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Beschluss

13 B 1104/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1107.13B1104.16.00
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Leitsätze

Wird eine Rufnummer rechtswidrig genutzt, weil sie unter Verstoß gegen die Zuteilungsvorschriften der Bundesnetzagentur zugeteilt worden ist, ist eine Abschaltungsanordnung nach § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG gerechtfertigt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht auf Fälle einer missbräuchlichen Nutzung einer Rufnummer beschränkt.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert nicht generell, dass eine Abschaltungsanordnung nur ergehen darf, wenn Verstöße gegen Rechtsvorschriften vorliegen, die in ihrer Schwere dem Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern gleichkommen.

Eine Abschaltungsanordnung wegen Verstoßes gegen die Zuteilungsvorschriften (hier: Vergabe von 10- statt 11-stelligen Ortsnetzrufnummern) setzt nicht voraus, dass konkret eine Rufnummernknappheit besteht bzw. absehbar ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine Rufnummer rechtswidrig genutzt, weil sie unter Verstoß gegen die Zuteilungsvorschriften der Bundesnetzagentur zugeteilt worden ist, ist eine Abschaltungsanordnung nach § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG gerechtfertigt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht auf Fälle einer missbräuchlichen Nutzung einer Rufnummer beschränkt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert nicht generell, dass eine Abschaltungsanordnung nur ergehen darf, wenn Verstöße gegen Rechtsvorschriften vorliegen, die in ihrer Schwere dem Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern gleichkommen. Eine Abschaltungsanordnung wegen Verstoßes gegen die Zuteilungsvorschriften (hier: Vergabe von 10- statt 11-stelligen Ortsnetzrufnummern) setzt nicht voraus, dass konkret eine Rufnummernknappheit besteht bzw. absehbar ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin hat als Netzbetreiberin in den Jahren 2015 und 2016 in mehr als 200 Fällen Privat- und Geschäftskunden 10stellige Ortsnetzrufnummern zugeteilt. Durch Bescheid vom 2. August 2016 untersagte die Bundesnetzagentur der Antragstellerin die Zuteilung von Ortsnetzrufnummern mit weniger als 11 Stellen (Ziff. I. 1), forderte sie zur Vorlage einer Liste aller falsch zugeteilten Rufnummern auf (Ziff. I. 2) und ordnete die Abschaltung der falsch zugeteilten Rufnummern innerhalb von 18 Monaten, spätestens aber bis zum 2. Februar 2018 an (Ziff. I. 3). Ferner verpflichtete sie die Antragstellerin, über den Fortschritt der Abschaltung zu berichten (Ziff. I. 4), die betroffenen Kunden unverzüglich, spätestens bis zum 2. Oktober 2016, schriftlich darüber zu informieren, zu welchem Datum ihre bisherigen Rufnummern abgeschaltet werden und dass die Abschaltung auch erfolgt, falls sie bis dahin zu einem anderen Anbieter wechseln sollten (Ziff. I. 5), sowie bei Portierungen den aufnehmenden Anbieter von der Abschaltungsanordnung in Kenntnis zu setzen (Ziff. I. 6). Ferner drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (Ziff. II.). Das Verwaltungsgericht Köln hat den Antrag der Antragstellerin, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 137 Abs. 1 TKG die aufschiebende Wirkung ihres gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs anzuordnen, abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Interesse an der möglichst schnellen Durchsetzung der Verfügung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere als die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung zu rechtfertigen. 1. Rechtsgrundlage für die Abschaltung von Rufnummern (Ziffer I. 3 des Bescheids) ist § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG. Danach soll die Bundesnetzagentur im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die Voraussetzungen dieser - im Verhältnis zur Generalermächtigung in § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG speziellen - Ermächtigungsnorm sind hier erfüllt. Die Kunden, denen die Antragstellerin in den Jahren 2015 und 2016 10-stellige Rufnummern zugeteilt hat, verfügen über kein Nutzungsrecht an den Rufnummern, nutzen sie aber gleichwohl. Die Zuteilung 10- statt 11-stelliger Rufnummern verstößt – das stellt die Antragstellerin nicht in Frage – gegen § 66 Abs. 4 TKG i.V.m. § 12 Satz 1 TNV und Ziffer 1.1.1 der Anlage zu § 12 TNV i.V.m. den Verfügungen 25/2006 und 13/2009 der Bundesnetzagentur. Danach dürfen im hier betroffenen Nummernraum nur 11-stellige Nummern zugeteilt werden und ist eine dagegen verstoßende Nummernzuteilung, die – wie hier – auf einem Bearbeitungsfehler des Anbieters beruht, nichtig, mit der Folge, dass der Zuteilungsnehmer kein Nutzungsrecht an der Nummer erhält. Dem Beschwerdevorbringen, der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG sei auf Fälle einer missbräuchlichen Rufnummernnutzung beschränkt, jedenfalls aber für den vorliegenden Fall nicht eröffnet, ist nicht zu folgen. Vielmehr reicht es aus, dass die Rufnummern rechtswidrig – hier unter Verstoß gegen die o.g. Bestimmungen – genutzt werden. Die Vorschrift dient vor allem, aber nicht nur dem Verbraucher- und Kundenschutz. Dies entspricht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher ausgeführt hat, nicht nur dem weit gefassten Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift, sondern auch der Rechtsprechung des Senats. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2013 - 13 B 905/13 - juris, Rn. 12. Das Merkmal der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG, dessen weiter Wortlaut Ausdruck des gesetzgeberischen Willens ist, jegliche Verstöße bei der Nummernnutzung zu verfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - 13 B 668/08 -, juris, Rn. 10, vom 5. August 2010 - 13 B 690/10, 13 B 691/10 -, MMR 2010, 862 = juris, Rn. 14, und vom 5. August 2010 - 13 B 883/10 -, juris, Rn. 11. Hingegen kann aus § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG, der die Bundesnetzagentur zu Anordnungen und anderen geeigneten Maßnahmen ermächtigt, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen, nicht abgeleitet werden, Verstöße gegen die Zuteilungsvorschriften fielen nicht unter § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG. Sie werden dann von der spezielleren Vorschrift erfasst, wenn sie – wie hier – dazu führen, dass der Zuteilungsnehmer kein Nutzungsrecht erhält und demzufolge die Nutzung rechtswidrig ist. Die Entstehungsgeschichte rechtfertigt angesichts des weit gefassten Wortlauts keine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der rechtwidrigen Nummernnutzung. Die von der Antragstellerin angeführte Senatsrechtsprechung dazu betrifft die Frage, ob die Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verhältnismäßig ist. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die Abschaltungsanordnung ermessensfehlerhaft ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass kein atypischer Fall vorliegt, der die Abweichung von der Regelfolge der Abschaltung („soll“) erfordert. Das Vorbringen zu § 8 TNV ist schon deshalb nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Abschaltungsanordnung in Zweifel zu ziehen, weil das Verwaltungsgericht auf § 8 Abs. 3 Satz 4 TNV bzw. § 8 Abs. 2 TNV gar nicht abgestellt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso sich aus diesen Vorschriften Ermessensfehler ergeben sollen. Auf die von der Beschwerde angeführte Senatsrechtsprechung zur Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG bei Verstößen gegen das UWG, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2010 - 13 B 690/10, 13 B 691/10 -, und vom 11. Dezember 2013 - 13 A 701/13 -, jeweils juris, an denen die Rufnummer beteiligt ist, kommt es nicht an, weil hier ein unmittelbarer Verstoß einer Nummernnutzung gegen telekommunikationsrechtliche Bestimmungen vorliegt. Insbesondere kann aus dieser Rechtsprechung nichts dahingehend abgeleitet werden, dass eine Abschaltungsanordnung aus Verhältnismäßigkeitsgründen generell Verstöße gegen Rechtsvorschriften erfordert, die in ihrer Schwere dem Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern gleichkommen. Dies betrifft allenfalls die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen, die keinen unmittelbaren telekommunikationsrechtlichen Bezug aufweisen, und bei denen der Schutz von Verbraucherinteressen im Vordergrund steht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2010 ‑ 13 B 690/10, 13 B 691/10 -, juris, Rn. 36, und vom 11. Dezember 2013 - 13 A 701/13 -, juris, Rn. 45. Hier ist hingegen die Nummernnutzung wegen unmittelbaren Verstoßes gegen telekommunikationsrechtliche Bestimmungen rechtswidrig, weil bereits die Zuteilung nichtig ist. Auch die Folgen der Abschaltungsanordnung für mehr als 200 Kunden der Antragstellerin lassen diese nicht unverhältnismäßig und den Sachverhalt deshalb als Ausnahmefall erscheinen. Dies gilt schon deshalb, weil die Bundesnetzagentur den Interessen der Zuteilungsnehmer durch die weiteren Bestimmungen in der Verfügung hinreichend Rechnung getragen. Die Abschaltung erfolgt nicht sofort, sondern mit einer langen Übergangszeit bis zum 2. Februar 2018. Ferner muss die Antragstellerin die Teilnehmer nach Ziffer I. 5 des Bescheids frühzeitig darüber informieren, so dass diese ausreichend Zeit haben, sich auf die Änderung der Rufnummer einzustellen. Weiter setzt das Einschreiten der Bundesnetzagentur entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht voraus, dass tatsächlich eine Rufnummernknappheit in den betroffenen Ortsnetzen besteht bzw. konkret absehbar ist. Die Bundesnetzagentur hat nach § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG im Regelfall die Abschaltung anzuordnen. Daraus folgt bei Verstößen gegen die Zuteilungsregeln, dass sie bei ihrer Ermessensausübung nicht zunächst in jedem Fall zu ermitteln hat, ob eine konkrete Rufnummernknappheit vorliegt. Vielmehr ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur, um die begrenzte Ressource „Rufnummer in Ortsnetzbereichen“ zu verteilen und einen ressourcenschonenden Umgang zu gewährleisten, generelle, pauschalierende Zuteilungsregeln schafft und bei deren Verletzung konsequent einschreitet. Die behaupteten Kunden- und Umsatzverluste, die mit „einiger Wahrscheinlichkeit“ einträten, hat die Antragstellerin in keiner Weise näher substantiiert. Insbesondere legt sie nicht dar, dass die Folgen über diejenigen hinausgehen, die mit einer Abschaltung typischerweise verbunden sind. Hiervon ausgehend kann nicht aus wirtschaftlichen Gründen im Einzelfall ausnahmsweise eine Unverhältnismäßigkeit der Abschaltungsanordnung angenommen werden. Ist danach vom Vorliegen eines Regelfalls auszugehen, ist das Ermessen der Bundesnetzagentur dahingehend gebunden, dass sie die Abschaltung anzuordnen hat. Abgesehen davon sind mildere Maßnahmen auch nicht ersichtlich. Die von der Antragstellerin angeführte Abmahnung ist nicht geeignet, die rechtswidrige Nummernnutzung in mehr als 200 Fällen zu beseitigen. Wie vorstehend ausgeführt, musste die Bundesnetzagentur auch nicht zunächst beobachten, ob eine konkrete Rufnummernknappheit in den betroffenen Ortsnetzen eintritt und bis zu diesem Zeitpunkt mit einer Abschaltungsanordnung zuwarten. 2. Die Einwände gegen Ziffer I. 5 des Bescheids, die der Antragstellerin Informationspflichten gegenüber ihren Kunden auferlegt, greifen ebenfalls nicht durch. Da die Antragsgegnerin zugesagt hat, für das Beschwerdeverfahren von einer Vollziehung abzusehen, kommt es auf die Einwände gegen das zwischenzeitlich verstrichene Fristende am 2. Oktober 2016 nicht mehr an. Die angeführten negativen Reaktionen der Kunden wecken keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Die Informationspflicht dient gerade deren Interessen, frühzeitig von der bevorstehenden Abschaltung zu erfahren. 3. In Bezug auf die übrigen Anordnungen im Bescheid vom 2. August 2016 sowie die Zwangsgeldandrohung kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, weil die Antragstellerin hierzu nichts vorträgt. Das Beschwerdevorbringen betrifft allein die Abschaltungsanordnung. 4. Die Einwände gegen die allgemeine Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts greifen ebenfalls nicht durch. Gründe, die es gebieten, von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des sofortigen Vollzugs nach § 137 Abs. 1 TKG abzuweichen, die also über die mit der Abschaltung regelmäßig verbundenen Folgen hinausgehen, werden auch mit der Beschwerde nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.