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Beschluss

4 A 2407/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1123.4A2407.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 15.000,00 € festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 15.000,00 € festgesetzt Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus W. ist abzulehnen, weil der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Sein Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis‑)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, S. 1163 ff. = juris, Rn. 15. Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, NVwZ-RR 2004, S. 542 ff. = juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Widerruf der Sachverständigenbestellung mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger aufgrund seiner Insolvenz die Bestellungsvoraussetzung des Lebens in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der Sachverständigenordnung [SVO] der Handwerkskammer zu Köln) nicht mehr erfülle. Darüber hinaus habe der Kläger es pflichtwidrig (§ 19 Nr. 6 SVO) unterlassen, die Beklagte über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren. Das in § 23 SVO und § 49 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen habe die Beklagte in noch hinreichend erkennbarer Weise ausgeübt. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte mit der bloßen „Selbstmitteilung“, die Sachverständigenbestellung werde „nach Abwägung aller Umstände“ widerrufen, ihr Ermessen nur unzulänglich begründet habe, greift nicht durch. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung eines Verwaltungsakts die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW). Inhalt und Umfang der Begründungspflicht richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und den Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.1990 – 1 C 42.83 –, BVerwGE 84, 375 = juris, Rn. 34. Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Zweck des Begründungserfordernisses zu, das sowohl dem Rechtsschutz des Bürgers als auch der Selbstkontrolle der Verwaltung dient. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 39 Rn. 4 f., m. w. N. Ausgehend hiervon genügt die Begründung des angefochtenen Bescheids den rechtlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer im behördlichen Ermessen liegenden Entscheidung über den Widerruf einer Sachverständigenbestellung i. S. v. § 91 Abs. 1 Nr. 8 HwO. Sie bringt unter Benennung einschlägiger Rechtsvorschriften deutlich zum Ausdruck, dass mit dem Widerruf eine weitere Betätigung des Klägers als Sachverständiger insbesondere deshalb verhindert werden soll, weil er aufgrund einer Privatinsolvenz nicht in geordneten finanziellen Verhältnissen lebe und ihm daher die für eine Gutachtertätigkeit nötige wirtschaftliche Unabhängigkeit fehle. Damit wird zugleich deutlich, welche Gesichtspunkte die Beklagte bei der in der Begründung angesprochenen „Abwägung aller Umstände“ im Rahmen der Ermessenausübung für ausschlaggebend hielt. Zugleich lässt sich der Begründung des Bescheides entnehmen, welche gegenläufigen Gesichtspunkt sie insoweit in Erwägung gezogen hat. So hat sie sich auf Blatt 2 des Bescheides mit dem Vorbringen des Klägers zur Freigabe der Gutachtertätigkeit durch den Insolvenzverwalter auseinander gesetzt. Weiter hat sie auf Blatt 3 des Bescheides sein Argument, er komme seinen regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen nach, gewürdigt. Soweit der Kläger das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den Prüfkriterien nach der „Empfehlung zur Behandlung von Sachverständigeninsolvenzen“ des Zentralverbands des Deutschen Handwerks vom März 2011 beanstandet, ergibt sich daraus kein Begründungsmangel. Denn dass die Beklagte diese Kriterien in Teilen berücksichtigt hat, ergab sich für den Kläger erkennbar bereits daraus, dass sie ihn insoweit mit Schreiben vom 26.9.2012 und 18.10.2012 zu weiteren Angaben bzw. zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert hatte, nachdem er unter dem 30.7.2012 um eine Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien gebeten hatte. Derartige dem Betroffenen bereits bekannte oder für ihn jedenfalls ohne Weiteres erkennbare Umstände müssen in der Begründung des Verwaltungsakts aber nicht dargestellt werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW). Angesichts dessen ist auch der Schluss des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und dabei insbesondere auch die zu Gunsten des Klägers sprechenden Aspekte abgewogen, nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang geht der Einwand des Klägers fehl, die Beklagte hätte im Hinblick auf die Prüfkriterien der Empfehlung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks weitere Ermittlungen zur Sachverhaltserforschung anstellen müssen. In seiner unter dem 30.7.2012 gegenüber der Beklagten abgegebenen Stellungnahme hat der Kläger selbst auf diese Empfehlung Bezug genommen. Weitere konkrete Nachfragen im Hinblick auf die Prüfkriterien mit Schreiben der Beklagten vom 26.9.2012 und 18.10.2012 hat der Kläger unter dem 26.10.2012 nur zum Teil beantwortet. Angesichts dessen ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche weiteren Ermittlungen die Beklagte noch hätte unternehmen können oder müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung, die das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28.5.2014, – 8 B 61.13 –, juris, vorgenommen hat, hält der Senat es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger für angemessen, den Streitwert in Verfahren wegen Widerrufs der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger auf mindestens 15.000,00 € festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.12.2015 – 4 E 1098/15 – und vom 3.1.2014 – 4 B 971/13 –. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.