Beschluss
4 A 490/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1115.4A490.14.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.1.2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.1.2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 15.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Sein Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO als nicht erfüllt angesehen, weil der Kläger die zur selbständigen Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nachgewiesen habe. Es fehle an dem Nachweis des fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenwissen. Hierfür reichten weder die vom Kläger absolvierte Gesellenprüfung und der Abschluss als geprüfter Kraftfahrzeugservicetechniker noch seine beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten aus. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten in § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend in Übereinstimmung mit dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 28.11.2013 – 4 E 880/13 –, vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.1.2013 – 6 S 1365/12 –, juris, Rn. 5, Bay. VGH, Beschlüsse vom 6.2.2014 – 22 C 14.107 –, juris, Rn. 13, und vom 9.5.2011 – 22 ZB 09.3156 –; juris, Rn. 9, die vorgenannte Tatbestandsvoraussetzung dahingehend ausgelegt, dass die nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten in etwa der Befähigung entsprechen müssen, wie sie in einer Meisterprüfung nachgewiesen werden muss, und dass auch das zur ordnungsgemäßen Betriebsführung in eigener Verantwortung erforderliche fachtheoretische, betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Grundwissen nachzuweisen ist. Insbesondere führt eine Auslegung unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG nicht dazu, dass eine Ausnahmebewilligung unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr nur dann abgelehnt werden darf, wenn die Fertigkeit zur meisterhaften Verrichtung der für das Handwerk gebräuchlichen Arbeiten nicht nachgewiesen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sind Gefahren für die Allgemeinheit nicht nur dann zu besorgen, wenn der um eine Ausnahmebewilligung nachsuchende Antragsteller die Fertigkeit der meisterhaften Verrichtung der für das Handwerk gebräuchlichen Arbeiten nicht nachweisen kann, sondern auch dann, wenn er die fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenkenntnisse nicht aufweist. Im Hinblick auf die Gefahrenabwehr sollen die an den jeweiligen Antragsteller gestellten Anforderungen hinsichtlich der persönlichen Qualifikation die Grundlage dafür schaffen, dass er unter anderem den mannigfaltigen Anforderungen der Qualitätssicherung und der Sicherheit der Arbeitsvorgänge entsprechen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.2.2010 – 4 A 2008/05 –, juris, Rn. 29, 30. Einen Nachweis dafür, dass der Kläger entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts die notwendigen fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenkenntnisse besitzt, legt er nicht vor. Der bloße Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit als KFZ-Elektriker und KFZ-Servicetechniker seit 2005 genügt hierfür nicht, weil nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO bei dem Nachweis seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten lediglich zu berücksichtigen sind. Der Würdigung seiner beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten durch das Verwaltungsgericht ist der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht entgegen getreten. Zu einer Überprüfung seiner Sachkunde durch einen Sachverständigen ist er nicht bereit. Damit ist selbst bei einer großzügigen Bewilligungspraxis der gesetzlich erforderliche Nachweis von Kenntnissen und Fertigkeiten nicht erbracht, der es rechtfertigt, auf die Ablegung einer Eignungsprüfung zu verzichten. Vgl. BT-Drs. 12/5918, S. 18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruhen auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Sie orientieren sich an Ziffer 54.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58). Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 29.4.2013 – 4 A 764/12 –, DÖV 2013, 653 (Leitsatz) = juris, Vor Rn. 1. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.