Leitsatz: Wenn ein Schulleiter, dem nicht die Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 6 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäfts-bereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums übertragen worden ist, gemäß § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG für seine Schule einen befristeten Arbeitsvertrag zur Beschäftigung einer Vertretungslehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis abschließt und die Vertretungslehrkraft die vertraglich vorgesehene Tätigkeit aufnimmt, besteht für den bei der Bezirksregierung angesiedelten (örtlichen) Lehrkräfte-Personalrat kein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Unter dem 15. und 22. Juni 2015 beantragte die Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur befristeten Einstellung von N. F. , M. J. N1. und M1. -N2. T. als Vertretungslehrkräfte. Der Antragsteller stimmte den Maßnahmen unter dem 23. Juni 2015 mit der Begründung nicht zu, die Einstellung von Vertretungslehrkräften ohne Lehramt zur Vertretung von sonderpädagogischen Lehrkräften führe zu einer Arbeitsverdichtung und zusätzlichen Belastung der übrigen sonderpädagogischen Lehrkräfte des Kollegiums. Zwischen dem 30. Juli und 21. August 2016 schrieben die Schulleitungen der D. in C. , der M2. in T1. und der X. -C1. -Schule in I. über das Portal "W. " jeweils zeitlich befristete Vertretungsstellen für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis an ihren Schulen aus. In der Folgezeit stellten die jeweiligen Schulleitungen in Vertretung für das Land Nordrhein-Westfalen mit Arbeitsvertrag vom 11. August 2015 M1. -N2. T. als Vertretungskraft an der D. in C. für den Zeitraum vom 12. August 2015 bis 31. Januar 2016, mit Arbeitsvertrag vom 17. August 2015 N. F. als Vertretungslehrkraft an der M2. in T1. für den Zeitraum vom 17. August 2015 bis zum 11. Januar 2016 und mit Arbeitsvertrag vom 2. September 2015 M. J. N1. als Vertretungslehrkraft an der X. -C1. -Schule in I. für den Zeitraum vom 7. September 2015 bis zum 31. Januar 2016 ein. Die Lehrerräte der jeweiligen Schulen hatten dem Abschluss der Arbeitsverträge zuvor zugestimmt. Jeweils mit Schreiben vom 31. August 2015 bat die Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung bzw. Stufenzuordnung der drei Lehrkräfte und wies im Zusammenhang damit darauf hin, dass die befristeten Einstellungen gemäß § 57 Abs. 7 des Schulgesetzes in der damals geltenden Fassung erfolgt seien und der jeweilige Lehrerrat den Maßnahmen bereits zugestimmt habe. Unter dem 8. September 2015 stimmte der Antragsteller den beabsichtigten Eingruppierungen bzw. Stufenzuordnungen nicht zu und führte dazu aus, dass ihm auch bei der Einstellung ein Mitbestimmungsrecht zustehe und deshalb die Beteiligte umgehend die Mitbestimmungsverfahren einzuleiten habe. Dem kam die Beteiligte aber nicht nach. Am 29. September 2015 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Ursprünglich hatte er einen an die konkreten Personalmaßnahmen anknüpfenden Antrag angekündigt. Im Anhörungstermin vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat er sein Begehren aber mit Blick darauf, dass die Beschäftigungsverhältnisse zwischenzeitlich schon ausgelaufen waren, auf einen abstrakten Antrag umgestellt. Zur Begründung hat der Antragsteller im Wesentlichen angeführt: Solange dem Schulleiter die Aufgaben eines Dienstvorgesetzten noch nicht übertragen worden seien, stehe ihm, dem Antragsteller, das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen zu. Entgegen der Auffassung der Beteiligten könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Lehrerrat zuständig sei, wenn er, der Antragsteller, der Einstellung nicht zustimme. Im Übrigen habe in den zugrunde liegenden konkreten Fällen eine Umgehung des Mitbestimmungstatbestandes vorgelegen. Die Beteiligte habe ihre Entscheidung letztlich den Schulleitungen vorgegeben, so dass die Einstellungen als Maßnahmen der Beteiligten einzustufen seien. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die befristete Einstellung von Vertretungslehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis an Förderschulen im Bezirk der Beteiligten gemäß § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW unterliegt, sofern den Schulleiterinnen oder den Schulleitern der Schule nicht die Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 6 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums übertragen worden ist. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt: Dem Antragsteller könne ein Beteiligungsrecht nur zustehen, wenn eine Maßnahme der Dienststelle vorliege, der er zugeordnet sei. Vorliegend habe sie, die Beteiligte, keine Maßnahmen getroffen. Für eine Beteiligung an selbständigen Personalmaßnahmen der Schulen sei sie nicht zuständig. In den konkreten Fällen habe sie von einer ursprünglich beabsichtigten Einstellung abgesehen und das Verfahren auch nicht weitergeführt. Vielmehr hätten die jeweiligen Schulleiter eigene Einstellungsentscheidung getroffen und den jeweils zuständigen Lehrerrat beteiligt. Die Einstellung in befristete Beschäftigungsverhältnisse bedürfe keiner Übertragung durch eine untergesetzliche Verordnung, da den Schulleitungen bereits durch § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG die Befugnis übertragen worden sei, befristete Verträge zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben abzuschließen. Etwas anderes ergebe sich weder aus der vom zuständigen Ministerium im August 2013 veröffentlichten Handreichung "Lehrerräte - neue Aufgaben, Rechte und Pflichten" noch aus dem Einstellungserlass vom 8. Dezember 2014. Mit Beschluss vom 1. Juni 2016 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der abstrakte Antrag sei zulässig, da er an einen konkreten Streitfall in der Dienststelle anknüpfe und sich die aufgeworfene Rechtsfrage mit einer mehr als nur geringfügigen Wahrscheinlichkeit in der Dienststelle erneut stellen könne. Der Antrag sei aber unbegründet. Bei den zum Gegenstand des Antrags gemachten Maßnahmen sei der Antragsteller nicht der für die Mitbestimmung zuständige Personalrat. Ob eine Regelung in eigener Zuständigkeit durch den Dienststellenleiter erfolge, bestimme sich danach, ob eine entsprechende Handlungsabsicht vorliege. Für eine solche Handlungsabsicht der Beteiligten sei hinsichtlich der hier in Rede stehenden Stellenbesetzungen durch die Schulleitungen nichts ersichtlich. In den zugrunde liegenden konkreten Fällen habe die Beteiligte ihre ursprüngliche Absicht, die Lehrkräfte selbst einzustellen, nach der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers nicht mehr weiterverfolgt. Die Einstellungen habe dann später nicht die Beteiligte, sondern die jeweilige Schulleitung vorgenommen. Von einer Umgehung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers könne keine Rede sein. Die Schulleitungen hätten die Stellen eigenverantwortlich ausgeschrieben, die Lehrkräfte ausgewählt und nach Beteiligung des Lehrerrats eingestellt. Dazu seien sie auch nach Maßgabe des § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG befugt gewesen. Zwar sei durch diese Regelung nicht ausgeschlossen, dass auch die Beteiligte entsprechende Einstellungen vornehmen könne. Da das Einstellungs- und Beteiligungsverfahren bei der Beteiligten aber beendet gewesen sei, sei es den Schulleitungen unbenommen gewesen, eine eigene Ausschreibung, Auswahl und befristete Einstellung von Lehrkräften vorzunehmen. Unerheblich sei, dass die Beteiligte über die Mittelfreigabe für die befristete Einstellung von Vertretungslehrkräften entscheide. Die Freigabe haushaltsrechtlicher Mittel mache daraus keine eigene Einstellungsentscheidung und personalvertretungsrechtliche Maßnahme der Beteiligten. Unerheblich sei im Weiteren, ob die Schulleitungen für die Personalmaßnahme tatsächlich zuständig gewesen seien. Maßgeblich sei insofern allein, ob sie die Maßnahme als eigene durchführen wollten, woran vorliegend kein Zweifel bestehe. Im Übrigen seien die Schulleiter der betroffenen Schulen auch tatsächlich zuständig gewesen, weil ihnen bereits durch Gesetz im Sinne des § 69 Abs. 3 SchulG die Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden seien. Rechtsgrundlage dafür sei § 59 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handele sich bei diesen Bestimmungen nicht lediglich um einen "Programmsatz" ohne Regelungsinhalt. Angesichts dessen kommt es auf die Regelungen in der Zuständigkeitsverordnung und in den Ausführungserlassen nicht an. Insbesondere bedürfe es auch keines organisationsinternen Übertragungsaktes. Da mithin den Schulleitern kraft Gesetzes die Aufgabe des Dienstvorgesetzten übertragen worden sei, sei die jeweilige Schule Dienststelle im Sinne des LPVG NRW. In Mitbestimmungsangelegenheit zu beteiligen sei deshalb nicht der Antragsteller, sondern allein der jeweilige Lehrerrat an der Schule. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Nach dem einschlägigen Zuständigkeitserlass des Ministeriums setze die Einstellung durch eine Schule die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 6 der Zuständigkeitsverordnung voraus. Deshalb sei eine Einstellung nur dann möglich, wenn die Zuständigkeit auf einen Schulleiter übertragen worden sei. Dies setze aber einen entsprechenden schriftlichen und im Einvernehmen mit der Schulkonferenz gestellten Antrag des Schulleiters voraus. Daran fehle es hier aber ersichtlich. Der angegriffene Beschluss gehe demgegenüber unzutreffend davon aus, dass den Schulleitern durch § 59 Abs. 5 SchulG unmittelbar Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden seien. Satz 1 dieser Bestimmung stelle einen bloßen Programmsatz dar, der gemäß Satz 2 Ausführungsvorschriften durch Gesetz und/oder Rechtsverordnung und in diesen wiederum Regelungen zu Art und Weise der Übertragung und zu deren Umfang erfordere. Angesichts dessen gingen die Ausführungen der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen an der maßgeblichen Rechtslage vorbei. Wäre die von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen vertretene Auffassung tatsächlich zutreffend, hätte die Beteiligte kein Mitbestimmungsverfahren für die von ihr ursprünglich selbst beabsichtigten Einstellungen einleiten müssen. Im Übrigen ergebe sich aus dem tatsächlichen Verhalten, dass in den zugrunde liegenden konkreten Fällen eine Umgehung des Mitbestimmungstatbestandes erfolgt sei. Nach seiner Zustimmungsverweigerung seien sowohl die Schulen als auch die Lehrerräte durch die Beteiligte dahingehend beraten bzw. mehrfach auch unter Druck gesetzt worden, die Einstellungen "in Eigenverantwortung der Schule" vorzunehmen. In einer Vielzahl von Fällen sei es so, dass im Rahmen der Einstellungsmaßnahmen zunächst Vertretungsleistungen durch die Beteiligte vorgelegt und bei einer Zustimmungsverweigerung durch ihn dann entsprechende Einstellungen durch die Schule vorgenommen würden. Angesichts dessen handele sich im Ergebnis um eigene Maßnahmen der Beteiligten, weil die Schulen nur deswegen tätig würden, weil sie durch die Beteiligte angewiesen würden bzw. die Freigabe der Mittel durch die Beteiligte zwingende Voraussetzung für die Einstellungsmöglichkeit sei. Die Regelung in § 57 Abs. 5 SchulG sei deshalb dahingehend zu verstehen, dass dem Schulleiter zwar der "arbeitsrechtliche Vollzug" durch Unterschrift unter einen Vertrag gestattet, dies jedoch von der Bereitstellung der Mittel und im Einverständnis der Beteiligten abhängig sei. Hinzu komme noch das Problem, dass sich in der Vergangenheit bereits mehrfach zunächst als Vertretungskräfte befristet eingestellte Lehrkräfte infolge des Abschlusses von Anschlussverträgen in unbefristete Arbeitsverhältnisse eingeklagt hätten. Dies führe zu einer weiteren Arbeitsverdichtung für die an Förderschulen tätigen ausgebildeten Lehrkräfte. Im Weiteren ergebe sich nicht aus § 59 Abs. 5 Satz 1 SchulG, dass Aufgaben den Schulleitern übertragen worden seien. Dies müsse vielmehr durch einen tatsächlichen Akt geschehen. Die Vorschrift des § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG laufe schon deswegen ins Leere, weil die Schulen keine "zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel" hätten. Vielmehr entscheide allein die Beteiligte darüber, ob Stellen und Mittel für die Einstellung von Vertretungslehrkräften zur Verfügung stünden. Der Antragsteller fasst den erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu, dass er beantragt, festzustellen, dass für ihn unter dem Gesichtspunkt der Einstellung ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW besteht, wenn ein Schulleiter, dem nicht die Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 6 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums übertragen worden ist, gemäß § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG für seine Schule einen befristeten Arbeitsvertrag zur Beschäftigung einer Vertretungslehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis abschließt und die Vertretungslehrkraft die vertraglich vorgesehene Tätigkeit aufnimmt. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Es sei unerheblich, ob die einstellenden Schulleitungen lediglich über die obligatorischen Dienstvorgesetztenbefugnisse gemäß § 1 Abs. 5 der Zuständigkeitsverordnung oder zusätzlich auch über die fakultativen, nur auf Antrag übertragenen Dienstvorgesetztenbefugnisse gemäß § 1 Abs. 6 der Zuständigkeitsverordnung verfügten, da sie in den zum Gegenstand des Antrags gemachten Fallkonstellationen jeweils von der unmittelbar in § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG geregelten Einstellungsmöglichkeit Gebrauch machten. Rechtsmethodisch stelle sich § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG als eine von der Übertragung der fakultativen Dienstvorgesetztenaufgaben unabhängigen Ermächtigungsgrundlage der Schulleitungen zur Durchführung befristeter Vertretungsleistungen dar. Diese Ermächtigung für die Schulleitungen bedeute nicht, dass sie nicht ihrerseits im Rahmen der Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 der Zuständigkeitsverordnung selbst Vertretungseinstellungen vornehmen könne, bei denen dann der Antragsteller zu beteiligen sei. Zutreffend sei, dass sie für eine Einstellung die erforderlichen Stellen oder Mittel vorab freigeben müsse. Die dann folgenden Einstellungen durch die Schulleitungen beruhten aber auf deren eigenverantwortlicher Entscheidung mit der Folge, dass das Mitbestimmungsrecht nicht dem Antragsteller, sondern dem jeweiligen Lehrerrat zustehe. Auf die Regelungen in den jährlich ergehenden Einstellungserlassen komme es nicht an, da befristete Vertretungseinstellungen überhaupt nicht in den Anwendungsbereich dieser Erlasse fielen. Die Erlasse bezögen sich allein auf Einstellungen in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis. Die befristeten Vertretungseinstellungen seien in gesonderten Erlassen geregelt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne auch nicht von einer offensichtlichen Umgehung des Mitbestimmungstatbestandes ausgegangen werden. Sie setze die Schulleitungen und erst recht nicht die Lehrerräte unter Druck und erteile auch keine Weisungen dahingehend, dass die Schulleitungen die Vertretungseinstellungen zwingend in eigener Zuständigkeit vorzunehmen hätten. Es fänden lediglich Beratungen dahingehend statt, wie die Schulleitungen einem drohenden Unterrichtsausfall begegnen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (3 Bände) Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der neu gefasste erstinstanzliche Antrag ist zulässig. Mit der zur Klarstellung erfolgten Neufassung seines abstrakten Antrags verdeutlicht der Antragsteller die in den konkreten Fällen aufgetretene Streitfrage präziser. Der Antrag ist unbegründet. Für den Antragsteller besteht unter dem Gesichtspunkt der Einstellung kein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW, wenn ein Schulleiter, dem nicht die Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 6 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums übertragen worden ist, gemäß § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG für seine Schule einen befristeten Arbeitsvertrag zur Beschäftigung einer Vertretungslehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis abschließt und die Vertretungslehrkraft die vertraglich vorgesehene Tätigkeit aufnimmt. Dass der Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags zur Beschäftigung einer Vertretungslehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis und die Aufnahme der vertraglich vorgesehenen Tätigkeit durch die Vertretungslehrkraft sich als Einstellung im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW darstellen, liegt auf der Hand und wird auch von den Verfahrensbeteiligten nicht infrage gestellt. Streit besteht vielmehr allein darüber, ob das sich aus dieser Vorschrift ergebende Mitbestimmungsrecht in der zum Gegenstand des abstrakten Antrags gemachten Fallkonstellation gerade dem Antragsteller zusteht. Dies ist aber zu verneinen. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers scheitert daran, dass keine Maßnahme der Beteiligten im personalvertretungsrechtlichen Sinne vorliegt. Eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede Handlung oder Entscheidung der Dienststelle, mit der diese in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Eine Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 66 Rn. 30, m. w. N. Die Frage, welcher Personalrat an einer Maßnahme zu beteiligen ist, hängt stets davon ab, welche Dienststelle die Durchführung der Maßnahme beabsichtigt. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht immer nur an solchen Maßnahmen, die die Dienststelle, bei der der jeweilige Personalrat angesiedelt ist, als ihre eigene durchführen will. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit regeln, insbesondere die Maßnahme eigenverantwortlich treffen will. Ob sie für die von ihr beabsichtigte Maßnahme nach der Behördenorganisation tatsächlich zuständig ist, ist unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2008 ‑ 1 A 3615/06.PVL ‑, juris, und ‑ 1 A 278/06.PVL ‑, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt bei der Einstellung von Lehrkräften auf der Grundlage von § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG keine Maßnahme der Beteiligten vor. Vielmehr handelt es sich bei derartigen Einstellungen nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen allein um Maßnahmen des jeweiligen Schulleiters. Nach § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG kann der Schulleiter im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der der Schule zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel befristete Verträge zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben abschließen. Diese Bestimmung stellt eine gesetzliche Regelung dar, mit der den Schulleitern nach § 59 Abs. 5 Satz 1 SchulG zur Stärkung der Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der Schule Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind. Wenn der Schulleiter Aufgaben des Dienstvorgesetzten ‑ wie hier bei den in Rede stehenden befristeten Einstellungen im Rahmen des § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG ‑ wahrnimmt, handelt er eigenverantwortlich und in eigener Zuständigkeit. Damit fallen die in diesem Rahmen erfolgenden Handlungen unter den Begriff der Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Dies findet seine Bestätigung in den in § 69 SchulG enthaltenen Regelungen. Dort ist bestimmt, dass die Schulen, soweit dem Schulleiter nach näherer Bestimmung durch Gesetz oder Rechtsverordnung Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, die Schulen als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes gelten (Abs. 3 Satz 1) und für die Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen des Schulleiters nach Abs. 3 die §§ 62 bis 77 LPVG NRW entsprechend gelten (Abs. 4 Satz 1). Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG nicht nur einen bloßen "Programmsatz" dar, dem keine unmittelbare Regelungswirkung zukommt. Vielmehr handelt es sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Regelung um eine unmittelbar durch das Gesetz erfolgte Übertragung von Aufgaben auf den Schulleiter. Dass den Schulleitern durch § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG unmittelbar kraft Gesetzes Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen worden sind, legt schon der Wortlaut der Bestimmung nahe. Dort ist ausdrücklich davon die Rede, dass der Schulleiter befristete Arbeitsverträge "abschließen kann". Seine Bestätigung findet dies, wenn in systematischer Hinsicht auch der Satz 4 von § 57 Abs. 5 SchulG in den Blick genommen wird. Dort ist in Anknüpfung an die vorangehende Regelung in Satz 3 bestimmt, dass den Schulen durch das Ministerium "weitere Angelegenheiten übertragen" werden können. Die Verwendung des Wortes "weitere" erlaubt allein die Schlussfolgerung, dass auch schon in dem vorherigen Satz eine Regelung zur Übertragung von Aufgaben enthalten ist. Während Satz 3 eine Übertragung von Aufgaben kraft Gesetzes beinhaltet, findet sich in Satz 4 eine Ermächtigung für das Ministerium, weitergehend Aufgaben auf die Schulleiter zu übertragen. Das Verständnis des § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG als eine Norm, durch die unmittelbar Aufgaben auf die Schulleiter übertragen werden, entspricht auch der Gesetzeshistorie. Die Bestimmung geht zurück auf den Gesetzentwurf der Landesregierung für das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2004 (LT-Drucks. 13/5394). Dieser Gesetzentwurf war von dem Gedanken getragen, Kompetenzen zu delegieren und die Selbständigkeit der Schule zu stärken. Dieser Gedanke sollte insbesondere in den neu geschaffenen Regelungen zur Rolle der Schulleitungen zum Ausdruck gebracht werden. Vgl. LT-Drucks. 13/5394 S. 81. Der Erweiterung der Selbständigkeit der einzelnen Schule sollte insbesondere die nunmehr in § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG enthaltene Regelung dienen. Vgl. LT-Drucks. 13/5394 S. 82. Angesichts dieses Auslegungsbefundes kann § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG nicht, wie der Antragsteller meint, als ein bloßer Programmsatz verstanden werden. Vielmehr handelt es sich um eine unmittelbar durch Gesetz erfolgte Übertragung der Befugnis auf die Schulleiter, befristete Verträge mit Vertretungslehrkräften abzuschließen. Ebenso: Wolfering, in: Jehkul u. a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Kommentar für die Schulpraxis, § 69 Anm. 3.1 (3) und 3.4 (2); van den Hövel, in: Jülich/ van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, § 57 RdNr. 19. In personalvertretungsrechtlicher Hinsicht hat dies zur Folge, dass eine eigenverantwortlich vorgenommene Maßnahme des Schulleiters vorliegt, wenn er von der ihm durch diese Bestimmung eingeräumten Befugnis Gebrauch macht. Das gilt auch dann, wenn dem Schulleiter nicht die Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 6 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 (GV. NRW. S. 198) in der Fassung der Änderung durch die Verordnung vom 9. November 2013 (GV. NRW. S. 629) ‑ SGV. NRW. 2030; im Folgenden als Zuständigkeitsverordnung (ZustVO) bezeichnet ‑ übertragen worden ist. Mit dieser Bestimmung werden die oberen Schulaufsichtsbehörden ermächtigt, zu Beginn eines Schulhalbjahres über die in § 1 Abs. 5 ZustVO genannten Zuständigkeiten hinaus unter anderem die Zuständigkeiten für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung) auf einen Schulleiter zu übertragen, wenn dies schriftlich durch den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz beantragt worden ist. Diese Regelungen der Zuständigkeitsverordnung finden nach der Nr. 3.1 Satz 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung "Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten; Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung" vom 23. April 2007 (ABl. NRW. S. 258) in der Fassung der Änderung durch den Runderlass vom 13. November 2013 (ABl. NRW. S. 616) ‑ BASS 10-32 Nr. 33; im Folgenden als RdErl. Tarifbeschäftigte bezeichnet ‑ entsprechende Anwendung. Die Anforderungen aus § 1 Abs. 6 ZustVO i. V. m. Nr. 3.1 Satz 1 RdErl. Tarifbeschäftigte, insbesondere das dort vorgesehene Erfordernis eines durch den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz gestellten schriftlichen Antrags, kommen aber nicht zur Anwendung, wenn der Schulleiter ‑ wie hier in den vom abstrakten Antrag erfassten Fallgestaltungen ‑ von der ihm durch § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, befristete Verträge zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben abzuschließen. Die Schulleiter sind in diesen Fällen schon unmittelbar kraft Gesetzes befugt, die befristeten Verträge abzuschließen. Einer Übertragung dieser Kompetenz durch die Schulaufsichtsbehörde bedarf es deshalb nicht. Bei § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG handelt es sich ‑ soweit befristete Einstellungen von Tarifbeschäftigten zur Unterrichtsversorgung und zur Deckung besonderer pädagogischer Aufgaben in Rede stehen ‑ um eine von der Übertragung der in § 1 Abs. 6 ZustVO i. V. m. Nr. 3.1 Satz 1 RdErl. Tarifbeschäftigte geregelten fakultativen Dienstvorgesetztenaufgaben unabhängige Ermächtigung für die Schulleiter, befristete Vertretungseinstellung vorzunehmen. Das findet im Übrigen auch seine Bestätigung in der vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW im August 2013 veröffentlichten "Handreichung" mit dem Titel "Lehrerrat - Neue Aufgaben, Rechte und Pflichten". Dort wird unter Nr. 4.6 Buchstabe a ausdrücklich betont, dass die durch § 57 Abs. 7 SchulG a. F., nunmehr § 57 Abs. 5 SchulG, für die Schulleiter eröffnete Möglichkeit zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und zur Durchführung besonderer pädagogischer Aufgaben unabhängig von der Übertragung des fakultativen Aufgabenkatalogs durch die ZustVO bestehe. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, dass neben den Schulleitern auch die Beteiligte befugt ist, befristete Arbeitsverträge mit Vertretungslehrkräften abzuschließen. Rechtsgrundlage dafür ist § 1 Abs. 4 Satz 2 ZustVO i. V. m. Nr. 3.1 Satz 1 RdErl. Tarifbeschäftigte. § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG kommt keine ausschließende Wirkung dahingehend zu, dass allein die Schulleiter berechtigt sind, befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Vielmehr eröffnet diese Bestimmung den Schulleitern lediglich die Möglichkeit zum Abschluss befristeter Verträge bei Vorliegen der dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen. Dies findet insbesondere in der Verwendung des Wortes "kann" im Gesetzestext seinen Niederschlag. Die Befugnisse einerseits der Schulleiter und andererseits der Beteiligten stehen deshalb selbständig nebeneinander. Der Annahme einer eigenverantwortlichen Maßnahme der Schulleiter bei der Wahrnehmung der ihnen durch § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG eingeräumte Befugnis steht nicht entgegen, dass der auf dieser Rechtsgrundlage beruhende Abschluss befristeter Verträge nur im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel erfolgen kann. Insofern weist der Antragsteller zwar zutreffend darauf hin, dass die Entscheidung, welche Stellen und Mittel der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt werden, bei der Beteiligten liegt. Allein dies reicht aber nicht aus, um in dem Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zur Beschäftigung einer Vertretungslehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis und der Aufnahme der vertraglich vorgesehenen Tätigkeit durch die Vertretungslehrkraft eine personalvertretungsrechtliche Maßnahme der Beteiligten sehen zu können. Die Entscheidung der Beteiligten beschränkt sich vielmehr ausschließlich auf die Bereitstellung von Stellen und Mitteln. Davon zu unterscheiden ist aber der allein bei dem Schulleiter liegende eigentliche Einstellungsvorgang. Zwar wird die dem Schulleiter aus § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG zustehende Befugnis durch die in der Hand der Beteiligten liegenden Entscheidung über die Bereitstellung von Stellen und Mitteln begrenzt. Das ändert aber nichts daran, dass in den Fällen, in denen eine Stelle und Mittel zur Verfügung stehen, sich der Einstellungsvorgang als eigene Maßnahme des jeweiligen Schulleiters darstellt. Insbesondere liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des jeweiligen Schulleiters, ob er von der ihm durch § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG eingeräumten Ermächtigung überhaupt Gebrauch macht und gegebenenfalls mit wem er den befristeten Arbeitsvertrag abschließt. Daran ändert sich nichts, wenn ‑ wie in den zugrunde liegenden konkreten Fällen ‑ der Schulleiter erst dann von seiner Befugnis aus § 57 Abs. 5 Satz 3 SchulG Gebrauch macht, nachdem die befristete Einstellung einer Vertretungskraft durch die Beteiligte aufgrund der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu dieser Maßnahme gescheitert ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann in diesen Fällen nicht von einer gesetzwidrigen Umgehung des ihm zustehenden Mitbestimmungsrechts die Rede sein. Ursächlich dafür ist die durch die Gesetzeslage sowohl für die Beteiligte als auch für die jeweiligen Schulleiter eröffnete Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge mit Vertretungslehrkräften abzuschließen. Dass ‑ wie der Antragsteller geltend macht ‑ regelmäßig die Beteiligte die befristeten Arbeitsverträge abschließt und es nur dann zu einem Abschluss befristeter Arbeitsverträge durch die Schulleiter kommt, wenn die von der Beteiligten beabsichtigte Maßnahme an der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers gescheitert ist, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers werde umgangen. Vielmehr entspricht das Nichtbestehen eines dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechts in diesen Fällen dem Umstand, dass die Beteiligte die beabsichtigte Durchführung der Maßnahme aufgegeben hat und es damit in der Hand des jeweiligen Schulleiters liegt, seinerseits einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen und den einzustellenden Beschäftigten auszuwählen. Für die Auffassung des Antragstellers, in solchen Fällen von einem weisungsgebundenen Handeln des Schulleiters und einer daraus folgenden eigenen Maßnahme der Beteiligten auszugehen, fehlt jegliche Grundlage. Regelmäßig liegt auch dann eine eigene Maßnahme einer nachgeordneten Dienststelle vor, wenn diese auf Weisung einer übergeordneten Stelle handelt. Denn in der Regel trifft eine nachgeordnete Dienststelle auch in dem Fall, dass ihr Handeln von einer internen Weisung der ihr übergeordneten Behörde ganz oder teilweise bestimmt wird, ihre Entscheidung nach außen eigenverantwortlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle eine unmittelbar gestaltende Anordnung trifft, die der nachgeordneten Dienststelle keinen eigenen Regelungsspielraum belässt. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 66 Rn. 37, m. w. N. Vorliegend fehlt es schon an jeglichem tatsächlichen Anhalt, der die Annahme rechtfertigen könnte, es liege eine Weisung der Beteiligten an die Schulleiter vor. Insbesondere kann eine solche Weisung nicht darin gesehen werden, dass die Beteiligte darüber entscheidet, ob einer bestimmten Schule Stellen und Mittel zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Vertretungslehrkräften zur Verfügung gestellt werden. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass dem jeweiligen Schulleiter bei Vorhandensein entsprechender Stellen und Mittel kein eigener Regelungsspielraum mehr verbleibt. Denn ihm obliegt eigenverantwortlich die Entscheidung, zum einen ob er von der ihm eingeräumten Befugnis überhaupt Gebrauch macht und zum anderen mit wem er gegebenenfalls den befristeten Arbeitsvertrag abschließt. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.