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Beschluss

1 A 553/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1220.1A553.16.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW in der von Anfang Januar 2013 bis Ende Dezember 2015 geltenden Fassung mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar ist. Es hat ausgeführt, dass eine grundsätzlich vollständige Beihilfefähigkeit (früh)rehabilitativer Leistungen auch in einer Einrichtung, in welcher – wie hier – die betreffende Abteilung die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 i. V. m. § 108 SGB V erfüllt, möglich sei, wenn der Beihilfeberechtigte auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen verzichte. Auch bei einem solchen Verzicht sei eine medizinisch zweckmäßige, erfolgversprechende und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall sichergestellt, weil die Pauschale nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW auch Aufwendungen für medizinische Behandlungsmaßnahmen einschließe. Diese Möglichkeit hätte auch dem Kläger offen gestanden. Im Übrigen führe die fehlende Anwendbarkeit von § 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW nicht dazu, dass die Aufwendungen von vorn herein nicht beihilfefähig wären. Vielmehr werde die Beihilfefähigkeit gemäß § 6 Abs. 3 BVO NRW nur der Höhe nach beschränkt, was sich – bei einem Verzicht auf wahlärztliche Leistungen – finanziell nicht zwingend auswirke. Was der Kläger dagegen einwendet, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sein Vorbringen genügt in weiten Teilen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Denn er wiederholt im Zulassungsverfahren im Wesentlichen seine erstinstanzlich vorgetragenen Argumente (Seite 3, drittletzter Absatz, bis einschließlich Seite 5, erster Absatz, der Zulassungsbegründung des Klägers vom 4. April 2016 entsprechen ganz überwiegend Seite 2, dritter Absatz, bis einschließlich Seite 3, viertletzter Absatz, des Schriftsatzes des Klägers vom 19. November 2015). Mit ihnen hat sich das Verwaltungsgericht bereits im angefochtenen Urteil auseinandergesetzt. Darüber hinaus setzt er sich mit dem Argument des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, dass bei einem Verzicht auf Wahlleistungen die übrigen entstandenen Aufwendungen grundsätzlich in voller Höhe beihilfefähig gewesen wären. Der weiter vorgetragene Umstand, dass weder der Kläger noch sein Betreuer wussten, dass die Zusatzleistung „Zweibettzimmer“ im vorliegenden Fall nicht beihilfefähig sein würde, führt nicht zu einem Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Der Beihilfeberechtigte bzw. sein Betreuer kann sich über die Beihilfefähigkeit der anfallenden Aufwendungen insbesondere bei Rehabilitationsmaßnahmen, da diese keine Akutversorgung zum Gegenstand haben, rechtzeitig informieren. Dasselbe gilt für Vereinbarungen über ärztliche Wahlleistungen. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 3. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Land Nordrhein-Westfalen durch die Neuregelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 BVO NRW, wonach nunmehr die Voraussetzungen von § 107 Abs. 1 i. V. m. § 108 SGB V vorliegen müssen, deshalb die im Art. 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt, weil das Land NRW bewusst oder gar gezielt in Kauf nimmt, dass das Leistungsspektrum bei Patienten mit schweren oder schwersten Hirnschädigungen de facto für Landesbeamte nicht mehr bereitgehalten werden kann, ist nicht grundsätzlich bedeutsam. Denn sie war in dieser Form nicht für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts relevant. Das Verwaltungsgericht ist gerade nicht davon ausgegangen, dass das Leistungsspektrum bei Patienten mit schweren oder schwersten Hirnschädigungen de facto für Landesbeamte nicht mehr bereitgehalten werden kann. Es hat vielmehr ausgeführt, dass Beihilfeberechtigte in einer solchen Lage auch bei einem Verzicht auf ärztliche Wahlleistungen medizinisch ausreichend behandelt werden und jedenfalls auf diese Weise grundsätzlich eine volle Beihilfefähigkeit ihrer Aufwendungen erreichen können. Im Übrigen lässt sich die Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen ohne Weiteres verneinen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).