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Beschluss

4 A 880/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1130.4A880.14.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.3.2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.3.2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Sein Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24.4.2013 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Aufgrund der im Rahmen mehrerer Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei und Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wegen Lagerung und Verwertung von 44 Autowracks ohne Genehmigung getroffenen Feststellungen ergebe sich in der Gesamtschau, dass der Kläger das ordnungsgemäße Betreiben seines Gewerbes “Groß- und Einzelhandel mit Schrott, Haushaltsgeräten, An- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, gebrauchten Reifen, Speditionsleistungen sowie Einkauf, Verkauf und Reparatur von Haushaltsgeräten“ nicht sicherstellen könne. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Insbesondere rügt er ohne Erfolg, dass die Beklagte und auch das Verwaltungsgericht die nach § 170 Abs. 2 StPO und § 153 StPO eingestellten Straf- und Ermittlungsverfahren im Rahmen der Prüfung seiner Zuverlässigkeit nicht hätten berücksichtigen dürfen. Insoweit weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass für die Frage der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO unbeachtlich ist, ob aufgrund des zu bewertenden Lebenssachverhaltes, aus dem sich der Vorwurf eines mit Kriminalstrafe bedrohten Tuns oder Unterlassen herleitet, tatsächlich eine strafrechtliche Sanktion verhängt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob zur Überzeugung der zuständigen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung und der zur Kontrolle ihrer Entscheidungen berufenen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit feststeht, dass der Gewerbetreibende ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss rechtfertigt, er werde seinen beruflichen Pflichten künftig (weiterhin) nicht nachkommen. Auch dann, wenn dieses Verhalten den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, befinden die Entscheidungsträger in der vollziehenden Gewalt und bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, ob der Betroffene den ihm zur Last gelegten Lebenssachverhalt nachweislich verwirklicht hat, und welche Prognose vor diesem Hintergrund über sein künftiges gewerbliches Verhalten anzustellen ist. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 6.4.2016 – 22 ZB 16.366 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.4.2015 – 4 A 955/13 –, NWVBl 2015, 394 = juris, Rn. 13 ff., und vom 22.2.2011 – 4 B 215/11 –, juris, Rn. 5. Dementsprechend sind für die Prognose, ob der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, mithin unzuverlässig ist, die in allen gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren getroffenen gewerberechtlich einschlägigen Feststellungen zu berücksichtigen. Durchgreifende Einwendungen gegen die aufgrund dieser Feststellungen vom Verwaltungsgericht getroffene Prognose, dass der Kläger nicht willens oder nicht in der Lage ist, die einwandfreie Führung seiner Geschäfte zu gewährleisten, hat er nicht erhoben. Diese Prognose haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht maßgeblich auch auf die Ausführungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 28.3.2013 gestützt, die sich bereits eingehend mit den Einwänden des Klägers auseinandersetzt und diese entkräftet. Die darin erwähnten und im einzelnen aktenkundigen Feststellungen einschließlich abgehörter Telefonate belegen, dass mit Wissen des Klägers in seinem Betrieb große Mengen gestohlenen Altmetalls ohne aktenkundige Belege unter konspirativen Bedingungen von Diebesbanden angekauft worden sind und der Kläger jedenfalls keine hinreichenden Maßnahmen getroffen hat, um den Ankauf von Diebesgut zu verhindern. Soweit er die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das eingestellte Verfahren 13 Js 396/152 angreift, verkennt er, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf jedenfalls auch darin besteht, durch fehlende bzw. unzureichende Kontrollen der Eigentumsverhältnisse, für die nach den Umständen Veranlassung bestand, den Verkauf gestohlener Waren zu ermöglichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine entsprechende Kontrolle mit zeitlichem Aufwand oder anderweitigen (personalintensiven) Schwierigkeiten verbunden ist. Bezogen auf die entwendete Bronzeskulptur hat die gebotene Kontrolle nicht stattgefunden, auch wenn die Skulptur in Einzelteilen angeliefert und (erst) auf dem Gelände in einen Container gekippt worden sein mag. Die Ehefrau des Klägers hat diese bei der polizeilichen Durchsuchung sofort auffinden können, weil sie bei der Anlieferung aufgefallen war. Dass Teile der Bronzeskulptur bei der Eingangskontrolle nicht zu entdecken gewesen sein sollen, trifft danach ersichtlich nicht zu. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe dem Verstoß gegen das Waffengesetz besondere Bedeutung beigemessen, geht daran vorbei, dass dieser Sachverhalt vom Gericht ausschließlich zur Abrundung des schon aufgrund der Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei bestehenden Eindrucks, der Kläger vermöge sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß zu betreiben und zeige sich den geltenden Rechtsvorschriften gegenüber gleichgültig, herangezogen worden ist (Seite 9 des Urteilsabdrucks). Dasselbe gilt für die nicht genehmigte Lagerung von Altfahrzeugen und die illegale Entsorgung von Altöl, die mit Blick auf die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit im Verfahren 118 Js 834/12 strafrechtlich nicht weiter verfolgt worden sind. Dass in dem vom Verwaltungsgericht ausführlich gewürdigten Verfahren 107 Js 161/11 wegen Hehlerei in sechs Fällen seit Anklageerhebung vom 28.3.2013 mittlerweile erhebliche Zeit verstrichen ist, lässt den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht in einem anderen Licht erscheinen. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels ausschließlich behauptet, nicht jedoch – wie erforderlich (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) – dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.