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Beschluss

4 A 2276/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1213.4A2276.16A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels liegt nicht vor. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe die Feststellung, die Großfamilie könne die für die medizinische Betreuung des Klägers erforderlichen Mittel aufbringen, im Urteil überraschend getroffen. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N. Gemessen hieran liegt hier keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Bereits im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt ist der Kläger u.a. zu weiteren noch im Heimatland lebenden Verwandten befragt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ihn zu seiner wirtschaftlichen Grundlage im Fall einer Rückkehr nach Pakistan befragt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der im Urteil angeführten, nicht mit Zulassungsrügen angegriffenen Erkenntnislage zu Pakistan musste der anwaltlich vertretene Kläger damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht seine familiäre Situation im Herkunftsland im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Lage im Rückkehrfall würdigen würde. Insofern durfte es ihn nicht überraschen, dass das Verwaltungsgericht hieraus Schlussfolgerungen für die Frage ziehen könnte, ob die erforderliche medizinische Behandlung des Klägers in Pakistan gewährleistet sein werde. Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger, die Annahmen des Verwaltungsgerichts betreffend die finanziellen Möglichkeiten seiner Großfamilie seien falsch. Damit wendet er sich der Sache nach gegen eine von ihm nicht geteilte Würdigung des Sachverhalts. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind jedoch dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigen, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt sind, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2016 – 4 A 2491/14.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.