Beschluss
4 A 2939/15.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1212.4A2939.15A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.11.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.10.2016 – 4 A 2657/15.A –, juris, Rn. 5 f., vom 18.3.2016 – 4 A 2379/15.A –, juris, Rn. 4 f., und vom 19.6.2012 ‑ 16 A 1350/12.A –, juris, Rn. 6, m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, „1. Liegt fortwährender landesweiter Verfolgungsdruck vor, wenn in Pakistan Verfolgung durch eine einflussreiche Familie droht, die mit der Liebesbeziehung zu einem als nicht gleichwertig angesehenen Partner nicht einverstanden ist, hilfsweise ab welchem Ausmaß des Verfolgungsdrucks noch Kausalität zwischen den Verfolgungshandlungen bzw. den im Asylverfahren geschilderten Vorfällen und der Ausreise bei zunächst versuchter inländischer Fluchtalternative vor? 2. Ist die Einlassung auf eine neue partnerschaftliche Beziehung Anlass genug, anzunehmen, dass eine wegen der vorherigen Beziehung drohende Verfolgung im Heimatland nicht mehr wahrscheinlich ist“, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Verfolgungshandlungen aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr ursächlich für seine Ausreise gewesen seien. Darüber hinaus bestehe keine Veranlassung für weitere Nachstellungen der Brüder seiner ehemaligen Freundin, weil der Kläger mittlerweile anderweitig verheiratet sei. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich bereits nicht, dass die aufgeworfenen Tatsachenfragen einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung zugänglich sind. Er benennt schon keine Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sein Vorbringen ergibt. Vielmehr beanstandet er im Gewand der Grundsatzrüge die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung seines Vorbringens. Die damit allenfalls sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind indes kein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.