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Beschluss

14 A 2210/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1216.14A2210.16.00
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Leitsätze

Zur Berechnung der relativen Bestehensgrenze nach § 14 ÄApprO

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 7.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berechnung der relativen Bestehensgrenze nach § 14 ÄApprO Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 7.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -) nicht vorliegt. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Bestehensgrenze falsch berechnet worden sei. Denn die Fragen 15 und 61 hätten eliminiert werden müssen. Dies kann offen bleiben, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) sind fehlerhafte Prüfungsaufgaben bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Entsprechend § 14 Abs. 2 ÄApprO müssen die Prüfungsfragen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Fehlerhafte Prüfungsaufgaben werden diesen Anforderungen nicht gerecht und dürfen daher nicht gestellt werden. Die Ungeeignetheit einer Prüfungsaufgabe für die Ermittlung zuverlässiger Prüfungsergebnisse kann sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben. Sie ist nicht nur dann anzunehmen, wenn eine Frage schon nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig, sondern auch dann, wenn die nach dem Lösungsmuster als "zutreffend" anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist, aber auch dann, wenn sie aus den zur Auswahl gestellten Antworten auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.2005 - 6 C 14.04 -, juris, Rn. 28 f. § 14 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 ÄApprO regeln weiter, dass die vorgeschriebene Zahl der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen sich entsprechend mindert. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. Letzteres bedeutet, dass dann, wenn der Prüfling trotz fehlerhafter Prüfungsaufgabe eine auch richtige Lösung gefunden hat, er den dafür gewährten Punkt behält, sich allerdings zur Vermeidung einer Überkompensation die absolute Bestehensgrenze nicht ändert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.5.1995 - 6 C 8.94 -, BVerwGE 98, 210 (Leitsatz 3 und S. 219), und - 6 C 12.94 -, juris, Leitsatz 1 und Rn. 33. Die relative Bestehensgrenze steigt sogar, weil zu den richtigen Antworten der maßgeblichen Referenzgruppe auch die im Sinne des Prüflings gewählten Antworten als richtig hinzuzurechnen sind. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 595 ff. Davon ausgehend kommt es nicht darauf an, ob die Fragen 15 und 61 hätten eliminiert werden müssen und ob die Klägerin sie auch richtig beantwortet hat. Für den Fall, dass die Klägerin keine richtige Antwort auf die Fragen gefunden hat, gilt: Die Bestehensgrenzen sinken allenfalls (in Wirklichkeit ist es weniger) absolut von 48 auf 46 und relativ von 47 auf 45. Mit 44 richtigen Antworten hat die Klägerin somit auch bei Eliminierung nicht bestanden. Für den Fall, dass sie richtige Antworten auf die Fragen gefunden hat, gilt: Richtig beantwortet hat die Klägerin dann 46 statt 44 Fragen. Die absolute Bestehensgrenze bleibt bei 48. Die relative Bestehensgrenze steigt über 47. Mit 46 richtigen Antworten hat die Klägerin somit nicht bestanden. An dem Befund ändert sich nichts, wenn die Klägerin eine der beiden Fragen richtig, die andere falsch beantwortet haben sollte: Richtig beantwortet hat die Klägerin dann 45 statt 44 Fragen. Die absolute Bestehensgrenze sinkt allenfalls auf 47, die relative steigt über 47. Auch dann hat die Klägerin nicht bestanden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der von dem Verwaltungsgericht angenommenen Bestehensgrenze weckt auch nicht das Vorbringen der Klägerin zu den Fragen 22 und 44. Sie sind entgegen der Einschätzung der Klägerin nicht wegen Ungeeignetheit aus der Bewertung zu streichen mit der Folge, dass von einer niedrigeren Bestehensgrenze auszugehen wäre. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage "Welche Aussage trifft NICHT zu?" zu den Aufgaben 22 und 44 nicht unverständlich oder mehrdeutig, sondern vielmehr eindeutig zu beantworten und daher nicht zu eliminieren gewesen sei. Hierzu hat es zunächst ausgeführt, aus welchen Gründen die von der Beklagten jeweils als Lösung ausgewählte Antwortmöglichkeit eine nicht zutreffende Aussage im Sinne der Prüfungsfrage beinhaltete. Als "nicht zutreffend" waren nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch Aussagen zu qualifizieren, die zwar zutreffende Elemente aufwiesen, aber in ihrer Gesamtheit - auch aufgrund pauschaler oder ungenauer Elemente - unzutreffend waren. Mit ihrem Vorbringen, auch bei negativen Fragestellungen müssten die Antwortmöglichkeiten verständlich und eindeutig formuliert sein, weckt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme. Das Verwaltungsgericht hat nicht in Frage gestellt, dass die als Antworten möglichen Aussagen in dem Sinne verständlich und eindeutig formuliert sein müssen, dass sich ihr Inhalt ohne Unklarheiten erschließt. Das schließt es jedoch nicht aus, dass die getroffene Aussage inhaltlich unpräzise (nämlich nur teilweise richtig) und daher unzutreffend ist. Dass keine der Antwortmöglichkeiten zu Frage 44 eine unzutreffende Aussage beinhaltet habe und die Frage daher zu eliminieren gewesen sei, zeigt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vorbringen zu den diesbezüglichen Aussagen der Beklagten im Widerspruchsbescheid auf. Das in dem Widerspruchsbescheid enthaltene Zitat aus der Fachliteratur ["Der willkürliche (quer gestreifte) M. sphincter urethrae ist eine Abspaltung des Diaphragma urogenitale"] belegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass die Aussage "M. sphincter urethrae wird von der glatten Muskulatur am Blasenhals gebildet" mehrdeutig, sondern dass sie unzutreffend ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.