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Beschluss

13 A 1577/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1215.13A1577.16.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Mai 2016 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 35.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Mai 2016 ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 35.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Klageverfahren ist insgesamt aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Bezirksregierung L. den Bescheid über die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation vom 18. Dezember 2015 aufgehoben hat und die Beteiligten das Verfahren deshalb übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zwar hat die Bezirksregierung L. die Ruhensanordnung aufgehoben. Dies rechtfertigt aber keine Kostenentscheidung zu Lasten des beklagten Landes, da mit der Aufhebung - den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BÄO entsprechend - lediglich dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass die Staatsanwaltschaft L. die gegen den Kläger erhobene Anklage wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und der fahrlässigen Körperverletzung zurückgezogen hat. Soweit der Kläger von Anfang an die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage gestellt hat, hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen, die auch durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend entkräftet wurden, dargetan, warum es von der Glaubwürdigkeit der Zeugin und deshalb auch von der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Klägers ausgegangen ist. Nicht, insbesondere nicht durch eine Beweisaufnahme zu klären hatte es, ob die gegen den Kläger gerichteten Vorwürfe tatsächlich zutrafen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO kann das Ruhen der Approbation (bereits dann) angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Nicht erforderlich ist, dass eine Verurteilung in Kürze zu erwarten ist, denn bei der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation handelt es sich um eine vorübergehende Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder in Eilfällen einem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies insbesondere zum Schutz von Patienten geboten ist. Sie erfasst deshalb Fälle, in denen eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs gerade noch nicht endgültig feststeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1970 - I B 55.69 -, DÖV 1970, 825; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 13 A 1300/12 -, juris, vom 21. März 2012 - 13 B 228/12 -, NJW 2012, 2132, und vom 24. September 1993 - 5 B 1412/93 -, juris. Im Übrigen sei angemerkt, dass dem Gutachten der Diplom-Psychologin B. vom 19. September 2016, welches Grund für die Rücknahme der Anklage war, nicht zu entnehmen ist, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt hat, sondern lediglich, dass der Erlebnisgehalt ihrer Aussagen mit aussagepsychologischen Methoden nicht attestiert werden kann. Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung den Streitwert für die Anordnung des Ruhens einer Approbation als Arzt in Hauptsacheverfahren auf 35.000 Euro fest (vgl. Beschlüsse vom 3. Mai 2016 -13 B 275/16 -, 6. Juli 2011 - 13 B 648/11 -, und vom 26. Mai 2015 - 13 A 416/15 -, jeweils juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).