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Beschluss

1 A 2407/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1222.1A2407.15.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 7.433,28 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 7.433,28 Euro festgesetzt. Gründe Der (sinngemäß) auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus andren Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der vom Kläger der Sache nach unter Berufung auf § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG – teils hilfsweise – geltend gemachte (Teil-) Rücknahmeanspruch bezüglich des bestandskräftigen Versorgungsbescheides der Beklagten vom 14. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2010 sowie des bestandskräftigen Versorgungsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2009 besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der eine Rücknahme ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Zur Begründung hat es sinngemäß ausgeführt, dass die durch die vorgenannten Bescheide erfolgte Regelung der Versorgungsbezüge des Klägers rechtmäßig erfolgt sei. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Festlegung eines Versorgungsabschlags als auch bezogen auf die Festsetzung eines Ruhensbetrages. Die Erhebung eines Versorgungsabschlags in Höhe von 10,8 vom Hundert beruhe auf § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien erfüllt, da der Kläger im Alter von 55 Jahren und damit vor Erreichen der maßgeblichen gesetzlichen Regelaltersgrenze wegen einer nicht auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Das zur Dienstunfähigkeit führende Unfallereignis, von dem der Kläger außerhalb seines Dienstes als Beamter des Beklagten in seiner Eigenschaft als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr betroffen gewesen sei, stelle keinen Dienstunfall dar und sei dementsprechend auch nicht als solcher anerkannt worden. Die Gewährung einer Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 BeamtVG habe die Beklagte zu Recht abgelehnt. Dies habe die erkennende Kammer bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Dezember 2009 (1 K 1170/09) festgestellt. Darüber hinaus sei auch die auf der Grundlage des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG unter Berücksichtigung der dem Kläger von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen u.a. gezahlten Mehrleistungen i. S. d. § 94 SGB VII hinsichtlich eines Teils seiner Versorgungsbezüge getroffene Ruhensregelung – wie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 23. Juli 2010 (1 B 426/10) hinreichend dargelegt – nicht zu beanstanden. Die gegen diese Annahmen erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. a) Das gilt zunächst mit Blick auf den Einwand, dass die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG bei der insoweit gebotenen Auslegung bereits in tatbestandlicher Hinsicht nicht eingreife, weil der von ihm, dem Kläger, im Dienst der freiwilligen Feuerwehr erlittene und zu seiner Dienstunfähigkeit führende Unfall wegen des öffentlichen Interesses an seiner dortigen Tätigkeit einem der Erhebung eines Versorgungsabschlags entgegenstehenden Dienstunfall im Sinne dieser Bestimmung gleich zu erachten sei. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass die Festsetzung eines Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG nicht nur bei Vorliegen eines Dienstunfalls im engeren Sinne (§ 31 Abs. 1 BeamtVG) ausgeschlossen ist, sondern auch bei Ereignissen, die einem solchen gleichstehen (§ 31 Abs. 2 bis 4 BeamtVG) bzw. bei denen die Gewährung von Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall in Betracht kommt (vgl. § 31 Abs. 5 BeamtVG). Dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen Entsprechendes kraft Gesetzes angeordnet worden ist. Vgl. Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: August 2016, Bd. 1, § 14 Rn. 63; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2016, Bd. 2, § 14 BeamtVG Rn. 103. Das Vorliegen eines solchen Falles behauptet der Kläger jedoch nicht. Insbesondere beruft er sich – wohl vor dem Hintergrund der gegenteiligen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2009 (1 K 1170/09) – nicht darauf, einen Körperschaden infolge einer Tätigkeit erlitten zu haben, zu deren Wahrnehmung er beurlaubt war und die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente (vgl. § 31 Abs. 5 BeamtVG). Er postuliert der Sache nach vielmehr eine gegenüber dem vorgenannten Begriffsverständnis erweiterte Auslegung des in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG verwendeten Dienstunfallbegriffs dahingehend, dass hiervon – neben den gesetzlich geregelten Fällen – allgemein auch solche Unfallereignisse erfasst würden, die sich – wie bei ihm – infolge der Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse stehenden Tätigkeiten ereignet hätten. Für eine derartige Auslegung bietet die Vorschrift jedoch keinen Raum. Denn sie greift mit dem Begriff des Dienstunfalls eine Terminologie auf, die der Gesetzgeber durch die Legaldefinition des § 31 Abs. 1 BeamtVG bzw. durch die diese ergänzenden Fiktionstatbestände inhaltlich abschließend in der Weise ausgestaltet hat, dass insoweit – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – nur solche Ereignisse von Relevanz sind, die einen zumindest mittelbaren Bezug zu der dienstlichen Tätigkeit des Betroffenen als Beamter aufweisen. Darüber hinaus widerspräche die vom Kläger vorgenommene Auslegung auch ersichtlich dem mit der Aufnahme des Dienstunfallbegriffs in den Tatbestand des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG verfolgten Regelungsziel. Hierdurch soll auch in versorgungsrechtlicher Hinsicht eine klare Abgrenzung von Verantwortungssphären erreicht werden, indem nur solche zur Dienstunfähigkeit des betroffenen Beamten bzw. seinem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand führenden Ereignisse zu einer Reduzierung des Ruhegehalts führen, die nicht in die Sphäre des Dienstherrn fallen. Vgl. Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2016, Bd. 2, § 14 BeamtVG Rn. 102. Eine solche Abgrenzung ließe sich jedoch nicht (mehr) erreichen, wenn man den Dienstunfallbegriff im Sinne des Klägers auslegen und hierunter jegliches Unfallereignis fassen wollte, das sich bei einer im öffentlichen Interesse stehenden Tätigkeit ereignet. Auf diese Weise würden nämlich auch solche Geschehnisse zu einem Ausschluss eines Versorgungsabschlags führen, die in keinem dienstlichen Zusammenhang gestanden haben und die daher nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn des jeweiligen Beamten zugerechnet werden können. Der Dienstunfallbegriff ist – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht vor dem Hintergrund des bis Ende Dezember 2015 in § 12 Abs. 2 FSHG (seit dem 1. Januar 2016: § 20 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz – BHKG) enthaltenen Verbots einer Benachteiligung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis erweiternd auszulegen. Ein Rückgriff auf diese landesrechtliche Bestimmung ist – ungeachtet der Frage, ob sie sich nicht ohnehin nur auf Benachteiligungen in aktiven Dienst- bzw. Arbeitsverhältnissen bezieht – jedenfalls aus kompetenzrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Denn mit Blick darauf, dass es sich bei dem Kläger um einen Bundesbeamten (im Ruhestand) handelt, richtet sich der Inhalt seines insoweit zum Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses allein nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Bundes, für die dieser – gerade auch im Bereich der Versorgung – nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit inne hat. Vgl. zu der aus kompetenzrechtlichen Gründen ausgeschlossenen Anwendbarkeit des FSHG neben den für Bundesbeamte geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen auch das Senatsurteil vom 13. Juli 1987 – 1 A 1117/85 –, ZBR 1988, 93, sowie Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2008, § 12 Erl. 8.1.4. b) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger unter Hinweis auf die Bestimmung des § 94 Abs. 3 SGB VII auch gegen die Anrechnung der von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gezahlten Mehrleistungen auf seine Versorgungsbezüge gemäß § 55 BeamtVG. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 23. Juli 2010 – 1 B 426/10 –, juris, Rn. 10 ff., der in einem Verfahren des Klägers ergangen ist. Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VII, 2. Aufl. 2014, Stand: 9. November 2015, § 94 Rn. 30, hat sich dieser Entscheidung angeschlossen; siehe aus der jüngeren Senatsrechtsprechung zudem den ebenfalls gegenüber dem Kläger ergangenen Beschluss vom 29. Januar 2016 – 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 21 ff. An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Dort ist u.a. ausgeführt, dass Mehrleistungen nicht deswegen anrechnungsfrei bleiben, „weil es dem Gesetzgeber sozialpolitisch wünschenswert erschienen ist, Personen, die im Interesse des Gemeinwohls tätig geworden und dabei durch Unfall oder Krankheit zu Schaden gekommen sind, bei den Leistungen der Unfallversicherung gegenüber in einem ‚Normalfall‘ betroffenen Personen besser zu stellen.“ Dasselbe gilt für das Argument des Klägers, Mehrleistungen seien als „besondere Anerkennung im Sinne einer Belohnung oder Prämie für im Interesse des Gemeinwohls tätige Personen“ zu sehen. Der Umstand, dass der Senat damals noch nicht berücksichtigen konnte, dass dem Kläger rückwirkend eine Vollrente bewilligt worden ist, ändert nichts daran, dass Mehrleistungen einer Unfallrente grundsätzlich auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind. c) Der „hilfsweise“ erhobene Einwand des Klägers, im Falle des Bestandes des festgesetzten Versorgungsabschlags neben dem wegen der an ihn gezahlten Mehrleistungen angeordneten Ruhensbetrag sei der durch den Versorgungsabschlag entstehende Nachteil nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG i. V. m. § 35 BeamtVG „durch die Erweiterung des Außerachtlassens der Zahlungen seitens der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen zu kompensieren“, greift schließlich ebenfalls nicht durch. Eine derartige „Kompensation“ bzw. „Verrechnung“ kommt auf der Grundlage der angeführten Bestimmungen nicht in Betracht. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 BeamtVG gilt als Rente, die nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des § 55 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird, u.a. eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt. Der anrechnungsfreie Betrag ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG anhand der Höhe der Grundrente nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 bis 3 BVG bzw. nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 BeamtVG in Anlehnung an diese zu ermitteln. Vgl. zum Ganzen auch: Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2016, Bd. 2, § 55 BeamtVG Rn. 130 f. Die Höhe der Grundrente ist danach in Abhängigkeit des Grades der Schädigungsfolgen bzw. der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Ruhegehaltsempfängers anhand von gesetzlich festgelegten gestaffelten Sätzen zu bemessen. Spielräume für eine Erweiterung des auf dieser Grundlage zu ermittelnden Anrechnungsfreibetrages mit Blick auf einen zugleich erhobenen Versorgungsabschlag sind vor diesem Hintergrund schon nach dem klaren Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG bzw. der insoweit in Bezug genommenen Vorschrift des § 35 BeamtVG ausgeschlossen. Abgesehen davon trifft es – anders als der Kläger annimmt – auch nicht zu, dass Beamte, die – wie er – eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, durch die Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG i. V. m. § 35 BeamtVG in jeder Hinsicht Beamten gleichgestellt werden sollen, die einen Dienstunfall erlitten haben. Die vorgenannten Bestimmungen bezwecken im Ausgangspunkt vielmehr eine Gleichbehandlung von Beamten, die vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis einen Arbeitsunfall erlitten haben und eine Unfallrente erhalten, mit Arbeitnehmern und Beamten ohne Statuswechsel. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass bei Arbeitnehmern der Teil der Unfallrente, der Lohnersatzfunktion hat, mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verrechnet wird, wohingegen Beamte nach einem (Dienst-)Unfall einen Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG erhalten, der keine Lohnersatzfunktion hat und neben den Versorgungsbezügen gewährt wird. Die Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG i. V. m. § 35 BeamtVG dient daher primär dazu, in Fällen, in denen ein Beamter vor seinem Eintritt in das Beamtenverhältnis einen Arbeitsunfall erlitten hat und eine Unfallrente erhält, den Teil der Unfallrente, der Lohnersatzfunktion hat, auf das Ruhegehalt anzurechnen bzw. den Teil, der keine Lohnersatzfunktion hat, hiervon auszunehmen. Vgl. BT-Drucks. 14/7064, S. 40. Diese Zweckrichtung verändert sich nicht grundlegend dadurch, dass der Kläger die ihm seitens der Unfallkasse NRW gezahlte Unfallrente aufgrund eines Unfallereignisses erhält, das sich in zeitlicher Hinsicht nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis ereignet hat, ohne jedoch einen hinreichenden Bezug zu diesem aufzuweisen. Denn auch insoweit besteht ein Bedürfnis für eine entsprechende Gleichbehandlung von Beamten, die Unfallfürsorge nach § 35 BeamtVG erhalten, und solchen, die lediglich eine gesetzliche Unfallrente beziehen. Eine weitergehende Gleichbehandlung der genannten Beamtengruppen lässt sich der Bestimmung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG i. V. m. § 35 BeamtVG jedoch nicht entnehmen. Sie ist im Hinblick auf den klaren Wortlaut von § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG auch nicht wegen des Schreibens der Unfallkasse NRW vom 2. April 2012 geboten. Für die vom Kläger erstrebte Gleichbehandlung bei der Anrechnung von Mehrleistungen müsste der Gesetzgeber tätig werden und die Anrechnungsvorschriften des § 55 BeamtVG für Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ändern. Vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2016 – 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 17. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 3. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Das Vorbringen des Klägers genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO: Er hat schon keine konkrete Frage ausformuliert und substantiiert angeführt, warum er sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen er ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst. Soweit es möglicherweise um die sinngemäßen Fragen geht, ob (1.) ein die Erhebung eines Versorgungsabschlags ausschließender Dienstunfall im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG – über die in § 31 BeamtVG genannten Fälle hinaus – auch dann vorliegt, wenn sich das Unfallereignis bei einer im öffentlichen Interesse ausgeübten Tätigkeit ereignet, und ob (2.) eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann nach § 55 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden darf, wenn dies dazu führt, dass der Beamte letztlich eine niedrigere Versorgung erhält als nach einem Dienstunfall, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätte, lassen sich die beiden Fragen auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts aus den oben genannten Gründen eindeutig beantworten, nämlich – bezogen auf die erste Frage – in verneinendem und – bezogen auf die zweite Frage – in bejahendem Sinne. 4. Schließlich ist die Berufung nicht nach dem allenfalls sinngemäß geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger behauptet insoweit, das Vordergericht habe sich nicht mit den maßgeblichen Umständen und Besonderheiten des vorliegenden Falles auseinandergesetzt. Dieses pauschale und nicht näher erläuterte Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und richtet sich nach dem zweifachen Jahresbetrag des erstrebten Teilstatus (hier: 24 Monate x die Summe des monatlichen Versorgungsabschlags in Höhe von 199,24 Euro und des monatlichen Ruhensbetrages in Höhe 110,48 Euro = 7.433,28 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).