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Beschluss

15 B 1039/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1121.15B1039.16.00
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Tenor

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2016 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2016 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren ist aus Gründen der Klarstellung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Ebenfalls zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts demgemäß - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO). 1. Die Kostenentscheidung, derzufolge die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen hat, beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Hiervon ausgehend sind die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Antragstellerin aufzuerlegen. Ihr Eilantrag hätte nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt gewesen wäre, keinen Erfolg gehabt. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, den Antragsgegner auf den Antrag der Antragstellerin auf Hinzuziehung im Niederlassungsanzeigeverfahren vom 7. Juni 2016 und 28. Juni 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin im Niederlassungsanzeigeverfahren nach § 75 Abs. 2 HG NRW hinsichtlich der Einrichtung einer Niederlassung der Medizinischen Fakultät Sofia, Bulgarien, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Herrn I. O. , Geschäftsführer der Firma T. GmbH in L. , gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW hinzuzuziehen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antrag der Antragstellerin im Niederlassungsanzeigeverfahren vom 7. Juni 2016 und 28. Juni 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe keinen Regelungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie habe keinen Hinzuziehungsanspruch aus § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW, weil der Ausgang des Niederlassungsanzeigeverfahrens der Beigeladenen nach § 75 Abs. 2 HG NRW keine rechtsgestaltende Wirkung für die Antragstellerin im Sinne dieser Bestimmung habe. Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Hinzuziehungsantrag durch den Antragsgegner bestehe ebenfalls nicht. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine im Ermessen der Behörde stehende einfache Hinzuziehung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht vor. Ein der Antragstellerin zustehendes rechtliches Interesse i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW, das durch das Niederlassungsanzeigeverfahren berührt werden könne, sei weder einfachgesetzlich gegeben, noch folge es aus Verfassungsrecht. § 75 Abs. 2 HG NRW berühre unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs und der Gesetzesbegründung allein den Schutz öffentlicher Interessen. Er diene dem Verbraucherschutz - im Sinne eines Schutzes der Studierenden als Dienstleistungsempfänger vor einer unqualifizierten Dienstleistungserbringung - und der Sicherung der Qualität der Bildungsdienstleistungen. Dagegen bezwecke er nicht, Interessen von Unternehmen zu schützen, die - wie die Antragstellerin - im Bereich der Vermittlung von Studienplätzen in medizinischen Studiengängen an ausländischen Hochschulen tätig seien. Auch die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG blieben durch die Entscheidung des Antragsgegners im Rahmen des § 75 Abs. 2 Satz 1 HG NRW unberührt. Diese Entscheidung habe bezogen auf das Geschäftsfeld der Antragstellerin keine objektiv berufsregelnde Tendenz. Es fehle an dem insoweit erforderlichen engen Bezug zu den von der Antragstellerin befürchteten negativen Auswirkungen. Diese resultierten erst mittelbar daraus, dass offenbar eine Konkurrentin der Antragstellerin, die T. GmbH, sich das Recht gesichert habe, die möglicherweise in L. entstehenden Studienplätze exklusiv vermarkten zu dürfen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin weder substantiiert dargetan, noch sei sonst ersichtlich, dass ihre berufliche Tätigkeit aufgrund der aufgezeigten Umstände nennenswert behindert oder schwerwiegend beeinträchtigt werden könne. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liege gleichfalls nicht vor. Mit der bloßen Behauptung, mit der Feststellung nach § 75 Abs. 2 HG NRW zugunsten der Beigeladenen würden ihr Nachteile existenzbedrohenden Ausmaßes entstehen, genüge die Antragstellerin ihrer diesbezüglichen Darlegungspflicht nicht. Ein hinreichendes Interesse der Antragstellerin i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ergebe sich ferner nicht daraus, dass sie am 20. Juni 2016 vor dem Landgericht Stuttgart gegen die T. GmbH sowie deren Geschäftsführer nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine einstweilige Verfügung erwirkt habe. Die mit der Niederlassungsanzeige gemäß § 75 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 HG NRW im Zusammenhang stehenden Fragen erwiesen sich im wettbewerbsrechtlichen Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der T. GmbH lediglich als tatsächliche Vorfragen der Beurteilung eines Verhaltens der T. GmbH als irreführend bzw. unlauter i.S.d. §§ 5, 5a UWG. Schließlich könne die Antragstellerin auch aus Art. 2 Abs. 1 GG keine eigene Rechtsposition ableiten, auf die sie einen Anspruch auf ihre Hinzuziehung stützen könne. Die anstehende Entscheidung des Antragsgegners über die Zulässigkeit der angezeigten Einrichtung einer Niederlassung berühre die Rechtssphäre der Antragstellerin nicht. Auch das Interesse an einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung durch den Antragsgegner rechtfertige eine Hinzuziehung der Antragstellerin nicht. Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände hätten voraussichtlich nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung geführt. Die Antragstellerin hätte wohl auch mit ihrer Beschwerdebegründung keinen Anordnungsanspruch gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW (dazu a) oder nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW (dazu b) glaubhaft gemacht. a) § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW sieht vor, dass die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW die Hinzuziehung weiterer Personen zum Verfahren, um ihnen - im Sinne eines gewissermaßen präventiven Individualrechtsschutzes - Gelegenheit zu geben, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen in Bezug auf den Verfahrensgegenstand zu wahren. Weiterhin dient die Hinzuziehung mittels der Erstreckung der Bindungswirkung der Verwaltungsentscheidung auf den Hinzugezogenen der Vermeidung weiterer Verfahren über denselben Gegenstand sowie dem Interesse der Behörde an der Aufklärung des Sachverhalts und an größtmöglicher Transparenz und Akzeptanz. Die Voraussetzungen der einfachen Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW entsprechen im Wesentlichen denen der einfachen Beiladung im Verwaltungsprozess gemäß § 65 Abs. 1 VwGO. „Rechtliche Interessen“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW sind danach (nur) materielle nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen des Hinzuzuziehenden, welche durch den Ausgang des Verfahrens konkret berührt werden können. Dass lediglich rein ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen berührt werden, genügt hingegen nicht. Nicht ausreichend ist ferner eine zu erwartende bloß mittelbar-faktische Auswirkung. Vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2000 - 3 C 2.00 -, juris Rn. 10 f., und vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.97 -, juris Rn. 28; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 13 Rn. 26 ff. und 34 ff.; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 13 Rn. 32; Sennekamp, in: Mann/Senne-kamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 13 Rn. 23 f.; Preuß, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, VwVfG, 2012, § 13 Rn. 12; Gerstner-Heck, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 13 Rn. 19; ebenso Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 13 Rn. 10; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 13 Rn. 38, die beide mit Blick auf § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG von rechtlichen und rechtlich geschützten Interessen jedweder Art sprechen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht diese Maßgaben, von denen es sich hat leiten lassen, fehlerhaft angewandt hat. Die in dem in Rede stehenden Verwaltungsverfahren streitentscheidende Norm des § 75 Abs. 2 HG NRW betreffend die Niederlassungen von staatlichen Hochschulen, Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland berührt aus den von dem Verwaltungsgericht im Einzelnen genannten, auch oben referierten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine rechtlichen Interessen der Antragstellerin. Vgl. insofern überdies die Begründung des Entwurfs der Landesregierung eines Hochschulgesetzes, LT-Drs. 12/4243, S. 209 f., die im Hinblick auf das Niederlassungsanzeigeverfahren neben der europarechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auf den Verbraucherschutz als Schutzzweck abhebt; sowie die Begründung des Entwurfs der Landesregierung eines Hochschulzukunftsgesetzes, LT-Drs. 16/5410, S. 387, wo von der hohen Wertigkeit der von § 75 Abs. 2 HG NRW betroffenen Allgemeininteressen die Rede ist; siehe außerdem Preißler, in: Leuze/Epping, HG NRW, Loseblatt, Stand November 2009, § 75 Rn. 13, der insofern gleichfalls auf die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verweist. Dass § 75 Abs. 2 HG NRW wirtschaftsbezogenen europarechtlichen Interessen Rechnung trägt, die auch in der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verkörpert sind, ändert an dieser Bewertung nichts. Diese Grundfreiheiten begründen zwar allgemein subjektiv-individuelle Rechte. Vorliegend berührt das Niederlassungsanzeigeverfahren jedoch nicht eine derartige subjektive Rechtsposition der Antragstellerin, die den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW zu ihren Gunsten eröffnen könnte. Der von der Beschwerde geltend gemachte Wettbewerbsschutz, auf den die Antragstellerin sich beruft, lässt sich der Vorschrift des § 75 Abs. 2 HG NRW nicht entnehmen. Das von der Beschwerde insofern ins Feld geführte Interesse der Antragstellerin daran, dass ein ausländischer Wettbewerber nicht zum inländischen Markt für Bildungsdienstleistungen zugelassen wird, wenn er die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, ist ein rein wirtschaftliches, das von dem im Niederlassungsanzeigeverfahren allein entscheidungserheblichen § 75 Abs. 2 HG NRW - wie gesagt - nicht durch die Einräumung eines materiellen Rechts an den Wettbewerber geschützt wird. Aus diesem Blickwinkel, der für das vorliegende Verfahren allein maßgeblich war, ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass das Niederlassungsanzeigeverfahren im Rechtssinne als „wettbewerbsneutral“ zu qualifizieren ist. Wettbewerbliche Auswirkungen des Marktzutritts einer ausländischen Hochschule stellen solchermaßen einen faktischen Rechtsreflex auf die Rechtsstellung der Antragstellerin dar. Daran anschließend resultiert ein rechtliches Interesse der Antragstellerin i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch nicht aus den von der Beschwerde angesprochenen wettbewerbsrechtlichen Streitverfahren zwischen der Antragstellerin und der T. GmbH. Es bleibt dafür auch in Ansehung dieses Gesichtspunktes ausschlaggebend, dass § 75 Abs. 2 HG NRW für die Antragstellerin keine subjektive Rechtsposition statuiert, die im Niederlassungsanzeigeverfahren berührt werden kann. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass eine Nichtbeteiligung der Antragstellerin am Niederlassungsanzeigeverfahren sie an der Geltendmachung etwaiger wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen die T. GmbH hindert, die nach dem Beschwerdevorbringen eine Kooperation mit der Beigeladenen eingegangen ist. Dies belegt auch der Umstand, dass die Antragstellerin unabhängig von einer Beteiligung am beim Antragsgegner geführten Niederlassungsanzeigeverfahren mit dessen Beschluss vom 20. Juni 2016 - 36 O 42/16 KfH - eine (wettbewerbsrechtliche) einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart gegen die T. GmbH und deren Geschäftsführer erwirkt hat. Im Hinblick darauf ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Niederlassungsanzeigeverfahren bezogen auf das wettbewerbsrechtliche Verhältnis der Antragstellerin zu der T. GmbH lediglich eine Vorfrage darstellt, der noch innerhalb eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens Rechnung getragen werden kann. Zu diesen verbleibenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zählt auch das Aufhebungsverfahren wegen veränderter Umstände nach §§ 936, 927 ZPO. Diese Bewertung des Tatbestandsmerkmals des rechtlichen Interesses in § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Antragstellerin mit Beschluss vom 15. Mai 2015- 9 S 480/15 -, juris, zu einem Verwaltungsstreitverfahren beigeladen habe, wie die Beschwerde vorträgt. Dass der Verwaltungsgerichtshof sein ihm im Rahmen des § 65 Abs. 1 VwGO zukommendes Ermessen in dieser Weise ausgeübt hat, verändert die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW auf den zugrunde liegenden Fall aus den dargelegten Erwägungen zum einen nicht. Zum anderen ist fraglich, ob die Fallkonstellationen vergleichbar sind. In dem von dem Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall waren - anders als hier - offenbar die Wettbewerber selbst am Verwaltungsprozess beteiligt. Darauf, ob eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben war oder die Nichthinzuziehung der Antragstellerin anderweitig an Ermessensfehlern litt, kommt es nach alledem nicht mehr an. b) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstands kein Anordnungsanspruch der Antragstellerin aus § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW in Betracht kommt. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag nach dieser Regelung als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. Eine rechtsgestaltende Wirkung für den Dritten tritt ein, wenn durch den möglicherweise ergehenden Verwaltungsakt zugleich und unmittelbar Rechte des Dritten begründet, aufgehoben oder geändert werden. Vgl. dazu nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 13 Rn. 39. An einer solchen unmittelbaren rechtlichen Belastung der Antragstellerin durch einen feststellenden Verwaltungsakt als Abschluss des Niederlassungsanzeigeverfahrens fehlt es. Die etwaige zukünftige Feststellung des Antragsgegners, dass die Beigeladene die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 1 HG NRW erfüllt, berührt eine subjektive Rechtsposition der Antragstellerin - wie dargestellt - nicht. 2. Es entspricht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).