Beschluss
13 B 1268/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1111.13B1268.16.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin wendet sich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Anordnungsanspruch ergebe sich nicht aus der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems, weil hieraus kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers resultiere. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats angenommen, dass auch bei einer unzumutbar langen Wartezeit des Studienbewerbers kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum gewünschten Studium entsteht. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 -, NWVBl. 20112, 153, vom 28. November 2013 - 13 B 1260/13 -, juris, vom 12. Juni 2013 - 13 B 436/13 -, juris, und vom 4. November 2014 – 13 B 1222/14 –, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 12.13 -, juris; eingehend zur Begründung auch der Vorlagebeschluss des VG Gelsenkirchen vom 19. März 2013 - 6z K 4171/12 -, juris, Rn. 556 ff. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Würdigung unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren fest. Auf die Frage, ob der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen an das Bundesverfassungsgericht hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt es nicht an. Weder Art. 12 Abs. 1 GG, also letztlich die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems, noch der weiter angeführte Grundsatz effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG begründen einen unmittelbaren, im Wege des § 123 VwGO durchsetzbaren Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung zum Studium. Die Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Teilhabe an Hochschulkapazitäten, d. h. die Entscheidung über ein verfassungsgemäßes Verteilungssystem ist dem Normgeber vorbehalten. Bei einer vorrangigen Berücksichtigung von überlang wartenden Bewerbern käme es zu einer deutlichen Minderung der anderweitig zu vergebenden Studienplätze. Damit wäre das derzeitige Verteilungssystem faktisch aufgelöst und es würden zu einem erheblichen Teil – zu Lasten anderer Studienbewerber – andere Verteilungsgrundsätze (nämlich die sofortige Verteilung von Studienplätzen an überlang wartenden Studienplatzbewerber über die Wartezeitquote hinaus) Anwendung finden. Diese grundlegende Änderung der Verteilungsregeln ist aber dem Gesetzgeber vorbehalten und kann nicht durch die Gerichte erfolgen. Hiervon ausgehend hat der Normgeber unter Beachtung der bekannten verfassungsrechtlichen Vorgaben selbst ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren zu schaffen und zu erhalten, indem er die tatsächliche Entwicklung des hochschulzulassungsrechtlichen Vergabeverfahrens beobachtet und das Verteilungsverfahren ggf. nachbessert. Vgl. zum Ganzen ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 -, NWVBl. 2012, 153 = juris, Rn. 19 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.