Beschluss
16 A 1286/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1109.16A1286.13.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird - zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für den ersten Rechtszug auf 5.256 Euro und für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.756 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird - zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für den ersten Rechtszug auf 5.256 Euro und für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.756 Euro festgesetzt. Gründe I. Der auf den Hauptantrag der Klage beschränkte und auf die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht eingreifen. 1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegt nicht vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = GewArch 2007, 242 = juris, Rn. 25. Die Ausführungen müssen weiter Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen, denn § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 ‑ 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 = juris, Rn. 9. Dies zugrundegelegt bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klage, soweit mit ihrem Hauptantrag lediglich die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten über den Wiedererteilungsantrag begehrt wird, das Rechtsschutzinteresse für ein isoliertes Anfechtungsbegehren fehle. Bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis handele es sich um eine gebundene Entscheidung, auf die der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einen Anspruch habe. Der Antrag müsse demgegenüber abgelehnt werden, wenn der Kläger seine Kraftfahreignung nicht nachgewiesen habe, obgleich hieran berechtigte Zweifel bestünden. Das Verwaltungsgericht hat sodann über den mit der Klage außerdem gestellten Hilfsantrag entschieden, mit dem der Kläger begehrt hat, den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 26. Juni 2012 zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß die Fahrerlaubnis der Klassen A und B wieder zu erteilen. Diesen Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht als zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Diese Ausführungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Erfolglos macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe den Hauptantrag zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass es sich bei der Ablehnung des Antrags auf Wiedererteilung um einen verfrüht ergangenen Verwaltungsakt gehandelt habe. Aus diesem Grund sei in der mündlichen Verhandlung - in erster Linie zur Vermeidung von Kosten ‑ mit dem Hauptantrag lediglich die Aufhebung des angegriffenen Bescheids und nur hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt worden. Damit hat der Kläger nicht dargetan, dass und aus welchen Gründen im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine isolierte Anfechtungsklage zulässig sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht das Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Aufhebung des ablehnenden Bescheides verneint. Für ein solches Begehren fehlt jedenfalls dann grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Behörde ‑ wie etwa auch bei der Entscheidung über Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ‑ von vornherein kein Beurteilungs– oder Ermessensspielraum zusteht. Vgl. zur isolierten Anfechtung eines Widerspruchsbescheids BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 8 B 266.98 -, NVwZ 1999, 641 = juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2003, ‑ 12 A 5371/00 ‑, NVwZ-RR 2003, 615 = juris, Rn. 3; Seibert, BayVBl 1983, 174 (175); a. A., Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Aufl., 2014, § 42 Rn. 344 ff. Denn bei Verpflichtungsbegehren steht der Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts und nicht die Beseitigung der Ablehnung des Antrags im Vordergrund. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999, a. a. O. Deshalb entspricht im Bereich begünstigender gebundener Verwaltungsakte bei einer fehlerhaften oder verweigerten sachlichen Entscheidung der Behörde allein die ‑ insoweit gegenüber der Anfechtungsklage vorrangige - Verpflichtungsklage dem Rechtsschutzbegehren des Klägers als richtige Klageart mit der Folge, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, NVwZ 1996, 80 = juris, Rn. 14. Allein die Hoffnung, dass die Behörde entgegen der gesetzlichen Verpflichtung und damit objektiv rechtswidrig eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung als das Gericht treffen könnte, begründet kein schützenswertes Rechtsschutzinteresse. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999, a. a. O. Lediglich ausnahmsweise kann in Fällen, in denen etwa auf Grund einer veränderten Sach- oder Rechtslage das Verpflichtungsbegehren nicht mehr zielführend aufrechterhalten werden kann und dennoch ein Interesse an der Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts besteht, dessen isolierte Anfechtung in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 1991 ‑ 7 C 36.90 ‑, NVwZ 1992, 56 = juris, Rn. 9 f. m. w. N. und vom 7. März 1995, a. a. O., Rn. 12.; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2015 ‑ 6 A 1587/13 ‑, juris, Rn. 7 ff.; OVG S.-A., Urteil vom 15. Januar 2015 ‑ 2 L 193/12 ‑, juris, Rn. 25 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 29. April 2014 ‑ 3 A 309/12 ‑, juris, Rn. 9 f.; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhl-fauth u. a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, 6. Abschnitt, Rn. 30; vgl. zur einschlägigen Rechtsprechung ferner Sodan, in: a. a. O., § 42 Rn. 342. Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht den Hauptantrag zu Recht als unzulässig abgewiesen. Denn im Vordergrund des klägerischen Begehrens steht nach wie vor die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger erneut eine Fahrerlaubnis zu erteilen (a). Der Kläger ist auch nicht infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage gehindert, dieses Verpflichtungsbegehren im gerichtlichen Verfahren weiter zu verfolgen (b). a) Ziel des Klägers, das er zunächst mit seinem Antrag bei dem Beklagten und anschließend im gerichtlichen Verfahren weiter verfolgt hat, ist weiterhin die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Dass er ausschließlich mit diesem Ziel die Klage im vorliegenden Verfahren erhoben hat, ergibt sich aus dem in der Klageschrift angegebenen Gegenstand der Klage „Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis“ und aus dem angekündigten Antrag, „1. dem Kläger unter Aufhebung von Ziff. 1 der Ordnungsverfügung des Kreises S. vom 26.06.2012 (AZ: 36/2 153-03KA (655378), die beantragte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, BE, C1E, CE, L, M, S und T zu erteilen. 2. Ziff. 2 der Ordnungsverfügung mit der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr i. H. v. 256 Euro aufzuheben.“ Dass der Kläger die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis anstrebt, hat sich auch durch die Umstellung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht geändert. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er an diesem Begehren, wenn auch nur hilfsweise, festgehalten. Daran, dass er weiterhin die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis begehrt, hat sich auch im Verlauf des Zulassungsverfahrens nichts geändert. Er hat zwar seinen Antrag auf Zulassung der Berufung dahingehend beschränkt, die Berufung lediglich insoweit zuzulassen, als die Klage mit dem Hauptantrag als unzulässig abgewiesen worden ist. Weder sein Vorbringen noch sein Verhalten im Verlauf des Zulassungsverfahrens bieten jedoch einen Anhalt dafür, dass es ihm nunmehr etwa nur darum ginge, den aus seiner Sicht rechtswidrigen Ablehnungsbescheid „aus der Welt zu schaffen“ und im Fall der Aufhebung dieses Bescheides sein ursprüngliches Begehren, die Fahrerlaubnis wieder zu erlangen, fallen zu lassen. Er führt in der Begründung seines Zulassungsantrags vielmehr aus, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. April 2013 den Hauptantrag primär zur Kostenvermeidung auf ein isoliertes Anfechtungsbegehren umgestellt habe. Daraus folgt, dass der Klageänderung nicht ein Aufgeben des ursprünglichen Klageziels, sondern taktische Erwägungen zugrunde lagen. Dafür spricht auch sein Verhalten gegenüber dem Beklagten nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens: Am 13. Juni 2013 sprach der Kläger bei der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten vor und erklärte sich mündlich bereit, nunmehr ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung unter den von der Fahrerlaubnisbehörde erneut formulierten Fragestellungen und nach Maßgabe der Aufforderungen vom 9. Mai 2012 und vom 21. Mai 2012 beizubringen. Dieser Begutachtung wollte er sich unabhängig von dem Ausgang des anhängigen Berufungszulassungsverfahrens unterziehen. Nachdem er am 18. Juni 2013 sein Einverständnis mit der Begutachtung erklärt hatte, wurde der Gutachtensauftrag einschließlich der Verwaltungsvorgänge am 20. Juni 2013 dem DEKRA e. V. Dresden in Köln zur Begutachtung übersandt. Diese schickte die Verwaltungsvorgänge am 24. Juli 2013 zurück mit dem Hinweis, dass mangels Entbindung von der Schweigepflicht keine Auskünfte möglich seien. Der Kläger teilte dem Beklagten am darauffolgenden Tag anlässlich einer persönlichen Vorsprache mit, dass er nicht gewillt sei, das Gutachten vorzulegen. Er bemängelte die Fragestellung in Bezug auf die allgemeinen Straftaten und vertrat die Auffassung, dass die Begutachtung im Rahmen eines neuen Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stattgefunden habe, weshalb die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur auf die aktuellen Auszüge aus dem Bundes- und dem Verkehrszentralregister gestützt werden dürfe. Am 30. August 2013 nahm der Kläger außerdem einen Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Fahrerlaubnisbehörde des Märkischen Kreises zum Anlass, dort einen weiteren Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu stellen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger sein Ziel, wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen, gerade nicht aufgegeben hat, sondern vielmehr daran festhält, ohne jedoch zwischenzeitlich das ausstehende medizinisch-psychologische Gutachten vorgelegt zu haben. b) Das Verpflichtungsbegehren konnte der Kläger auch im vorliegenden Verfahren weiter verfolgen, weil sich an den Erfolgsaussichten der ursprünglich allein auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichteten Klage weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas geändert hat. Das gilt umso mehr, als der Kläger erkennbar an den bereits im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Einwänden gegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung festhält. So hat er nicht zuletzt im Rahmen der von ihm selbst im Juni 2013 veranlassten Begutachtung zu den von dem Beklagten bereits anlässlich des Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2012 aufgeworfenen Fragen zu erkennen gegeben, dass diese sich nur auf die aktuellen Auszüge aus dem Bundeszentral- bzw. dem Verkehrszentralregister beziehen dürften. Vor diesem Hintergrund besteht die ernsthafte Besorgnis, dass mit einer Sachentscheidung über den Hauptantrag des Klägers erneut Streitpunkte, die er bereits mit seiner ursprünglich lediglich auf eine Verpflichtung gerichteten Klage geltend gemacht hat, zu einer neuerlichen Inanspruchnahme des Gerichts führen werden. Auch im Übrigen ist ein selbstständiges Interesse gerade an der Aufhebung der ablehnenden Ordnungsverfügung unabhängig davon, ob die Behörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts verpflichtet ist, nicht zu erkennen. Anders als der Kläger annimmt, ergibt sich ein Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Anfechtungsklage auch nicht aus der behaupteten verfrühten bzw. unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergangenen Behördenentscheidung. Es handelt sich insoweit nicht um einen von der materiellen Prüfung der Fahreignung zu trennenden Aspekt der rechtmäßigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens. Die Frage, ob der Beklagte bereits vor Ablauf der Frist zur Übersendung des angeordneten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen durfte, dass dem Kläger die Fahreignung fehlt, weil er die angeordnete Begutachtung endgültig verweigert hat, ist vielmehr Bestandteil der nach den speziellen Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts vorzunehmenden materiellen Prüfung, ob die Fahreignung gegeben ist und eine Verpflichtung der Behörde besteht, die Fahrerlaubnis (wieder) zu erteilen. Legt der Betroffene trotz rechtmäßiger Anordnung der Begutachtung ‑ vgl. insoweit die mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit des Hilfsantrags ‑ das Gutachten auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt vor, obwohl er weiterhin an dem Begehren, die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen festhält, ist ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, ob die Behörde lediglich verfrüht ‑ im Ergebnis aber zu Recht ‑ angenommen hat, dass der Betroffene das Gutachten nicht vorlegen wird, nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger die Frage, ob sich aus seinem Verhalten eine endgültige Weigerung ergab, sich der Begutachtung zu unterziehen, nicht gleichsam aus der Prüfung seiner Fahreignung „herausschälen“ und als Rechtfertigung für eine ‑ überhaupt nur ausnahmsweise zulässige ‑ isolierte Anfechtungsklage fruchtbar machen. 2. Anders als der Kläger annimmt, weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die allenfalls in Betracht kommenden rechtlichen Schwierigkeiten sind nicht zu erkennen. Die vom Kläger formulierte Frage, ob eine isolierte Anfechtungsklage wegen einer verfrühten bzw. unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergangenen Behördenentscheidung zulässig sein kann, lässt sich aus den oben genannten Gründen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung und mit Rücksicht auf die speziellen Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts insbesondere in § 11 Abs. 8 FeV ohne weiteres beantworten. II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Das auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1, 2 und 3, § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat berücksichtigt zunächst, dass der Kläger die Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2012 ausdrücklich auch im Hinblick auf die Festsetzung von Kosten i. H. v. 256 Euro angefochten hat. Entsprechend war die erstinstanzliche Festsetzung abzuändern. Im Übrigen war der Regelstreitwert von 5.000 Euro, auf den der Senat den Streitwert in Verfahren, in denen die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis begehrt wird, regelmäßig festsetzt, auf 2.500 Euro zu reduzieren, weil der Kläger im Zulassungsverfahren lediglich an seinem Antrag, die Versagung der Neuerteilung aufzuheben, festgehalten und das darüber hinausgehende hilfsweise geltend gemachte Begehren auf die erneute Erteilung der Fahrerlaubnis nicht weiter verfolgt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).