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Beschluss

11 A 1960/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1128.11A1960.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Derartige ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt der Kläger nicht dar. Er macht einen Anspruch auf eine Unterstützung geltend (§ 18 Satz 1 HHG), auf die kein Rechtsanspruch besteht (§ 17 Satz 2 HHG). Gefördert werden die in § 1 Abs. 1 HHG genannten Personen. Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungen deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige wenn sie nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden (Nr. 1) oder Angehörige (Nr. 2) oder Hinterbliebene (Nr. 3) der in Nr. 1 genannten Personen sind und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes genommen haben. Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt gemäß § 1 Abs. 6 HHG nicht als Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass eine Unterstützungsleistung für den Kläger gemäß § 1 Abs. 6 HHG ausgeschlossen sei, weil sein Vater vom 17. Januar 1945 bis zum 8. Oktober 1947 als sogenannter Reparationsdeportierter Zwangsarbeit habe leisten müssen und in einem bewachten Lager untergebracht gewesen sei. Für einen politischen Hintergrund seiner Verschleppung bestünden keine Anhaltspunkte. Dies gelte auch für den Transport in die sowjetische Besatzungszone im Oktober 1947. Der Kläger macht hierzu geltend, dass der Abtransport seines Vaters in die sowjetische Besatzungszone im Jahr 1947 nicht mehr der Arbeitsleistung gedient haben könne, weil sein Vater arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Dies zeige, dass es sich bei der Deportation um einen Racheakt gehandelt habe, so dass der politische Charakter des Gewahrsams zu bejahen sei. Hierfür gibt es jedoch ‑ wie bereits das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat ‑ keinen Anhaltspunkt. Auch für das Häftlingshilferecht gilt eine materielle Beweislast des Inhalts, dass ein Beteiligter die Folgen der Ungewissheit hinsichtlich einer anspruchsbegründenden Tatsache gegen sich gelten lassen muss, wenn sie das Gericht trotz erschöpfender Ermittlungen von Amts wegen nicht zu beseitigen vermag. Eine anspruchsbegründende Tatsache darf nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1988 ‑ 9 B 257.88 ‑, Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 28, speziell zum Vorliegen eines Gewahrsams aus politischen Gründen im Sinne des § 1 HHG. Dieser Grundsatz greift vorliegend ein. Auch in der Zulassungsbegründung hat der Kläger einen Grund für die Verbringung seines Vaters in die sowjetische Besatzungszone im Oktober 1947 nicht anführen können. Dass es sich um einen Racheakt gehandelt habe, schließt er allein daraus, dass ein Arbeitseinsatz seines Vaters wegen dessen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich gewesen sei und ein Abtransport zum Zwecke der Genesung wohl ausgeschlossen werden könne. Diese Vermutung lässt sich nicht objektiv belegen. Die Motive für den Transport des Vaters des Klägers in die sowjetische Besatzungszone bleiben vielmehr offen. Für einen Gewahrsam aus politischen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG gibt es ‑ weiterhin ‑ keinen konkreten Anhaltspunkt. Dies geht zu Lasten des Klägers. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der Kläger macht insoweit geltend, aus neueren Erkenntnissen im Hinblick auf die historischen Hintergründe ergebe sich, dass die Deportation der deutschen Bevölkerung aus Rumänien in die ehemalige Sowjetunion durch Hass und Vergeltung motiviert gewesen und aus Rache angeordnet worden sei. Diese Sichtweise übersieht, dass nach § 1 Abs. 6 HHG eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen ‑ dies traf auf den Vater des Klägers jedenfalls für den Zeitraum vom 17. Januar 1945 bis zum 8. Oktober 1947 unstreitig zu ‑ rechtlich nicht als Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG gilt. Der Vortrag des Klägers läuft darauf hinaus, dass das Regelschicksal der Deutschen hilfebegründend wäre. Das ist jedoch nicht der Zweck des Häftlingshilfegesetzes. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. August 1977 ‑ 8 C 15.77 ‑, Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 18, S. 30 f. 3. Die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Der Kläger formuliert bereits keine fallübergreifend klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage, sondern verweist nur darauf, dass „eine große Anzahl von Personen betroffen“ sei. Dies ist im Hinblick auf die mittlerweile über 70 Jahre zurückliegenden Sachverhalte und die den Vater des Klägers betreffende singuläre Fallgestaltung ersichtlich unzutreffend. Das Häftlingshilfegesetz ist auslaufendes Recht; dementsprechend konnten gemäß § 18 Satz 4 HHG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015, BGBl. I S. 1922, Leistungen nach § 18 Satz 1 HHG letztmalig bis zum 30. Juni 2016 beantragt werden. Dass trotzdem noch grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht, legt die Zulassungsbegründung nicht dar. 4. Auch die noch geltend gemachte Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten und abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, den die Vorinstanz ihrer Entscheidung tragend zu Grunde gelegt hat und der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer als Divergenzentscheidung bezeichneten divergenzfähigen Entscheidung (hier: des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts) steht. Eine solche Divergenz setzt, wenn eine Abweichung im materiellen Recht geltend gemacht wird, weiterhin voraus, dass beide Entscheidungen auf der Grundlage derselben Vorschrift ergangen sind. Des Weiteren sind die divergierenden Rechtssätze in entsprechender Bestimmtheit einander gegenüber zu stellen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. November 1998 ‑ 6 B 110.98 ‑, NVwZ-RR 1999, 429 (430). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger führt zutreffend an, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. September 1980 ‑ 8 C 8.78 ‑, BVerwGE 60, 243, festgestellt habe, dass ein politischer Gewahrsam dann vorliege, wenn die Verschleppung mit der Absicht erfolge, die Betroffenen als Deutsche in der Sowjetunion zur Rechenschaft zu ziehen. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, hat jedoch im konkreten Fall des Vaters des Klägers angenommen, dass nicht politische Gründe bzw. etwa eine Rache- und Vergeltungsabsicht im Vordergrund standen; darin liegt keine Abweichung im rechtlichen Ansatz. Der Kläger macht weiter geltend, das beschließende Gericht habe mit Beschluss vom 6. Juni 2007 ‑ 14 A 1357/06 ‑, juris, entschieden, dass die lagermäßigen Ziele der Unterbringung zum Zwecke von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransport zurückträten, wenn Rache und Vergeltung im Vordergrund stünden. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich ausgegangen, ist jedoch im konkreten Einzelfall des Vaters des Klägers zu einem anderen Ergebnis gekommen. Dies begründet keine Divergenz. Die weitere Behauptung im Zulassungsantrag, das beschließende Gericht habe im Beschluss vom 6. Juni 2007 ‑ 14 A 1357/06 ‑ „bestätigt, dass die Maßnahme der Deportation der deutschen Volkszugehörigen in die UdSSR eine politische Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 1 HHG war“, ist dem genannten Beschluss in dieser Allgemeinheit nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).