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Beschluss

2 A 2865/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1121.2A2865.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird – zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für beide Instanzen auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird – zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für beide Instanzen auf 7.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen, die Rücknahmeverfügung der Beklagten vom 16. Oktober 2013 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 16. Oktober 2013 im Zeitpunkt der Erledigung rechtswidrig gewesen ist, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es sei bereits zweifelhaft, ob die Anfechtungsklage zulässig sei. Es spreche einiges dafür, dass der Kläger nicht klagebefugt sei, da Inhaltsadressatin des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Rücknahmebescheides die N. + U. GbR sei. Hierauf komme es indes nicht an, da die Anfechtungsklage jedenfalls unbegründet sei. Die zurückgenommene Baugenehmigung vom 28. November 2011 i. d. F. vom 10. Mai 2012 entfalte keine Wirkungen zugunsten des Klägers bzw. der N. + U. GbR. Dies gelte sowohl für die Feststellungs- als auch die Gestaltungswirkung einer Baugenehmigung. Zwar sei davon auszugehen, dass die N. + U. GbR dem ursprünglichen Genehmigungsinhaber, dem Landwirt Helmut T. (Verfahren 2 A 2864/15), im Hinblick auf die Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung nachgefolgt sei. Der GbR gegenüber sei die Baugenehmigung jedoch wegen Fehlens einer mit einem landwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängenden Nutzung gegenstandslos und durch die Rechtsnachfolge damit unwirksam geworden. Durch den Eintritt der N. + U. GbR in die Baugenehmigung seien Errichtung und Betrieb einer Holztrocknungsanlage als rein gewerbliche Nutzung anzusehen. Genehmigt worden sei die Anlage jedoch allein als eine einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Nebennutzung. Der Umstand, dass es deshalb einer Rücknahme der bereits wirkungslosen Baugenehmigung nicht bedurft hätte, begründe keine Rechtsverletzung des Klägers. Gegenstand einer behördlichen Rücknahme könnten insbesondere aus Klarstellungsgründen auch erledigte Verwaltungsakte sein. Unerheblich sei hier, ob die ausgesprochene „vorsorgliche“ Rücknahme „aus Gründen der Rechtssicherheit“ richtigerweise als die deklaratorische Feststellung hätte ergehen müssen, dass der Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr entfalte. Sollte dies der Fall sein, könne der angefochtene Bescheid jedenfalls in eine solche Feststellung umgedeutet werden. Die deklaratorische Aufhebung sei auch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich gewesen, da die Frage, ob die N. + U. GbR über eine Baugenehmigung verfüge, einen wesentlichen Teil der umfangreichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten ausmache. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf eine vom Kreis I. angekündigte Weisung, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen. Da die Baugenehmigung ihre Wirksamkeit nicht erst durch eine Rücknahme verloren habe, fehle es an einem Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW. Eine erloschene Baugenehmigung könne nicht dadurch wieder Wirksamkeit erlangen, dass die Jahresfrist für eine nicht erforderliche Rücknahme abgelaufen wäre. Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei bereits unzulässig. Eine Erledigung des hier angefochtenen Rücknahmebescheides sei nicht ersichtlich. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. Auf die Abweisung des Hilfsantrages als unzulässig geht das Zulassungsvorbringen bereits mit keinem Wort ein. Die Ausführungen auf Seite 2 bis 4 der Begründung des Zulassungsantrages beschäftigen sich ausschließlich mit einer Frage, die das Verwaltungsgericht ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich angesehen und offen gelassen hat. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit sind insoweit ebenfalls von vornherein auszuschließen. Zu keinen ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führen auch die - in der Sache wohl zutreffenden - Ausführungen dahingehend, dass die dem Landwirt T. erteilte Baugenehmigung vom 28. November 2011 i. d. F. der Nachtragsgenehmigung vom 10. Mai 2012 weder zugunsten des Klägers noch der N. + U. GbR Rechtswirkungen entfaltet und dies bereits mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. September 2013 im Verfahren 1 K 1242/13 festgestellt sei. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht in der Sache von einer anderen Annahme ausgegangen wäre – im Gegenteil beruhen die Ausführungen zur fehlenden Begründetheit der Klage gerade auf dieser Erwägung – kann dies nur zu der Schlussfolgerung führen, dass die gegen die Rücknahmeverfügung erhobene Klage unzulässig ist. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch Rücknahme einer Baugenehmigung, die für ihn keinerlei Wirkungen entfaltet, greift schon deshalb nicht in seine Rechte ein. Aus der Aufhebung der Rücknahme kann er dementsprechend auch keine rechtlichen Vorteile erlangen. Eine solche Rechtsverletzung, die im Übrigen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO jedenfalls für die Begründetheit der Klage erforderlich wäre, lässt das Zulassungsvorbringen auch an keiner Stelle hervortreten. Die fehlende Zulässigkeit der Klage mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung folgte erst Recht aus dem weiteren Einwand im Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung erklärten Widerruf des angezeigten Bauherrenwechsels mit Wirkung ex tunc nicht berücksichtigt. Das Zulassungsvorbringen weist insoweit selbst darauf hin, dass die fehlenden Rechtswirkungen für den Kläger durch den erklärten Widerruf nur verstärkt würden. Unbeschadet dessen spricht alles dafür, dass der vom Kläger vorgestellte Widerruf des angezeigten Bauherrenwechsels mit Wirkung ex tunc aufgrund der gestaltenden Wirkung eines Bauherrenwechsels nicht möglich ist und deshalb vorliegend keiner Berücksichtigung bedurfte. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Rücknahmeverfügung an einem Ermessensfehler deshalb leidet, weil die Beklagte von einem falschen Sachverhalt – nämlich von der tatsächlichen Inhaberschaft des Klägers bzw. der N. + U. GbR hinsichtlich der aufgehobenen Baugenehmigung – ausgegangen ist, nicht an. Denn die daraus möglicherweise resultierende objektive Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung änderte nichts daran, dass der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wäre und die Klage deshalb jedenfalls unbegründet bliebe. Unabhängig davon trifft dieser Einwand auch der Sache nach nicht zu. Die Beklagte hat in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. September 2013 – 1 K 1242/13 - zugrunde gelegt, dass die mit dem Bescheid zurückgenommene Baugenehmigung dem Kläger gegenüber keine Rechtswirkungen entfaltet. Dass der Kläger in der Rücknahmeverfügung als tatsächlicher Inhaber (Bauherr) bezeichnet ist, entspricht dem von ihm mitangezeigten Bauherrenwechsel und ist ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass er sich der Inhaberschaft einer Baugenehmigung berühmt (hat). Die anschließende Kritik an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die ausgesprochene Rücknahme könne (hilfsweise) in eine Feststellung umgedeutet werden, dass die Baugenehmigung gegenüber dem Kläger erloschen sei, lässt bereits nicht erkennen, dass die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen hätten. Ist dies indes der Fall, ist ein Verwaltungsgericht nicht daran gehindert, eine solche Umdeutungsmöglichkeit seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Eines gesonderten rechtlichen Hinweises bedurfte es hierfür nicht. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine rechtlichen Erwägungen bereits in der mündlichen Verhandlung umfassend darzulegen. Unabhängig davon kann in der gegebenen Sachlage, in der eine Baugenehmigung gegenüber dem Kläger zurückgenommen wurde, die nach rechtskräftiger Feststellung ihm gegenüber keine Wirkungen entfaltete, nicht davon gesprochen werden, die Annahme einer bloß deklaratorischen Feststellung sei überraschend. Der abschließende Verweis des Zulassungsvorbringens auf die Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 3 VwVfG geht schon deshalb fehl, weil es hier nicht um den Ablauf der Rücknahmefrist hinsichtlich der Baugenehmigung geht, sondern um den an dieser Stelle umzudeutenden - unterstellt rechtswidrigen - Verwaltungsakt. Unbeschadet des Umstandes, dass es hierfür weder für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch für das erstrebte Berufungsverfahren ankäme, lassen auch die Ausführungen zur nach Auffassung des Klägers abgelaufenen Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides aufkommen. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang bereits die Annahme, für die Frage des Fristbeginns sei der angezeigte Bauherrenwechsel vom 30. Oktober 2012 ohne Belang. Unterstellt man nicht, dass der Landwirt T. von vornherein nur als Strohmann vorgeschoben und damit eine Täuschung im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 VwVfG NRW mit der Folge vorläge, dass die Jahresfrist ohnehin nicht gälte, kommt als Zeitpunkt für die Eintritt der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung dieser Bauherrenwechsel jedenfalls für den Kläger allein in Betracht. Zuvor wäre die Baugenehmigung zum einen danach jedenfalls nicht wegen der fehlenden Privilegierung rechtswidrig gewesen, zum anderen hätte die Beklagte sonst/zuvor nicht den Kläger bzw. die N. + U. GbR als Rücknahmeadressaten angesehen bzw. ansehen dürfen. Hiervon ausgehend kann die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW zum Zeitpunkt der Rücknahme am 16. Oktober 2013 noch nicht abgelaufen gewesen sein. Dies mag hier indes auf sich beruhen, weil auch unter Zugrundelegung des Zeitpunkts des Erlasses der zurückgenommenen Baugenehmigung die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt wäre. Denn diese Frist beginnt nach gefestigter Rechtsprechung erst dann zu laufen, wenn die Behörde nicht nur die Tatsachen kennt, die objektiv zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führen, sondern erst dann, wenn sie dessen Rechtswidrigkeit selbst erkennt. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1.84 und GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356; Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG-Kommentar 2010, § 48 Rn. 111 ff; Ziekow, VwVfG – Kommentar, 3. Aufl. 2013, Rn. 50 ff. Dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung hinreichende Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit gehabt haben könnte, vermag der Senat angesichts des Fehlens eindeutiger Anhaltspunkte hierfür nicht zu unterstellen. Im Übrigen ist zumindest mehr als fraglich, ob der Kläger sich hierauf redlicher Weise berufen könnte, da ihm in diesem Fall ein kollusives Zusammenwirken mit der Behörde zum Zwecke des Rechtsbruches anzulasten wäre. Gegen die letztlich nur mit einem Gedächtnisprotokoll des zuständigen Sachbearbeiters begründete Annahme des Klägers sprechen insbesondere die in den Verwaltungsvorgängen umfangreich dokumentierten Auseinandersetzungen zwischen der Beklagten und dem Kreis I. bzw. dem zuständigen Ministerium, in denen die Beklagte jedenfalls bis zum Sommer 2013 an ihrer Auffassung festhielt, die Baugenehmigung sei jedenfalls vor dem Hintergrund des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (auch der N. + U. GbR) zu erteilen gewesen. Zudem zeigt nicht zuletzt der Vermerk des Bauministeriums vom 21. Dezember 2012, dass auch dort noch – und mithin weniger als neun Monate vor Erlass des angefochtenen Rücknahmebescheides – nicht von einer abschließenden Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gesprochen werden konnte. Nach den konkreten Verfahrensabläufen, wie sie sich aus den Akten erschließen, dürfte damit die sichere Kenntnis der Rechtswidrigkeit für die Beklagte erst mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. September 2013 im Verfahren 1 K 1242/13 eingetreten sein. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich aus den vom Kläger zitierten Gesprächsvermerken gerade nicht ergibt, dass die Beklagte hätte wissen müssen oder gar positiv gewusst hätte, dass tatsächlich nicht der Landwirt T. Bauherr und Betreiber der genehmigten Anlage sein würde. Im Gegenteil ist dem Aktenvermerk vom 8. November 2012 zu einer Besprechung vom 7. Juli 2011 ausdrücklich festgehalten, dass die internen Geschäftsbeziehungen zwischen der „Firma U. “ und Herrn T. nicht thematisiert worden seien und lediglich eine Antragstellung durch Herrn T. betrachtet worden sei. Sollte hingegen in dem Gespräch tatsächlich auch über eine Strohmanneigenschaft des Herrn T. gesprochen worden sein, hätte auch die N. + U. GbR von vornherein keinen Schutzanspruch, da auch ihr dann die Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung hätte bekannt gewesen sein müssen. Die weiter geltend gemachten Ermessensfehler sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Mit den entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid setzt sich der Kläger bereits nicht auseinander. Soweit er Vertrauensschutzgesichtspunkte für sich aus einem vor dem Verwaltungsgericht Minden im Verfahren 1 L 748/12 geschlossenen Verfahrensvergleich ableiten will, kann dies nach Auffassung des Senats nur auf einem bewussten Missverstehen des Vergleichsinhalts in Verkennung der prozessualen Situation beruhen. Dass das Verwaltungsgericht im Eilverfahren keinerlei, geschweige denn abschließende Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bzw. ihrer Ausnutzung durch die U. + N. GbR getroffen hat, ergibt sich bereits aus Ziffern 2 und 3 des Vergleichs und grundsätzlich schon aus dem summarischen Charakter des Verfahrens als vorläufiges Rechtsschutzverfahren. Hinzu kommt, dass der Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 6. Dezember 2012 in der Sache lediglich eine zuvor erzielte und mitgeteilte Einigung der „Parteien zur Meidung eines Rechtsstreits mit ungewissem Ausgang und zur Zeit nicht absehbaren Rechtsfolgen unter Aufrechterhaltung der wechselseitigen Rechtsauffassungen „(so Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. Dezember 2012 im Verfahren 1 L 748/12) aufgegriffen hat. Dass das Gericht damit gegenüber den Beteiligten eine weitergehende eigene Einschätzung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Baugenehmigung abgegeben hätte, liegt zumindest fern, zumal das genannte Verfahren lediglich eine Baustilllegungsverfügung „bis zur abschließenden Prüfung der veränderten Genehmigungslage“ betraf. Sollte der Kläger dies tatsächlich so nicht erfasst haben, hätte es seinen – damaligen und/oder jetzigen – Prozessbevollmächtigten oblegen, ihm diese Zusammenhänge zu verdeutlichen. Warum im Zulassungsvorbringen statt dessen ein von dem Kläger schon damals ausdrücklich nicht in Anspruch genommener „Vertrauensschutzzusammenhang“ konstruiert wird, vermag sich der Senat bei dieser Sachlage mit rechtlichen Erwägungen nicht zu erklären. 2. Angesichts dessen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Insoweit verweist das Zulassungsvorbringen allein auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel. Weitergehende Ausführungen sind daher an dieser Stelle nicht veranlasst. 3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen, - ob ein nach § 57 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW angezeigter Bauherrenwechsel stets konstitutiv für eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 75 Abs. 2 BauO NRW ist, - ob aus der Formulierung des § 75 Abs. 2 BauO NRW „die Baugenehmigung gilt auch … für den Rechtsnachfolger …“ zu schließen ist, dass die Baugenehmigung jedenfalls dann beim Inhaber der Baugenehmigung verbleibt, wenn das Baugenehmigungsverfahren beim erklärten Bauherrenwechsel bereits bestandskräftig abgeschlossen war und ein Rechtsübergang an der mangelnden Privilegierung in der Person des Rechtsnachfolgers gescheitert ist, - ob ein Bauherrenwechsel auch nachträglich ex tunc widerrufen werden kann, sind für das erstinstanzliche Verfahren ebenso wenig entscheidungserheblich gewesen, wie sie es in einem etwaigen Berufungsverfahren wären. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Baugenehmigung gegenüber dem Kläger keine Rechtswirkungen entfaltete, gelten erst recht für den Fall, dass eine Rechtsnachfolge nicht stattgefunden hätte. Dies kommt ohne weiteres in den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck: „Eine solche (Rechtsverletzung) kommt ohnehin nur in Betracht, sofern die N. + U. GbR dem Kläger im Verfahren 1 K 3556/13 in seine Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung nachgefolgt ist“. Diese Formulierung ist ebenso eindeutig wie zutreffend. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht im Rahmen dieser Ausführungen auch nicht auf einen (nur) angezeigten Bauherrenwechsel abgestellt. Da die Klage jedenfalls an einer fehlenden Rechtsverletzung des Klägers scheiterte, wären diese Fragen auch in einem Berufungsverfahren unerheblich. Unabhängig davon fehlt es auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der nach dem Zulassungsvorbringen jedenfalls vorliegenden Rechtsprechung. Anders wäre nicht zu erklären, dass das Zulassungsvorbringen davon ausgeht, dass diese Rechtsfragen in der Rechtsprechung des OVG NRW „nicht, jedenfalls nicht abschließend“, geklärt wären. 4. Das Urteil beruht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht auf einem Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Welche Bedeutung insoweit die eingangs gemachten Ausführungen zum vom Verwaltungsgericht abgelehnten Güterichterverfahren haben sollen, erschließt sich nicht; dies wird vom Zulassungsvorbringen auch nicht weiter begründet. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde vom Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 bereits vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zurück gewiesen worden ist. Ebenso unerfindlich bleibt, was der Kläger aus dem Umstand herleiten will, dass die zuständige Einzelrichterin noch Richterin auf Probe gewesen ist. Zunächst überrascht in diesem Zusammenhang, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers erst „unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung durch einen Blick auf den Terminszettel“ aufgefallen ist, dass das Gericht durch die „Richterin L. “ – offenbar gemeint ist die Richterin L1. – besetzt sei. Dies ergab sich nämlich bereits ohne Zweifel aus dem - von den Prozessbevollmächtigten des Klägers an früherer Stelle zitierten - Einzelrichterübertragungsbeschluss sowie aus der Ladungsverfügung vom 17. September 2015. Zudem hatte die Richterin L1. am 30. April 2014 – damals als Berichterstatterin - auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Da auch dies den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt sein musste – jedenfalls liegt ein von ihnen ausgefertigtes Empfangsbekenntnis vor – konnten auf ihrer Seite auch keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass die Einschränkungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei der Richterin L1. am Terminstag nicht (mehr) gegeben waren. Weitergehender Auskünfte durch die Vorsitzende bedurfte es daher nicht, diese durfte vielmehr bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers Aktenkenntnis voraussetzen. In diesem Zusammenhang merkt der Senat lediglich ergänzend an, dass das Protokoll der mündlichen Verhandlung die nach dem Zulassungsvorbringen gestellte Frage, seit wann die Richterin tätig sei, nicht enthält. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die Richterin im Übrigen die ausweislich des Protokolls allein gestellte, nach der eigenen Darstellung in der Begründung des Zulassungsantrages allerdings überflüssige („Durch den fehlenden Zusatz „Richterin am Verwaltungsgericht“ war klar, dass es sich bei der Einzelrichterin um eine Richterin auf Probe handelt“) Frage, ob sie Richterin oder Richterin auf Lebenszeit sei, zutreffend und unter Verweis auf den insoweit keine Fragen offenlassenden Terminszettel beantwortet. Vor diesem Hintergrund kommt auch ein Verfahrensfehler wegen einer abgelehnten Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer nicht in Betracht. Ein entsprechender Antrag lässt sich nicht damit begründen, dass der Rechtsstreit jedenfalls für eine Proberichterin, die seit mehr als einem Jahr tätig ist, wie es hier der Fall ist, zu schwierig gewesen sein könnte. Eine solche Differenzierung kennt das Gesetz nicht. Eine Anknüpfung an den Tatbestand des § 6 Abs. 3 VwGO, der eine wesentliche Änderung der Prozesslage voraussetzt, leistet das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Dies wäre um so eher erforderlich gewesen, als das subjektive Unvermögen eines Einzelrichters hierunter generell nicht zu subsumieren wäre. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 6 Rn. 22. Es existieren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückübertragung aus einem von § 6 Abs. 3 VwGO erfassten Grund angezeigt gewesen wäre. Insbesondere weist der Rechtsstreit weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat er grundsätzliche Bedeutung. Unabhängig davon sind Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO unanfechtbar und im vorliegenden Zulassungsverfahren allenfalls dann von Belang, wenn sie auf Willkür beruhen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 – 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40, 44; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 4 A 2862/09 – m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 6 Rn. 28. Dies ist hier indes nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers weitergehend geltend machen, die Einzelrichterin habe die Frage nach Beratungen mit Dritten im Hinblick auf die Besetzungsrüge nicht beantwortet, erschließt sich bereits die Relevanz für die Entscheidung nicht. Wie ausgeführt, war das Gericht ordnungsgemäß besetzt, was die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Anwendung der gebotenen anwaltlichen Sorgfalt auch ohne weiteres hätten erkennen können. Unabhängig davon hätte die Einzelrichterin die gestellte Frage, sei es positiv oder negativ, nur unter Verletzung gerade des Beratungsgeheimnisses beantworten können. Die Nichtbeantwortung war damit die einzig prozessual angemessene Reaktion. Ein Verfahrensfehler ergibt sich ferner nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers abgelehnt hat. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen nach der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts entgegen der Begründung der Ablehnungsbeschlüsse entscheidungserheblich gewesen wären, so dass es auf diese Fragen angekommen wäre. Dies ist ersichtlich auch nicht der Fall. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die vorstehend unter 1. und 3. erfolgten Ausführungen. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor. Unabhängig davon, dass eine Verpflichtung zu entsprechenden richterlichen Hinweisen – wie bereits ausgeführt – in der gegebenen Sachlage nicht bestand, ist nicht ersichtlich, was der Kläger hätte vortragen wollen, wenn ein entsprechender Hinweis erteilt worden wäre, und wie sich dies auf das Ergebnis des Verfahrens zu seinen Gunsten hätte ausgewirkt können. Solche Darlegungen finden sich auch im Zulassungsvorbringen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat den für die Erteilung einer Baugenehmigung nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 vorgesehenen und entsprechend für die Rücknahme einer Baugenehmigung geltenden „Mindeststreitwert“ von 15.000,00 Euro hier nur zur Hälfte in Ansatz gebracht, weil bereits die zurückgenommene Baugenehmigung nach Auffassung aller Beteiligten keine Rechtswirkungen für den Kläger entfaltete. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO.