich wäre, warum der zur Beratung allein in einem konkreten Verfahren herangezogene Rechtsanwalt in diesem Verfahren nicht als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist – eine Gebührenersparnis für den Kläger war damit jedenfalls nicht verbunden –, obwohl selbst die vom Kläger ausweislich des mit dem Klageschriftsatz identischen Schriftbildes selbst erstellten, jedenfalls aber von ihm unterschriebenen Schriftsätze vom 4. November 2014 und 11. Dezember 2014 anwaltlich vorformuliert worden sein sollen, ohne dass diese Entwürfe aber aktenkundig geworden wären. Zweifel an Umfang und Inhalt anwaltlicher Beratung außerhalb eines Verfahrens und unterhalb der Prozessbevollmächtigung gehen indes stets zulasten des Anspruchstellers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1988 – 4 C 41.85 -, BVerwGE 79, 226 = juris Rn. 23. Im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts letztlich allein auf der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten beruhte und deshalb dem Umstand der Kostentransparenz besondere Bedeutung zukommt. Denn die Frage, ob die Behörde bei Erledigung des Rechtsstreits eine Kostenübernahme erklärt, hängt unmittelbar von der Kalkulation des Kostenrisikos und damit von den der Beklagten erkennbar entstandenen bzw. möglicherweise entstehenden Kosten insbesondere des Klägers ab. Es liegt auf der Hand, dass es insoweit für die Beklagte einen Unterschied macht, ob maximal Kosten im niedrigen zweistelligen Bereich oder im mittleren dreistelligen Bereich übernommen werden sollen. Das ist jedenfalls dann offensichtlich, wenn – wie hier – diese Kosten in dem einen Fall sehr deutlich unter und in dem anderen Fall deutlich über den durch die Kostenübernahmeerklärung einzusparenden Gerichtskosten liegen und die gerichtliche Kostenentscheidung nicht – wie etwa bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung – absehbar feststeht. Dies war hier ebenfalls nicht zu erkennen, eine Kostenentscheidung am Maßstab des § 161 Abs. 2 VwGO musste jedenfalls nicht offensichtlich auf eine Kostentragungspflicht allein der Beklagten hinauslaufen. Denn der Kläger hat sein Rechtsschutzziel gerade nicht erreicht, die von ihm angefochtene Baugenehmigung ist vielmehr in Folge der Erledigungserklärung ohne inhaltliche Abstriche in Bestandskraft erwachsen. Angesichts dessen hätte es für die Beklagte bei Kenntnis der vom Kläger später eingeforderten außergerichtlichen Kosten nahegelegen, eine gerichtliche Kostenentscheidung „zu riskieren“. Da aufgrund der Gesamtumstände mit erstattungsfähigen Anwaltskosten des Klägers auf Seiten der Beklagten nicht gerechnet werden musste, weil der Kläger den Prozess jedenfalls nach außen vollständig allein geführt hat, kommt ihre Erstattung vorliegend auch aus diesem Grund nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.