Beschluss
4 A 2203/15.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1219.4A2203.15A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus Köln wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus Köln wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, „ob das Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger tatsächlich ein Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat ist, sich auf den Standpunkt stellen darf, ohne eine Bescheinigung könne das Gericht trotz der präsenten Zeugen und weiteren angebotenen Glaubhaftmachungen und Beweismittel die Mitgliedschaft grundsätzlich nicht anerkennen, und, ob Ahmadis oder Personen, die sich als solche ausgeben, ohne eine Mitgliedsbescheinigung zu haben, in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Stellung in Pakistan in die Gefahr der politischen bzw. nichtpolitischen Verfolgung geraten, ohne dass sie die Möglichkeit haben, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, da sie schutzlos ausgeliefert sind,“ rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Die erste Frage ist, soweit sie einer allgemeinen Klärung zugänglich ist, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Für den Nachweis der Mitgliedschaft in der Ahmadiyya Muslim Jamaat hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in seinem Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, NVwZ 2013, 936 ff. = juris, Rn. 31, die in Betracht zu ziehenden Ermittlungsmaßnahmen (Bescheinigung der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland, Befragung eines Vertreters der lokalen deutschen Ahmadi-Gemeinde, ausführliche Anhörung des Betroffenen) aufgezeigt. Bezogen auf die zweite Frage hat der Kläger nicht anhand nachvollziehbarer Tatsachen dargelegt, dass eine generelle Gruppenverfolgung der Ahmadis nur aufgrund ihrer (vermeintlichen) Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ernsthaft in Betracht kommt. Dessen hätte es schon deshalb bedurft, weil das Bundesverwaltungsgericht die berufungsgerichtliche Würdigung, insofern fehle es an der erforderlichen Verfolgungsdichte, als revisionsgerichtlich nachvollziehbar angesehen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, a. a. O., Rn. 41. Ohne Erfolg greift der Kläger in diesem Zusammenhang die Wertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der fehlenden Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat an und wendet ein, das Gericht habe seine Angaben zu seinem Religionswechsel unzureichend gewürdigt. Hierbei handelt es sich um Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2016 – 4 A 490/15.A –, juris, Rn. 9 f. Sollten mit diesen Einwänden sinngemäß Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht werden, scheitert eine Zulassung bereits daran, dass das Asylgesetz – anders als etwa § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – einen daran anknüpfenden Zulassungsgrund nicht kennt. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Die Divergenzrüge ist ausschließlich behauptet, jedoch nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger benennt weder eine Entscheidung eines Obergerichts noch einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen haben könnte. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuwider die Anerkennung der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis allein von einer entsprechenden Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat abhängig gemacht. Vielmehr hat es unter ausdrücklicher Benennung der maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl auf die fehlende Bescheinigung als auch auf den unzureichenden Vortrag des Klägers zu seinem Glaubenswechsel und dessen Motive abgestellt (vgl. Urteilsabdruck S. 9, letzter Absatz, bis S. 10, zweiter Absatz). 3. Schließlich liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, nämlich einer Versagung des rechtlichen Gehörs, nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, NVwZ 2015, 656 = juris, Rn. 42. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung noch zu erkennen gegeben habe, es glaube dem Kläger die Zugehörigkeit zu der Ahmadiyya Muslim Jamaat. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2015 lässt sich die behauptete Aussage des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen. Dort ist ausschließlich der Hinweis aufgenommen, dass die Einzelrichterin durchaus davon ausgehe, der Kläger sei im Bundesgebiet in der Ahmadi Gemeinde aktiv. Wäre eine weitergehende Aussage des Gerichts erfolgt, hätte dies den Kläger zumindest zu einem Antrag auf Protokollberichtigung veranlassen müssen. Im Übrigen steht die Aussage, dass das Gericht dem Kläger die Zugehörigkeit zur Ahmadiyya Muslim Jamaat zu glauben angegeben habe, in deutlichem Widerspruch zu dem weiteren Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich auf den Standpunkt gestellt, es könne ohne Bescheinigung trotz aller anderen Beweise und Glaubhaftmachungen dem Kläger nicht helfen, bzw. ohne Bescheinigung könne es nichts machen. Schon nach diesem Vorbringen ist nichts dafür erkennbar, das das Urteil in Bezug auf die Konversion als Überraschungsentscheidung erscheinen ließe. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 – 5 B 21.09 u.a. –, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N. Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, führt nicht zu einem Verfahrensfehler. Mit der Rüge, der Kläger sei nur mangelhaft und die präsenten Zeugen überhaupt nicht angehört worden, beanstandet er eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.10.2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 14, und vom 6.7.2016 – 4 A 2491/14.A –, juris, Rn. 9, m. w. N. Jedenfalls liegt hierin schon deshalb keine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Kläger es unterlassen hat, Gebrauch von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2016 – 4 A 2077/16.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N., sowie für das Revisionsverfahren: BVerwG, Urteil vom 3.7.1992 – 8 C 58.90 –, NVwZ 1992, 3185 = juris, Rn. 9, m. w. N. Weder dem Zulassungsvorbringen noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung lässt sich entnehmen, dass der Kläger alle ihm nach Lage der Dinge zumutbaren und tauglichen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um seine Rechte zu wahren (auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten weiter vorzutragen, einen entsprechenden Beweisantrag zur Vernehmung der präsenten Zeugen zu stellen). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.