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Beschluss

12 A 516/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1220.12A516.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.136,59 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.136,59 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 4. April 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Jugendhilfeleistungen hat, die sie mit Rücksicht auf die zwischen den Parteien strittige Zuständigkeitsfrage für die 1994 geborene Jugendliche Silvia-Milena Jovic im Zeitraum 29. Januar bis 31. Oktober 2010 vorgeleistet hat. Dazu hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend ausgeführt: Die Kostenerstattungspflicht gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2, § 86d SGB VIII folge aus der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten für diesen Zeitraum gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Die Jugendliche, deren Eltern bei gemeinsamer Personensorge bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte innehatten, habe jedenfalls in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter und damit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt. Es genüge nach der Regel des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht, dass der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich eines Jugendhilfeträgers habe, in welchem auch ein Elternteil - hier der Vater - lebe, sondern er müsse „bei dem“ Elternteil leben. Der Gesetzeswortlaut setze damit in dieser Konstellation einen gemeinsamen Haushalt des Elternteils mit dem Kind voraus. Dies stellt die Zulassungsbegründung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Den Zeitpunkt des Leistungsbeginns, den das Verwaltungsgericht mit Januar 2010 annimmt und darauf stützt, dass die Vollzeitpflege der Jugendlichen jedenfalls ab 29. Januar 2010 in Form der zulässigen Selbstbeschaffung (§ 36a Abs. 3 SGB VIII) eingesetzt habe, greift die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht an. Davon ausgehend richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, was auch die Beklagte nicht infrage stellt. Ihr Zulassungsvorbringen zielt darauf ab, die Jugendliche habe im Sinne dieser Vorschrift zum maßgeblichen Zeitpunkt vor Leistungsbeginn ihren gewöhnlichen Aufenthalt wie der personensorgeberechtigte Vater in Marburg innegehabt, also im Zuständigkeitsbereich der Klägerin; auf einen gemeinsamen Haushalt komme es für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nicht an. Das geht allerdings am Kern der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vorbei. Die Vorschrift erfordert, dass das Kind (in den letzten sechs Monaten vor Leistungsbeginn) seinen gewöhnlichen Aufenthalt „bei“ einem (personenberechtigten) Elternteil gehabt hat. Dass es bei diesem Wortlaut zuständigkeitsbestimmend nur darauf ankomme, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes und eines personensorgeberechtigten Elternteils im gleichen Zuständigkeitsbereich eines Jugendhilfeträgers liege und die Formulierung „bei dem“ bedeutungsgleich mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts sei, wie die Beklagte meint, ist weder der Systematik noch dem Wortlaut und Sinn der Bestimmung zu entnehmen. Der Wortlaut des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII setzt neben dem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I), den das Kind mit einem Elternteil teilt, mit der Präposition „bei“ ein Näheverhältnis zu dem maßgeblichen sorgeberechtigten Elternteil voraus. Das entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung: In Abgrenzung zu § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, der - bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern - allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils abstellt (weil i. d. R. der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ebenfalls dort liegt), fehlt dieser eindeutige Bezugspunkt, wenn die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam zusteht und ist für diesen Fall durch die gesetzliche Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, insbesondere das „bei dem“ ergänzt worden. Nach der erkennbaren Systematik der Gesamtregelung ist die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers möglichst nah an das Kind und den personensorgeberechtigten Elternteil gekoppelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Fortschreibung seiner Rechtsprechung zu § 86 SGB VIII davon aus, dass das gesetzgeberische Regelungskonzept in den von § 86 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VIII erfassten Konstellationen - vor Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern bei gemeinsamer Personensorge - an „vorgefundene Aufenthalte“ anknüpft und damit die Nähe des hilfebedürftigen Kindes an den Jugendhilfeträger herstellt. Das wird in § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII durch die Worte „bei dem“ und in Satz 3 der Vorschrift durch das Abstellen auf den tatsächlichen Aufenthalt erreicht. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, juris Rn. 29. Eben diese Fallgestaltung, bei der die - neben dem Vater sorgeberechtigte - Mutter, in deren Haushalt das hilfebedürftige Kind vor Leistungsbeginn untergebracht war, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendhilfeträgers zieht, lag dem zuvor zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, weshalb ein Zuständigkeitswechsel wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Haushalt der Mutter eintrat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013, a. a. O., Rn. 30; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Urteil vom 16. September 2011 - 12 A 1010/10 -; juris Rn 36; Bay. VGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - 12 BV 12.2585 -, juris Rn. 19; vgl. auch Kunkel/Ke-pert, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 86 Rn. 25; Lange in: jurisPK-SGB VIII, Stand: 20. Oktober 2016, § 86 Rn. 81. Das Verwaltungsgericht hat - entgegen dem Zulassungsvorbringen - dem Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ erkennbar keine andere Bedeutung zugrunde gelegt als im Rahmen des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes im Zeitraum bis sechs Monate vor Leistungsbeginn abgehoben. Auf die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts, der geklärt ist, BVerwG Beschluss vom 20. Februar 2008 - 5 B 109/06 – juris, kommt es nicht an. Nach vorstehenden Ausführungen liegt auch die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die Beklagte insoweit ihrer Darlegungspflicht genüge getan hat. Die aufgeworfene Frage, „wie im Rahmen von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für den Fall, dass das Kind und ein Sorgeberechtigter einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Zuständigkeit zu bestimmen ist“, erschließt sich aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 3, § 47 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).