Beschluss
6 A 2429/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1215.6A2429.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), auch hat sie keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der auf die Verpflichtung des beklagten Landes gerichtete Antrag, die vom Kläger bestandene zweite juristische Staatsprüfung als Laufbahnbefähigung für den Laufbahnabschnitt III der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen anzuerkennen, mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Einer solchen Anerkennung bedarf es – auch aus Sicht des Klägers - nicht, weil sich die Befähigung für den Laufbahnabschnitt III für Volljuristen unmittelbar aus §§ 4 Abs. 4, 18 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol ergibt. Die streitgegenständliche Laufbahnbefähigung hat der Polizeipräsident E. dem Kläger zudem im angegriffenen Bescheid vom 9. Juli 2014 explizit bestätigt. Für den Erfolg der Klage ist es entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht relevant, ob das bereits vom Kläger im Laufbahnabschnitt II im Statusamt des Polizeioberkom-missars begründete Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Falle einer erfolgreichen Bewerbung um die Einstellung in den Laufbahnabschnitt III (vgl. § 18 LVOPol) fortbestehen kann. Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt der Kläger nicht die Verpflichtung des beklagten Landes, ihn im bestehenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zuzulassen, sondern allein die vom beklagten Land nicht streitig gestellte Anerkennung seiner Befähigung für den Laufbahnabschnitt III. Infolgedessen kommt es auch nicht auf das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 19 LVOPol an und ebenso wenig auf die Erfordernisse des § 23 LVOPol. In Bezug auf den Klageantrag zu 2) hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2014 im Verfahren 6 B 1236/14 Folgendes ausgeführt: „Es ist nicht ersichtlich, dass das Recht des Antragstellers auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) beschnitten wäre. Er hat wie jeder andere Deutsche die Möglichkeit, sich für eine Einstellung in den Laufbahnabschnitt III des Polizeidienstes NRW zu bewerben. Dass er bei einer solchen Bewerbung in Kauf nehmen müsste, im Erfolgsfall wieder in den Status eines Beamten auf Probe „zurückzufallen“, ändert nichts daran, dass ihm der Laufbahnabschnitt III ebenso zugänglich ist wie jedem anderen Bewerber mit den gleichen Voraussetzungen. Ein solcher anderer Bewerber würde ebenfalls zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt, so dass der Antragsteller ihm gegenüber nicht benachteiligt ist. Ein Anspruch darauf, in dem angestrebten Amt - hier eines Polizeirats oder Kriminalrats (BesGr A13) - unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufgenommen zu werden, ergibt sich aus Verfassungsrecht nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Bewerber bereits den Status eines Lebenszeitbeamten in einem anderen Amt innehat. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Einstellung in den Laufbahnabschnitt III sei ihm deshalb verwehrt, weil er bereits im Beamtenverhältnis stehe und eine „Einstellung“ im Sinne des § 18 Abs. 1 LVOPol die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses meine. Die von dem Beschwerdevorbringen dafür angeführten Entscheidungen OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1990 - 1 D 45/89 -, NVwZ-RR 1990, 425 = juris; OVG Koblenz, Urteil vom 28. Oktober 1994 - 2 A 10563/94 -, NVwZ-RR 1995, 341 beziehen sich schon nicht auf die LVOPol. Vor allem aber behandeln sie jeweils die Frage, ob im Wege der Einstellung ein Laufbahnaufstieg möglich ist. Davon zu unterscheiden ist die dem Antragsteller offenstehende Möglichkeit, unter Aufgabe seines bisherigen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ein neues Beamtenverhältnis - auf Probe und im Laufbahnabschnitt III - zu begründen. Nichts anderes ergibt sich aus den weiter von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Urteile vom 14. September 2010 - 12 K 1157/10 - und vom 23. August 2012 - 12 K 3435/11 -, jeweils juris. Diese Entscheidungen, die sich allerdings ebenfalls nicht auf die LVOPol, sondern auf die frühere Fassung der (allgemeinen) Laufbahnverordnung (LVO) NRW beziehen, stellen gerade fest, dass als „anderer Bewerber“ für eine Einstellung auch ein Beamter zu berücksichtigen ist, der bereits im Dienst desselben Dienstherrn steht. Der Hinweis der Beschwerde auf ein „Doppelbeamtenverhältnis“, das nur ausnahmsweise und in der von dem Antragsteller ins Auge gefassten Konstellation überhaupt nicht zulässig sei, führt vor diesem Hintergrund nicht weiter. Nach der Aufgabe des Lebenszeitverhältnisses im Laufbahnabschnitt II und Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe im Laufbahnabschnitt III stellt sich die Frage der Zulässigkeit eines „Doppelbeamtenverhältnisses“ nicht mehr. Im Einklang mit der vorstehend dargestellten Rechtslage hat der Polizeipräsident E. dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. Mai 2013 mitgeteilt, dass er auf eine Aufnahme in den höheren Polizeivollzugsdienst ohne Probezeit keinen Anspruch habe. Zugleich hat er ihn darauf hingewiesen, dass für ihn die Möglichkeit einer Einstellung in den Laufbahnabschnitt III „selbstverständlich“ bestehe und er ihm die Teilnahme an einem Auswahlverfahren im Antragsfalle ermöglichen werde. Dass der Antragsteller bisher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist seine freie Entscheidung, deren Folgen er selbst tragen muss. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Anspruch auf Teilnahme - oder in der Diktion des Antragstellers „Teilhabe“ - an Qualifikationsmaßnahmen nicht ersichtlich. Die Teilnahme an einer dieser Maßnahmen - in Betracht käme nach Lage der Dinge nur diejenige nach § 18 Abs. 4 Satz 1 LVOPol (jetzt: § 18 Abs. 3 Satz 1 LVOPol, Anmerkung des Verfassers) - bleibt dem Antragsteller derzeit nur deshalb verschlossen, weil er sich auf die ausdrücklich in der LVOPol genannten und von dem Verwaltungsgericht erwähnten Arten der Qualifizierung nicht einlassen möchte und er insbesondere auf den Vorschlag des Polizeipräsidenten E. nicht eingeht, sich in einem Auswahlverfahren um die Einstellung in den Laufbahnabschnitt III zu bewerben. Seine Meinung, ihm stehe von Verfassungs wegen ein Ausbildungsangebot jenseits der im einfachen Recht geregelten Wege zu, vermag der Senat aus den angeführten Gründen nicht zu teilen.“ Daran ist auch bei Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens weiterhin festzuhalten. Mit diesem wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine schon im Beschwerdeverfahren angeführten Argumente. Er hat sich weiterhin nicht um eine Einstellung in den Laufbahnabschnitt III beworben. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger hat – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt. Auch insoweit verliert der Kläger die konkrete Antragstellung und damit den Streitgegenstand aus dem Blick. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zur Darlegung dieses Zulassungs-grundes ist die Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substantiiert darzulegen, warum sie für klä-rungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus beigemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen zur behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gerecht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).