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Beschluss

11 A 2562/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0104.11A2562.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2016 gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren hat keinen Erfolg. Zwar kann ein Beteiligter, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, fristgemäß einen dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO entsprechenden Antrag auf Berufungszulassung zu stellen, zunächst (nur) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen. Dieser Antrag hat jedoch keinen Erfolg, weil die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das für die Zulassung der Berufung erforderliche Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe muss soweit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Berufungszulassungsverfahren setzt deshalb auch bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger voraus, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2011 ‑ 7 PKH 9.11 ‑, NVwZ-RR 2011, 621 (622); OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2011 ‑ 18 A 1721/10 ‑, juris, Rdnr. 2 f., m. z. N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Den Ausführungen des Klägers kann kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnommen werden. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass über den (auch) im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Anspruch des Klägers auf eine Bundesbeihilfe zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge bereits durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. März 2014 ‑ 8 K 6715/12 ‑ rechtskräftig entschieden worden ist, nachdem der beschließende Senat einen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 4. Juli 2014 ‑ 11 A 1128/14 ‑ als unzulässig verworfen hat. Dem Antrag des Klägers steht daher § 121 VwGO entgegen. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 11. Dezember 2016 als grundsätzlich formulierte Frage „Rechtsbeständigkeit von Urteilen im früheren Verfahren, trotz keiner Entscheidung zum Streitgegenstand im Verfahren über die Zulässigkeit im Wiederaufnahmeverfahren, entgegen VwGO § 121?“ ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Die weiteren Ausführungen des Klägers zur Vollstreckung von Urteilen liegen neben der Sache. Rechtskräftige Urteile sind solche, die nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können; auf die Vollstreckung kommt es nicht an. Abgesehen davon hat das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. März 2014 ‑ 8 K 6715/12 ‑ mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten keinen vollstreckbaren Inhalt. Es trifft vielmehr die (rechtskräftige) Entscheidung, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Bundesbeihilfe zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nicht besteht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).